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storbenen Schulmeister Söhne vorhanden würen, welche die erforderlichen Qualitäten besitzen, oder auch Töchter, so qualificirte Subjecta zu heyrathen willens, oder an dergleichen sich schon ver- heyrathet befänden, denenselben der Vorzug vor andern gestattet und ihnen die Schule ihres Vatters fortzuführen erlaubet werden solle.« Diese Anschauung bleibt fort und fort bestehn, wenn auch immer wieder als Recht bestritten. Tritt jemand, der nicht auf diese Weise das Schulrecht ererbt oder erheiratet, in ein fremdes Schulrecht ein, so zahlt er der betreffenden berechtigten Person»zu einer Ergötzlichkeit« 200 Reichsthaler ²⁸) oder tatsächlich 300 Gulden. Auch die Stadt selbst ent- schädigt bei der seit 1797 gebräuchlichen Einziehung der erledigten Schulen die Witwen oder sonstigen Berechtigten mit 300 Gulden. Ja es mufßte sogar ausdrücklich unter Nichtigkeits- erklärung solcher Verträge verboten werden eine Hypothek auf das Schulrecht aufzunehmen, 24) was die deutschen Schulhalter in ihrer Eingabe von 1758 als nicht ungebräuchlich bezeichnen.
So wenig genau man es mit der Vorbildung der Schulmeister nahm, kam es doch vor, daß einer Witwe wegen unsittlichen Lebenswandels das Schulschild abgenommen wurde; in einer Eingabe des Kollegiums der deutschen Schulhalter von 1742 ²⁵) zu einem ähnlichen Zwecke wer- den zwei solche Fälle von 1658 und 1665 erwähnt, und Sittenreinheit des Kollegiums, wenigstens äußerliche Unbescholtenheit, läßzt sich dasselbe angelegen sein zu bewachen, namentlich, wenn es sich darum handelt den Eintritt eines gefährlichen Konkurrenten zu verhindern, wie z. B. in langem Kampfe gegen den Bürger und Buchhalter Johann Georg Büchner von Michelstadt, der endlich doch am 13. April 1758 nach dreijährigem Ringen das Schulrecht erhielt. Dieser Mann, der durch eine Abhandlung des Oberlehrers Dr. Finger in der Einladungsschrift der Frank- furter Mittelschule von 1855 bekannt ist, einer der tüchtigsten Schulhalter jener Zeit, hatte sich einen später bürgerlich ausgeglichenen und vom Konsistorium ausdrücklich verziehenen sitt- lichen Fehltritt zu schulden kommen lassen, den nun das Kollegium zu seiner Fernhaltung be- nutzen wollte. ²⁶) Außer Sittenreinheit wurde, wie schon gesagt, Glaubensreinheit als besonders nötig geltend gemacht. 1745 protestiert das Schulmeister-Kollegium, daßz Johann Matthias Heyl, der mit seiner Familie sich zur Zinzendorffschen Gemeinde begeben, das Schulrecht behalte, wenn er auch seinen Quartal-Albus bisher fortbezahlt habe; denn es müsse betrübte Folge haben, wenn er die von der Evangelisch-Lutherischen Lehre abweichende Zinzendorffsche Lehre dociere.
Soweit gehende Anrechte wie in Frankfurt waren in Nürnberg der Familie eines Schul- meisters nicht eingeräumt, zwar konnte auch dort eine Witwe mit Hilfe eines geprüften Schul- amts-Kandidaten die Schule ihres Mannes fortführen, aber es wurde mit der Prüfung strenger genommen, und der junge Mann hatte vorher als sogenannter Schreiber eine sechsjährige Lehr- zeit bei einem Schulmeister durchmachen müssen. Von dieser Lehrzeit und von der Prüfung wurden auch Schulmeistersöhne nicht freigesprochen. Die sonst sechsjährige Lehrzeit wurde für: sie allerdings auf vier Jahre beschränkt und konnte schon mit einem Alter von 16 Jahren be- ginnen, so daß ein Lehrersohn mit 20 Jahren zur Prüfung zugelassen werden konnte, während jeder andre dazu 24 Jahre alt sein mußte. Von einer solchen Ordnung der Lehrzeit ist in Frank- furt nichts nachzuweisen.
*³) Schulordnung von 1765§ 5.
2⁴) Ebenda§ 8.—
²⁵) Charakteristisch ist es übrigens, daß auch in diesem Falle das Schulkollegium nichts dagegen hat, dem 1 ½ jührigen Sohn der Witwe das Schulrecht aufzubewahren, wenn er herangewachsen sich dazu eignen sollte.
²6) Die Schulakten im Stadtarchiv, welche 1855 z. T. nicht zugänglich waren, enthalten noch man- ches Interessante über den Mann, was also in der Abhandlung Fingers nicht mitgeteilt werden konnte.


