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nach die Antwerpener Ausgewanderten, denn gleich den ersten Eingaben ist ein hochdeutscher Auszug aus der Antorffer Schulordnung ²⁰) von 1468 beigegeben, welche auch unzweifelhaft der ältesten Frankfurter Schulordnung zu Grunde liegt, und unter den ersten Aktenstücken finden wir jene schon vorher angeführten Namen aus Antwerpen eingewanderter Schulmeister. Die Frankfurter»teutschen Schulhalter« irren offenbar in ihrer Eingabe von 1758, wenn sie die Frankfurter Schulordnung auf die Nürnberger zurückffihren. Natürlich müssen manche Berührungspunkte sich zeigen, aber, abgesehen von der weit besseren Ordnung der Nürnberger Verhältnisse, stammt die erste zünftige vom Rat genehmigte Ordnung der deutschen Schulen zu Nürnberg allem Anschein nach erst aus dem Jahre 1613, ist also jünger als die älteste Frank- furter Ordnung. ²¹²) Es ist kaum anzunehmen, daß die Frankfurter Schulmeister sich manche besonders günstige Bestimmungen hätten entgehen lassen, wenn ihnen die Nürnberger Ordnung wirklich als Muster gedient hätte. Alle Verhältnisse erscheinen dort fester geordnet. Die»Vor- geher«(in Frankfurt Vorsteher genannt und in ältester Zeit überhaupt nicht nachzuweisen) sind dort mit weit größerem Einflußz ausgestattet; die Lehrzeit ist genau bestimmt, lehrbrief- artige Zeugnisse werden ausgestellt, die Prüfung der anzunehmenden Lehrer und die Visitationen der Schulen durch die Vorsteher sind geregelt, und so ist alles fester und sicherer und zeugt von lebendigerem Inhalte als das Frankfurter Schulwesen, wenn freilich auch in Nürnberg eben- so wie in Frankfurt die in die Zunft eingeschriebenen Schulmeister keine städtische Besoldung genießen, sondern nur auf den Liedlohn angewiesen sind. Die Nürnberger Schulmeister, unter deren ältesten sich allerdings einige übelberüchtigte Individuen befinden, waren im allgemeinen von bedeutendem Bildungsstande besonders in der Mathematik und genossen hohe Achtung, sie wurden mit den Praedikaten: Erbar, Wohlgelehrt und Kunstberühmt bezeichnet, während nach Meidinger ²²) die Frankfurter Schulmeister und zwar nicht aus alphabetischen, sondern aus Ach- tungs-Gründen im Jahre 1719 hinter den Schornsteinfegern aufgeführt werden. An beiden Orten wurden freilich ihre Vorsteher im 18. Jahrhundert nicht nach Art der Handwerkszunft- meister vor dem Amtsbuche ernannt, sondern nach Art anderer,»die freie Künste treiben« erwählt.
Es war im Jahr 1591, als mit dem Motto: Concordia res erescunt, discordia dilabuntur, die Frankfurter Schulmeister ihren Entwurf einer Schulordnung beim Rate einreichten, der ihn auch am 2. Dezember desselben Jahres mit einigen Veränderungen annahm und am 13. August 1601 von neuem bestätigte unter Ablehnung von einer Anzahl weiter von den Schulmeistern zur Ergänzung vorgeschlagenen zünftigen Bestimmungen, namentlich zahlreicher Strafansätze und Forderungen bezüglich des Rechtes der Wittib und Kinder eines Schulmeisters. Diese bestätigte Schulordnung von 1601(siehe Anhang Nr. 1) ist von 13 Schulmeistern und 4 PFrauen unterschrieben.
Wer nun vom Rate das Schulrecht erhalten hatte, der hängte sein Schulschild heraus; er hatte damit das Schildrecht erworben, welches»observanzgemäß« auch auf Witwen und Kinder
²⁰) Da immer der hochdeutsche Name Antorff statt des niederdeutschen Antwerpen gebraucht wird, muß auf große Verbreitung des Hochdeutschen bei jenen Eingewanderten geschlossen werden. Bestimmt be- lehrendes Material hierüber ist mir nicht zur Hand, eine Untersuchung darüber anzustellen, hat es mir übrigens schon an Zeit gefehlt.—
²¹) Vergl. Journal von und für Franken, Nürnberg 1790 Bd. 1 Heft 4 S. 390 ff.:»Von den Teutschen Schulen in Nürnberg« und Schultheiß, Geschichte der Schulen in Nürnberg, Heft 2. Nürnberg 1853.
¹²) a. a. O. S. 302 unter Beziehung auf die Beschreibung der grossen Feuersbrunst, welche in Frank- furt a. M. den 26. Juni 1719 stattgefunden. Gedr. bei Dietrich Cäsar Müller 1719.


