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in der Biographie des Micyllus noch nicht genügend behandelt war, genauer zu erörtern.
Es sind dabei die beiden Punkte des vom Rathe bewilligten festen Gehaltes und des Schulgeldes zu sondern. Was den erstern betrifft, so wird durch die vorliegenden Urkunden meine Annahme(Mic. S. 61), dass Micyllus in dem ersten Zeitraume seiner hiesigen Anstellung bis 1526 keine grössere Besoldung, als sein Vorgänger Nesen, nämlich 50 Gulden, bezogen habe, bestätigt. Wenn ich dagegen S. 62 für die zweit Periode seiner Anstellung(1526— 1532) wohl im Allgemeinen eine Erhöhung seines Gehaltes nach J. B. Ritter für sicher hielt, aber den Betrag derselben nicht anzugeben wusste, so hat schon Herr Pf. Dr. Steitz(Mel.- u. Luth.-H. S. 32) eine willkommene Ergänzung mit den Worten des Extractbuches der Rathschläge über Kirchensachen, welche Ritter nur unvollständig excerpirt hatte, gebracht. Sie lauten zum Jahr 1525: „Als anbracht Micyllus zum Goldstein halben, ob der weiter zu bestellen und anzu- nehmen sei oder nicht,[Beschluss:] dennen sechs Jahr bestellen uff den alten sold; damit die Rechnung nit hoher beschwert werde, hat Herr Hamman[von Holtzhausen] zugesagt, alle Jahr 20 gulden zuzuschiessen, dessgleichen haben sich die Testamen- tarien Schwanau's uff 20 gulden auch bewilligt.“ Mit dieser Notiz stimmt es also völ- lig überein, wenn dem Micyllus in seiner zweiten Verschreibung vom 14. Sept.(die exaltationis S. crucis) 1526, wie oben bemerkt, eine feste Besoldung von 90 Gulden zugesagt ist, und nur aus ihr erfahren wir, in welcher Weise diese Summe, ohne die öffentlichen Ausgaben über die einmal bestimmten 50 Gulden hinaus zu beschweren, auf- gebracht wurde. Ueber das Schwanau'sche Testament, aus dem die einen 20 Gulden flossen, hat Steitz a. a. 0. erwünschten Aufschluss gegeben. Erfreulich ist es, dass wir nun auch genau den Antheil kennen, durch dessen Beisteuer der ehrwürdige Hamman von Holtzhausen sich um die Fortdauer der lateinischen Schule hochverdient gemacht hat: denn die andern 20 Gulden, die er'aus seinen Mitteln hergab, sind für die damaligen Zeiten ein sehr ansehnlicher Beitrag und wenigstens 200 Gulden heutigen Geldes gleich zu schätzen. Dass diess Besoldungsverhältniss für Micyll nicht bloss bis zum Ablauf seiner sechsjährigen Verschreibung bis zum Herbst 1532, sondern auch noch für das halbe Jahr, auf welches er wiederum noch„in des Rathes Bestallung angenommen: wurde(Micyll. S. 103) fortbestanden hat, dass ihm indess die fünf Monate, welche er nur noch in Frankfurt blieb, da er den 22. Februar 1533 die Heidelberger Professur antrat, ohne Verkürzung als ein volles Halbjahr angerechnet und remunerirt worden sind, davon gibt seine eigenhändige Quittung Zeugniss, welche Hr. Dr. Kloss gleich- falls vor Kurzem aufgefunden und mir mitgetheilt hat. Ich theile dieselbe, da sie sich in die(Micyll's S. 104 u. 105) gegebene Darstellung den Zeitbestimmungen nach aufs
genaueste einreiht, ihrem Wortlaut nach, mit: 2*


