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Dr. Spieker und des Herrn Stabsarztes Dr. Schrade im Infanterieregimente Kaiſer Wilhelm ermöglicht. Herr Stabsarzt Dr. Schrade übernahm die Ausbildung der 12 Unter⸗ primaner, die vom 12. Januar bis 2. März gemeinſam mit den Schülern des Gymnaſiums unterrichtet wurden. Den beiden Herren ſei auch hier beſtens gedankt!
7. Unter dem Vorſitz des Direktors unterzogen ſich 1900 3 Oberprimaner der Reifeprüfung; 2 beſtanden.
Am 27. Februar 1901 wurde die mündliche Reifeprüfung an dem Realgymnaſium unter dem Vorſitz des Herrn Geh. Oberſchulrat Weihrich abgehalten. Von den 15 Schülern der Oberprima, die an der Reifeprüfung teilnahmen, beſtanden 14; 10 waren von der mündlichen Prüfung befreit. Außerdem legte ein Externer, stud. E. Rentrop aus Lüden⸗ ſcheid, die Prüfung ab.
8. Sämtliche Klaſſen unternahmen am 15. Juni 1900 Tagesausflüge. Die Oberprima machte unter Führung des Herrn Profeſſor Dr. Strack einen dreitägigen Ausflug in die Rhön.
9. Der Geſundheitszuſtand der Lehrer und Schüler war im ganzen gut. Nur haben wir den Tod eines braven Schülers der Quarta, Karl Huhn zu beklagen; er ſtarb am 21. Januar 1901 nach kurzem Krankenlager.
10. Für die Geſchenke, die unſeren Sammlungen auch in dem abgelaufenen Jahre in reichem Maße zu teil wurden, ſprechen wir den freundlichen Gebern verbindlichen Dank aus.
V. Bekanntmachung
über Zeit und Zzedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſtum, die Realſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Anmeldungen neuer Schüler werden am 12. April von 9—12 Uhr im Schulgebäude entgegengenommen. Bei der Anmeldung ſind Geburtsſchein, Impfſchein und ein Zeugnis von der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen. Die Aufnahmeprüfungen finden am 15. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 16. April, vormittags 8 Uhr.
Die für die Vorſchule anzumeldenden Knaben müſſen vor dem 1. Oktober das 6. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Nach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Bchüler, der nicht bei ſeinen Eltern mohnt, im Wirtshauſe Wohnung oder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungsmechſel eines auswürtigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des Üübereinkommens der deutſchen Staatsregierungen(Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1889) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinne jenes übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.
Großherzogliche Direktion des Realgymnaſiums und der Realſchule zu Gießen. Dr. Rauſch.


