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Im Laufe der Zeit wurde es wohl gebräuchlich, daß ein junger Mann als Vicarius oder Gehilfe eintrat, die älteste Schulordnung redet schon von Jungen, aber eine Altersgrenze, eine Lehrdauer ist nicht festgestellt. Die Prüfung, welche in Nürnberg nur von den Vorgehern der deutschen Schulmeister vorgenommen wird, wurde in Frankfurt zuerst nur von den Predikanten abgehalten und hat sich, wie vorher bemerkt wurde, gewiß hauptsächlich oder ausschließlich auf den Glauben: Christentum und Katechismus erstreckt, später prüften Geistliche in diesen Stücken, während ein oder mehrere Schulmeister im Buchstabieren, Lesen, Schreiben und Rechnen prüften, nachdem wohl schon vorher als Probestücke Schönschriften und Rechenauf- gaben eingeliefert waren. Bis 1664 bestand eine eigentliche Prüfung nicht, denn in diesem Jahre dringen die Schulmeister außzer auf Beschränkung der Zahl der Schulen auch auf ein Examen. Allmählich bildet sich denn hierfür eine allerdings wenig zulängliche Übung aus, wie schon angedeutet worden.
So wurde Büchner am 26. April 1758 laut Protokoll im Konsisterium Praes. Dmo Scab. et Dir. von Fichard Ex-Cons. Sen. und Herren Dr. Moors Senat., Dr. Hupke Senat., Pfarrer Schmidt, Pfarrer Heinold und Rat Lotichius, in Gegenwart der deutschen Schul-, Schreib- und Rechenmeister Lingenfelder, Schuld, Tausend, Bischoff und Gieblehr geprüft. Das Examen wurde durch Herrn Pfarrer Mann vorgenommen in Christentum und Katechismus, durch die genannten Schulmeister im Buchstabieren, Lesen, Schreiben und Rechnen. Darauf wurde dann ad amplissimum Senatum berichtet und der Senat dekretierte über die Annahme. Erst die Schulordnung von 1765 regelte Tit. 1§ 3 die Prüfung, was aber nicht hinderte, daß auch nach dieser Festsetzung Subjekte, welche die Prüfung valde mediocriter bestanden hatten, als Schullehrer angenommen wurden. Der zum Schulmeister Angenommene erhielt das Schildrecht. Ob in Frankfurt ein feierliches Schreiben dieses Schildes durch den betreffenden Schulmeister selbst stattfand, wie in Nürnberg, läßt sich nicht feststellen. Dort aber mußte sich im Anfange des 17. Jahrhunderts der geprüfte Schulamts- kandidat, wenn er in eine erledigte Stelle eintreten konnte, mit Beistand der Vorgeher bei der Ratsdeputation um das Tafelschreiben melden. War er zugelassen, so schrieb er selbst diese Tafel, der Rechenmeister eine schwarze Tafel mit Goldschrift, der Schullehrer eine weiße Tafel mit schwarzer Schrift, bis 1701 dieser Unterschied wegfiel. Oben auf der Schultafel stand in grofzer Frakturschrift das Symbolum: Patientia vincit omnia, später ein biblischer Spruch. Fanden die Vorgeher, die für ihre Schau 1 Gulden 30 Kreuzer erhielten, dieses Meisterstück genügend, so berichtete der ülteste von ihnen an die Deputation, damit die Verpflichtung vorgenommen werde. In Bezug auf das etwaige Schreiben des Schulschildes zu Frankfurt fehlen uns, wie ge- sagt, die Nachrichten, aber es schien unsrer Sache nicht fremd den Nürnberger Vorgang als für das ganze Gebiet dieses Schulwesens charakteristisch anzuffihren.
Was nun die Entwickelung des deutschen Schulwesens bis zur Gründung der Muster- schule betrifft, so erscheint es besonders geeignet, von den hauptsächlichen Bestimmungen der ältesten Schulordnung von 1591 bis 1601 auszugehen und damit dann namentlich die späteren Ordnungen, nämlich die Leges des Teutschen Schulkollegii von 1728 und die Schulordnung von 1765 zu vergleichen, wührend diejenige von 1810 nicht mehr in unsere Aufgabe hinein fällt.
Zuerst stellt jene älteste Ordnung fest, daß die von Rats wegen verordneten Herrn Scho- larchae und Predikanten jedes Jahr, so oft es ihnen notwendig erscheint, nicht allein die lateinische, sondern auch die teutschen Schulen visitieren sollen, um Mängel und Gebrechen derselben ent- weder selbst abzuschaffen oder darüber an den Rat zu berichten. Die Visitation und Verordnung der Ampter u. s. w. vom Jahre 1614 schärft den Scholarchen wie dem Prediger-Ministerium die
Visitation aller teutschen Schulen ein. Durch die erneuerte Visitationsordnung von 1726 geht . 2


