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ihr Kirchen- und Schulwesen hierher zu verpflanzen gesucht. Bei dieser Gemeinde nimmt Laurentz AIleinz, ¹5) auch vom Hofe genannt, dem wir als deutschem und dann als französischem Schulmeister oft in den Akten begegnen, eine angesehene Stellung ein. Schon seit 1573 Bürger Frankfurts, ist er bei allen wichtigen Vorgängen des deutschen Schulwesens beteiligt, bei seiner Gemeinde ist er Vorsänger und einer ihrer ersten Diakonen, übersetzt auch Luthers Katechismus ins Französische, um die französischen Katechismen reformierter Konfession zu verdrängen. ¹⁶) Er war des Französischen wie des Hochdeutschen mächtig. Schon 1578 kommt er in den Ratsprotokollen als deutscher Schulmeister vor, indem er um Erlaß einer Strafe bittet, zu der er wegen Uberschreitung der Ordnung für Hochzeiten verurteilt ist, weil er zu seiner Hochzeit zwei Personen zu viel eingeladen hat. Um eine französische Schule bittet er erst 1597, in welchem Jahre auch Georg von Lanen, der ebenfalls aus Antorff eingewandert war und der 1591 auch als deutscher Schulmeister die erste deutsche Schulordnung Frankfurts unterzeichnet hat, um Verleihung der erledigten französischen Schule des Jacques de Voss einkommt.
Unter diesem Aktenstücke finden wir noch einen dritten Antorffer, Cornelius de Ram. Dieser war 1590 von Antorff nach Frankfurt gekommen, hatte unter Vorlegung seines nieder- ländisch und lateinisch geschriebenen Abschiedsbriefes von jener Stadt das Bürgerrecht nachgesucht und erhalten und war dann unter die deutschen Schulmeister eingetreten. Auch Servatius Lewardt, dessen Frau eine französische Schule hielt und die bestätigte Schulordnung 1601 unterschrieben hat, scheint ein Niederländer gewesen zu sein, seinem Berufe nach ein Bierbrauer. Als erster französischer Schulmeister dieser Antorffer wird jener schon erwähnte Jacques de Voss(Jakob de Foess) genannt, dessen Schule 1597 durch seinen Tod erledigt wurde. Im Frankfurter Schulwesen ist dieses niederländische Element, wie sich später noch mehr zeigen wird, von besonderer Bedeutung.
Wie schon bemerkt, hatte bald nach der Annahme der Reformation der Rat der Stadt Frankfurt auch die Schulhoheit in die Hand genommen; nach Lersner(II, 2, 107) seit 1537 in geordneter Form. In den Ratsprotokollen kommen zuerst 1543 für die Schulsachen Rats- Deputierte vor als»Freunde, hiervor den Predikanten zugeordnet;« Kirche und Schule wird zusammengefaßt. Noch 1544 heißen sie Verordnete zu den Predikanten, erst 1579 Verordnete zu den Predikanten und Schulen und endlich 1584 die Herrn Scholarchen oder Schulherrn, ¹⁷): so daßz jetzt die Schule den Namen bestimmt. Zunächst waren es drei, später vier. Ihre Aufsicht sollte sich auch auf der Pfaffen Schulen erstrecken, damit diese in wesentlichem Gang blieben und die Jungen fleißig zur Lehr angehalten würden. 15) Somit nahm der Rat auch das Recht der Scholastici an sich, oder wenigstens ein Oberaufsichtsrecht in deren früher von Seiten des Rats unbeschränktem Gebiete. Daß die Aufsicht sich auch auf die Schule zu den Barfüßzern(das Gymnasium) bezog, versteht sich von selbst.
Aber sie erstreckte sich wenig ins Innere der Schule. ¹²) 1579 fand zwar eine Beratung über die Kirchen- und Schulordnung statt, über welche die Scholarchen den 4. Juni an den Rat
¹⁵) Lehnemann, S. 131.
¹6) Er schlägt eine Anzahl„unverfänglicher,« d. h. nicht calvinistischer französischer Bücher zur Einführung in den französischen Schulen vor, damit man nicht wegen des vorgeblichen Fehlens derselben calvinistische Bücher gebrauche. Der rechtgläubige Eifer, welcher selbst in Antwerpen während der schlimmsten Verfolgungszeit Lutheraner und Reformierte einander feindlich gegenüber gestellt hatte, begleitete sie auch in die Verbannung.
¹¹) Extrakt aus dem Ratsbuch, Religion und Kirchenwesen betreffend. 1521— 1643.
¹⁸) Lersner II, 2, 110 beim Jahre 1547.
*⁰*) Wir lassen hier unserer Aufgabe gemäß das Gymnasium außer Betracht.


