Aufsatz 
Beobachtungen über den homerischen Sprachgebrauch : 2. Teil. Das Participium in den homerischen Gedichten
Entstehung
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ad Phryn. p. 573. und Buttmann(Gr. Gr. II. S. 361)der Ueberlieferung in der Epikeine gewisse Freiheit eingeräumt ist, in einigen Fällen die nicht fest verbundenen Wörter zusammenzu- schreiben. Wenn es sich lediglich um eine orthographische Convenienz handelte, so würde es wenig angemessen sein, gegen so bedeutende Autoritäten einen Einwand zu erheben; da aber ein wichtiges Bildungsgesetz der Sprache, wie es zuerst von Jos. Scaliger zum Phrynichus p. 114.(p. 266. bei Lobeck) ausgesprochen), und von allen Grammatikern anerkannt ist(Buttmann II.§. 121. 2. 3. Krüger§. 42. 5. 8. Kühner§. 384. a. b. Rost.§. 95. 7. Curtius§. 356. Ahrens§. 128. F.) durch jene illimitirte Freiheit in Frage gestellt wird, so ist es wohl gerechtfertigt, die Begründung derselben näher zu prüfen, und namentlich nach der angeblichen Ueberlieferung des epischen Sprachgebrauchs genauer nachzusehen. Die Formen attributiver Participia im Homer, bei denen das Recht der festen Composition in Zweifel zu ziehen ist, sind folgende nach der mehr oder weniger herkömmlichen Schreib- weise: uννταmμ⁵μέαοο, aderdονν,&vur uεros, euνεέμορρ iuxefco, aνσꝶQαυραμααυνεε, σzᷣονασας(u. 70.), dxůννdνεκoo und Aontrdεενοο): sie haben alle das mit einander gemein, dass die Form des Verbums in ihnen gegen das oben angedeutete Compositionsgesetz durch den adver- bialen Zusatz keine Umwandlung erlitten hat. Fragen wir nun, welche Ueberlieferung sich in diesen wenigen Fällen gegen ein so allgemein anerkanntes und in dem innersten Wesen der Sprache wurzelndes Gesetz entschieden hat, so darf darunter wohl nicht das Herkommen in unseren Ausgaben, aber auch nicht einmal die Schreibweise in den Hand- schriften verstanden werden. Denn wie wenig zuverlässig und constant die letzteren in or- thographischen Fragen dieser Art sind, weiss jeder, der sich damit beschäftigt hat ¹⁴), und be- weist unter Andern auch wieder der syrische Palimpsest der Ilias, welcher oft übliche Com- posita trennt, und andere gegen den Gebrauch bildet(vgl. 203. Q 473. 478. X 216. O 15.); und auch die älteste und gesichertste handschriftliche Ueberlieferung würde uns doch nur die Ansicht und Sitte einer für Homer verhältnissmässig späteren Zeit repräsen- tiren. Die Frage wird vielmehr sein, wie das Urtheil der bewährtesten alten Grammatiker über jene Formen gelautet hat. Leider sind uns nur spärliche Zeugnisse desselben erhalten; aber die wenigen, welche vorliegen, beweisen nichts weniger als eine constante Ueberlie-

¹²) Dieses regium Scaligeri praeceptum, wie es Lobeck mit Recht nennt, lautet mit seinen Worten: Nemo hellenismi paullo peritior concedet rννεααο graecum esse. Nam 1 ε να τ reονσντνν uςρα(und alle adverbialen Bestimmungen) non componuntur cum verbis, sed cum nominibus. Itaque erdνννεo recte dicitur, unde verbum erypεεν, non tννένασ quod est absurdissimum. Vgl. auch Schaefer, Meletemm. p. 6. und 68.

¹³) Dass eugeoovton nicht hieher zu zählen ist, wird man leicht erkennen, wenn man sich erinnert, dass es Derivatum von ergoo(I' 246), nicht Compositum von0*ε ist, wie doονορρσονωεανσαα( 405) von d- οανν. Auch das einzeln stehende leνν(» 109) können wir, bei der schwankenden und unklaren Form des ersten Theiles des Wortes, nicht als ein eigentliches Compositum ansehen.

¹⁴) Vgl. Spitzner zu AA 356. und B 849.