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Auf das im neuen Teſtament öfter erwähnte Getauftwerden ganzer Familien, wollen wir nicht den Schluß gründen, daß da auch Kinder getauft worden ſeien, ſo unwahrſcheinlich es auch iſt, daß zu denſelben keine Kinder gehört hätten. Aber doch wird man folgenden Schluß gelten laſſen 1): Wie ſollten wir uns bei der ſtrengen Scheidung, welche in der erſten Zeit zwiſchen Getauften nnd Ungetauften ſtatt fand, und welche wenigſtens bei den judenchriſtlichen Gemeinden ſo weit ging, daß ſie ſelbſt das gemeinſchaftliche Eſſen und Beten verwehrte(Clem. hom. 3, 29. Recogn. 7, 38), das chriſtliche Familienleben denken, wenn die Kindertaufe noch nicht ſtattgefunden bätte? Und wie ließe es ſich erklären, daß ſich von Beſtimmungen über das Alter, in welchem Söhne und Töchter zur Taufe zugelaſſen werden können, in jener alten Zeit ſo gar keine Spur vorfindet, wenn man bei Chriſtenkindern nicht jedes Alter als tauffähig betrachtet und behandelt hätte? Gewiß alſo hat die Annahme, daß die Kin⸗ dertaufe in der chriſtlichen Kirche vom Anfange an ansgeübt worden ſei, ebenſo alle biſtoriſche Wahrſcheinlichkeit für ſich, als die gegentheilige dieſelbe gegen ſich hat.
Hiermit wollen wir jedoch keines wegs behauptet haben, daß von der Apoſtel Zeiten alle Chriſtenkinder getauft worden ſeien, oder daß von Anfang der chriſtlichen Kirche an ein Geſetz beſtanden habe, welches chriſtliche Eltern zwang, ihre Kinder in⸗ nerhalb einer beſtimmten Zeit zur Taufe zu bringen. Im Gegentheil ſcheint hinſicht⸗ lich der Taufe vom Anfang an das Princip der Freiheit und Freiwilligkeit beobachtet und an dem Grundſatze feſtgehalten worden zu ſein, daß ſie Niemanden aufgedrungen werden dürfe. Man hat gewiß Chriſtenkinder nur dann getauft, wenn es von den Eltern derſelben verlangt wurde, und dieſes Verlangen der Eltern nicht durch Zwangs⸗ maßregeln herbeiführen wollen.
Wäre ein ſolches Geſetz vorhanden und in Uebung geweſen, gewiß würde dann dagegen ſich lebhaft der oben erwähnte Widerſpruch Tertullian's gegen die Kinder⸗ taufe gerichtet haben, er hätte dann nicht ſeine bloß ſubjectiven Bedenken geltend ge⸗ macht, die ohnehin nicht in vollem Einklang mit ſeinen anderwärts ausgeſprochenen Glaubensanſichten ſtehen. Eben in dieſer Subjectivität und darin, daß ſeine Anſichten
11) Höfling, Bd. 1, pag. 108.


