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Octoberheft der von Dr. Brozka, Prof. in Jena, herausgegebenen Centralbibliothek der Literatur, Statiſtik und Geſchichte der Pädagogik und des Schulunterrichts im In⸗ und Auslande unter dem Titel:„Soll der Staat die Tochter der Kirche freien? Ein motivirtes Votum in Sachen der ſoge⸗ nannten Emancipation der Schule.“ An Feinheit der Arbeit und ruhiger maßvoller Abwägung, wie auch in trefflicher ſtyliſtiſcher Durchführung kann dieſe Abhandlung den früher erwähnten Cha⸗ rakteriſtiken über das Realſchulweſen zur Seite geſtellt werden. Kühner kommt zu dem Reſultate: „Rechte der Kirche auf die Regierung der Schule laſſen ſich geſchichtlich nicht und ideal nur inſofern begründen, als der Kirche die Oberaufſicht über die religiöſe Bildung der Jugend zuſteht.“
„Die Rechte des Staates auf die Regierung der Schule ſind alſo aus dem Staatszwecke ſich entwickelnd vollkommen begründet und erſtrecken ſich auf Geſetzgebung, Vollziehung und Oberaufſicht für das geſammte Schulweſen.“
„Eine Prüfung der Rechte der Schule bezüglich ihrer Regierung ergibt, daß der Schule eine gleiche Selbſtändigkeit der Regierung wie des Staates und der Kirche nicht zugeſtanden werden könne, daß die Kirche möglicherweiſe und vorausgeſetzt, daß der Staat ſie mit ſeiner weltlichen Gewalt hin⸗ reichend unterſtützt, eine dem Schulzwecke hinreichend entſprechende Regierung der Schule bilden kann, daß aber der Staat, ſobald er der Idee einer repräſentativen Staatsverfaſſung wirklich entſpricht*), durch unmittelbare Uebernahme der Regierung der Schule, die Idee der Schule vollſtändiger, ſicherer und leichter realiſiren könne, als dies die Kirche vermag.“
Im Novemberheft ſucht er dann:„die Regierung der Schule in Berückſichtigung der betreffenden Rechte der Kirche, des Staates und der Schule feſtzuſetzen, wozu er eine möglichſt einfach zuſam⸗ mengeſetzte Oberſchulbehörde aus Staats⸗ und Schulmännern vorſchlägt, unter Heranziehung eines von der kirchlichen Behörde präſentirten Geiſtlichen als Organ der Kirche zur Oberaufſicht über die religiöſe Bildung der Jugend auch außerhalb des Religionsunterrichtes. Localſchulinſpectionen hält er nicht für nöthig, dieſe könnten in die Diſtrictsſchulinſpectionen aufgehen, wozu tüchtige Pädagogen, jedenfalls nicht Geiſtliche als ſolche vermöge ihres Amts, wohl aber in Folge pädagogiſcher Tüch⸗ tigkeit zu berufen ſeien. Den Religionsunterricht ſolle ſich die Schule als werthvollen Beſitz nicht nehmen laſſen. Indem er endlich noch den falſchen Emancipationsprätenſionen der Lehrer ſich ent⸗ gegenſtellt, für ſie aber beſſere Beſoldung verlangt und die lächerlichen geſellſchaftlichen Vorurtheile geißelt, denen die Lehrer ausgeſetzt ſeien, empfiehlt er den Lehrern ſchließlich als das einzige rechte Mittel zu dem gewünſchten Anſehen zu gelangen, Tüchtigkeit in ihrem Berufe, ſolide Bildung, Red⸗ lichkeit und Beſcheidenheit. Dann allein könnten ſie die freie Achtung erwerben, deren ſie bedürften.
So ſucht Kühner mit allſeitiger maßvoller Abmeſſung eine ausgleichende Formel zu finden, welche allerdings nicht ausreichen würde, uns aus der Schwierigkeit der jetzigen Lage zu helfen und jedenfalls bei einer größeren Mannichfaltigkeit der Confeſſionen in vollſtändiger Befreiung des reli⸗ giöſen Bekenntniſſes eine überwiegende Zahl von Geiſtlichen in die Oberbehörde hineinbringen müßte. So lagen die Verhältniſſe freilich damals noch nicht.
Seit 1844 gab Kühner auch einen thüringiſchen Kinderfreund heraus. Ein Leſe⸗ und Lehr⸗ buch für Schulen, deſſen erſtes Heft 16, das zweite 10 Auflagen erlebt hat und eben zum Erſchei⸗ nen in erweiterter Form vorbereitet war, als Kühner ſtarb. Zum Kinderfreunde gehört außerdem
*) Meiningen hatte durch Verfaſſungsurkunde vom 23. Auguſt einen ſtändiſch aus Adel, Bürgern und Bauern, die alle Chriſten, vollberechtigte Staatsbürger und 30 Jahre alt ſein mußten, zuſammengeſetzten Landtag.


