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König bei der einen uns geschilderten Versammlung hat verkünden lassen, wird nicht respektiert; bei dem Mahle, das die Erschienenen vereinigt, fallen die verfeindeten Geschlechter über einander her(V. 4831 ff.). Die Friedens- brecher werden zwar vor den König geführt, der erklärt, ganz nach Belieben mit ihnen verfahren zu können ¹); von einer wirklichen Bestrafung hören wir aber nichts. Die Barone entblöden sich nicht, dem Könige Beschimpfungen ins Gesicht zu schleudern*), auch an Drohungen ihm gegen- über fehlt es nicht. Graf Guerri ruft, als er hört, dass Gibouin Cambrai behalten soll: Aine combatroie urmezs sor l'auferrant Vers Giboin, le Mancel souduiant. 690. Der König weiss seinem Getreuen nicht anders zu helfen, als dadurch, dass er Raoul bittet, auf das nächste erledigte Lehen zu warten(V. 730 ff.).
Während in der früheren Zeit dem Worte des Königs unbedingtes Vertrauen entgegengebracht wurde, verlangen die Barone von König Ludwig, dass er bei einem Versprechen, wie jeder von ihnen, Geiseln stellt(V. 747 ff.). Thut der König ihren Willen nicht, so sagen die Barone sich von ihm los. Als Ludwig dem Ybers von Ribemont das Recht bestreitet, einem Bastard ein Lehen zu verleihen, sagt ihm dieser sofort die Treue auf 5). Ein ander Mal behauptet Xbers, dem Könige keine Treue zu schulden, da dieser sein ihm gegebenes Wort nicht gehalten habé ⁴).
Wie unbedeutend nach alle dem des Königs Macht erscheinen muss, so zeigt sich dieser doch bestrebt, den Grossen gegenüber sein Recht zu wahren und ihre Macht
¹) Li rois en jure s. Jaque le baron:„G'en prendrai droit a ma devision“. 4862.— ²) Gautiers l'oi, le sens quida changier; A haute vois commença a huchier:„Drois empereres, Dex te doinst encombrier!“ 5140 — ³)„Vostre hom estoie hui main a l'esclarier: Le vostre hommaige avant porter ne qier Se droit n'en faites et le gaige ploier.“ 5406.— ¹) En ton palais ou ere alez por toi, Comme li hom qi sa terre en tenoit, La me faucis: je faurai ci a toi. 5942.


