Aufsatz 
Geschichte des deutschen Schulwesens in Frankfurt a. Main bis zur Gründung der Musterschule; die ersten Jahre dieser Anstalt selbst und ihre ersten beiden Oberlehrer. Anhang: 1.) Älteste Schulordnung für die deutschen Schulen zu Frankfurt/M. von 1591. 2.) Die erste öffentliche Prüfung in der Musterschule 12. und 13. Juli 1804. 3.) Das erste Schülerverzeichnis der Musterschule von 1804
Entstehung
Einzelbild herunterladen

7

vererbte. Schon unter der 1601 neu bestätigten Schulordnung von 1591 finden wir Georg Schmids Wittib, der nach Helfenstein ein Schuhmacher gewesen und also auch wie Mede- bach vom Schuhmachen zum Schule halten übergegangen war. Häufig heiratete sich auch ein qualificiertes Subject«, unter dessen Beistand die Witwe die Schule weiter geführt hatte, in das Schulrecht hinein. Es kommen in dieser Hinsicht äußerst naive Verhältnisse vor. So findet sich z. B. ein notariell beglaubigtes Aktenstück vom April 1731 pei den Schulakten des Inhaltes, daß Burckhardt die Schulmeisterswitwe Heller habe heiraten wollen, da sie aber baufällig ge- worden und in Folge eines Schlagfiusses an ihrer Wiedergenesung zu zweifeln sei, nun ihre Tochter Anna Maria heiraten und die Schule übernehmen wolle unter Verpflichtung für den Unterhalt der Mutter zu sorgen, womit letztere sich einverstanden erklärt. Auf das Alter der hinterlassenen Witwe kam es nicht an, wie schon dieser Fall zeigt und wie sich auch aus der schon angeführten Eingabe der Schulhalter von 1758 ergiebt, welche ausdrücklich sagen, daß öfter 20 jährige Männer 50- und 60 jährige Witwen des Schulrechts wegen geheiratet hätten. Ebenso wenig kam es bei Fortführung einer Schule auf den Bildungszustand der Witwen an, welche die Schule fortführen wollten. Bei dem verwickelten Streite zwischen dem Notar Roth, einem ehemaligen Kandidaten der Theologie, der als Schwiegersochn des Schulmeisters Lucas 1740 dessen Schulrecht für seine Frau in Anspruch nahm, und dessen aus dritter Ehe hinterlassener Witwe zeigt sich das deutlich; diese Witwe nümlich, früher Magd bei dem Schulmeister Lucas, war nach notarieller Beglaubigung des Schreibens unkundig und ist denn auch nicht einmal mit der mühseligen Nachmalung ihres Namens zustande gekommen. Dieser charakteristische Streit ist außerdem um so interessanter, als die Witwe, welche nur vier Wochen mit dem Schulmeister Lucas verheiratet gewesen, die Tochter eines Wiesbadener Schneiders und Bürgers Köhler war, für den nun die Nassauische Regierung eintrat. Ueberdies waren in den daraus entstehen- den weitläufigen Verhandlungen zwischen der Nassauischen Regierung und der Frankfurter Stadt- obrigkeit Konsul und Senatus nicht einerlei Meinung. Beide Fälle zeigen uns, daß auch das Schulrecht auf die Töchter vererbte. Das ging soweit, daß z. B. 1763 die Schulmeisterswitwe Müller für eine ihrer Töchter von 13 und 6 Jahren das Schulrecht vorbehalten sehen will unter der Voraussetzung, daß sich eine von ihnen später verheirate. Das Schulkollegium d. h. das Kollegium der Schulmeister findet auch diesen Anspruch gerechtfertigt. Daß Söhne das Schulrecht erbten, wenn sie die Schule fortführen wollten, versteht sich demnach von selbst. Ja ein gewisser Fayst greift im Jahre 1731 bis auf seinen Stiefgroßvater zurück, indem er dessen Schulrecht für sich in Anspruch nimmt. Dagegen erhebt allerdings das Kollegium der Schulhalter Einspruch, weil Faysts Mutter selbst schon als Witwe die Schule fortffihre. Dennoch scheint auf ähn- liche Weise eine Schule öfter die Mutter von einer neuen Schule geworden zu sein.

Die Schulordnung von 1591 weiß allerdings von solchen Erbansprüchen nichts, die aus- drücklich dahin gehenden Vorschläge der Schulmeister, eine solche Bestimmung aufzunehmen, waren, wie schon gesagt, bezüglich der neu bestätigten Ordnung von 1601 durch den Rat abge- lehnt. Aber trotz dieser Abweisung und trotz mehrfach wiederholter Vorbehalte des Rates setzen sich diese Erbansprüche doch so fest, daß die Schulordnung von 1765 in§ 2 folgenden Satz enthält: »Wiewohl das Recht Schulmeister zu bestellen Uns, dem Rathe, ganz ungebunden zusteht, so wollen wir jedoch geschehen lassen, daß nach der bisherigen Observanz eine jede Schul- meisters Wittib ihres abgestorbenen Mannes gehabte Schule nebst einem tüchtigen Subjecto zu ihrem besten Nutzen wohl fortsetzen möge, sich aber anbey ebenmäßig dieser Ordnung untergebe und in allem gemäs verhalte: dafern aber ein Schulmeister keine Wittib hinterließe oder selbige die Schule auf nur gemeldte Weise fortzusetzen nicht gemeynet seyn würde und dann von dem ver-