— 1. deutschen Schulmeister vom Jahre 1758 dringen auf einerlei Lehrart und gleiche Lektionen, was sich aber, genau besehen, nur auf den Katechismus bezieht, bezüglich dessen Behandlungs- weise keine Ubereinstimmung stattfand. Erst die Schulordnung von 1765 versucht genauere Feststellungen und enthält einiges Methodische. Tit. II,§ 7 bestimmt, daß gelehrt werden sollen die Anfangsgründe des Christentums nach den Grundsätzen des evangelisch-lutherischen Glaubens, das ABC, das Buchstabieren, das Lesen, das Schreiben, das Rechnen. Es sollen vier Ordnungen gebildet werden: I. Für ABC und Buchstabieren; 2. für den Anfang mit Lesen und Schreiben; 3. für»die in beiden stärker sind;« 4.»die auch rechnen.«— Fleißige UÜbung des Singens mit Beziehung auf die« Festzeiten, das Erlernen der Melodien wird empfohlen. Ferner sollen biblische Kernsprüche und Psalmen und der kleine Katechismus auswendig gelernt werden, wobei das Katechisieren zu üben ist. Auch soll biblische Geschichte vorgenommen werden; die sonntäglichen Evangelien und Episteln sind namentlich am Mittwoch und Samstag Nachmittag vorzubereiten, am Samstag die Sonntagslektionen, welche bei dem sonntäglichen Kirchenexamen vorkommen, von dem später noch zu sprechen sein wird. Zum Behufe des Lesens sollen keine andere als biblische Bücher und bisweilen für die stärkeren Schüler dererselben oder geistlicher Poesien Abschriften oder auch ein unverfünglicher Artikel aus einer gedruckten Zeitung gebraucht werden. Das Buchstabieren aus dem Kopf(UÜbergang zum Lautieren) wird empfohlen und Fragen außer der Ordnung. Für das Schreiben wird angeordnet, erst Buch- staben, dann Silben, endlich ganze Wörter zu nehmen, und zwar soll der Schulmeister bei jeder Zeile vorschreiben, darauf sollen ganze Vorschriften folgen mit Briefen, Gesprächen, Erzählungen u. dergl. entweder aus geistlichen oder doch wenigstens ehrbaren, ernstlichen, keineswegs aber zweideutigen oder lächerlichen Sachen. Das Rechnen wird mit besonderer Scheu behandelt, es soll dieser Unterricht erteilt werden»nach eines jeden Schulmeisters eigener Methode, so er sich für die leichteste erwählt hat.« Allgemeine Principia sollen allerdings den Kindern deutlich erklärt und beigebracht werden, auch soll nicht eher zur Regula de Tri geschritten werden, bis die Kinder in Speciebus vollkommen gegründet wären. Was§ 8 von einerlei Lehrart enthält, bezieht sich nur auf das religiöse Gebiet. Einige Kapitel aus der Bibel sollen täglich öffentlich abgelesen werden, so auch ein Artikel der Ausburger Konfession, dem Unterrichte aber sollen zu Grunde liegen der kleine Katechismus Lutheri, der erläuterte Walther'sche Katechismus in dem kurzen Auszuge des Dr. Fresenius, ferner dessen Sprüche und Heilsordnung und die biblische Geschichte Alten und Neuen Testamentes von Hübner. Erst die Schulordnung von 1810 zeigt, daß die leitenden Männer von den großen methodischen Erwerbungen der Zeit Kenntnis genommen haben, freilich auch in der Einseitigkeit gewisser Zeitrichtungen befangen sind. Im allgemeinen war bei den namentlich durch die Geistlichen ausgeführten Visitationen auch wesentlich auf das bei den kirchlichen Katechisationen und bei der Konfirmation zu Tage tretende Erkenntnis-, mehr noch Gedächtnismaterial Rücksicht genommen. 1735 wird zwar das zu frühe Lesen, das Frakturschriftschreiben, bevor die Kurrentschrift ordent- lich gelernt ist, gerügt, namentlich doch aber der mangelhaft gelernte kleine Katechismus. 1753 sahen die Herren Revisoren nach ihrer eigenen Aussage wesentlich auf credenda, klagen hierbei über Mangel an Übereinstimmung in den Antworten und verlangen, daß eine übereinstimmende geschriebene oder gedruckte Erklärung zu, Grunde gelegt werde. Besonders anstößig war es ihnen aber, daß bei Nennung des Namens Gottes, Jesu, des heiligen Geistes und der heiligen Dreifaltigkeit Lehrer wie Schüler fast ohnbeweglich geblieben, was doch reformiert, nicht luthe- risch sei. Die Visitation von 1796 durch die Konsistorialdeputierten J. G. Hezler, J. T. Stark und J. Fr. Pregel und die Revision der Schulen durch die Prediger 1809 gehen allerdings
Aufsatz
Geschichte des deutschen Schulwesens in Frankfurt a. Main bis zur Gründung der Musterschule; die ersten Jahre dieser Anstalt selbst und ihre ersten beiden Oberlehrer. Anhang: 1.) Älteste Schulordnung für die deutschen Schulen zu Frankfurt/M. von 1591. 2.) Die erste öffentliche Prüfung in der Musterschule 12. und 13. Juli 1804. 3.) Das erste Schülerverzeichnis der Musterschule von 1804
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten


