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Amerika verkauft werden, zwar, was den Rohſtoff anlangt, natürlich aus dem Lande ſtammen, aber in Wien gearbeitet ſind.— Was hat nun der Schüler daraus zu lernen über die Geſetze des Handels und der Volkswirtſchaft?— Wir laſſen zu dieſem Zwecke ein Baumwollenkleid entſtehen und wandern, bis es von einem Deutſchen getragen wird. In der Naturgeſchichte iſt günſtigen Falls die Baumwollenſtaude beſprochen worden. Der Preis des Kleides iſt abhängig von dem Ausfalle der Ernte am Miſſiſſippi, der Höhe der Arbeitslöhne dort, der Arbeitslöhne in Mancheſter, der Arbeitslöhne des deutſchen Schneiders; dabei wollen ihren berechtigten Vorteil haben die Plantagenbeſitzer in Amerika, die Schiffsrheder, die Fabri⸗ kanten in England und der Kaufmann in Deutſchland(Entwicklung des Grundſatzes: Die Maſſe macht den Preis wohlfeil). Ließe ſich der Preis nicht erniedrigen? Ja, durch Vereinfachung des Weges, den die Waare zu durchlaufen hat. Welches wäre nun das allereinfachſte Hilfsmittel? Anpflanzung in Deutſchland(Beiſpiel: Tabak in der Pfalz). Bei allen Pflanzen möglich? Nein: Bedeutung des Klimas, Platzmangel(wir brauchen unſer Land für Getreide, Kartoffel, Viehfutter ꝛc.); alſo: Die Bedürfniſſe aller Länder ſind ſo geſtiegen, daß eines durchaus nicht alles erzeugen kann, was es braucht, auf das andere notgedrungen angewieſen iſt; Ausblick auf die Wichtigkeit zahlreicher, guter, billiger, kürzeſter Verkehrswegez man erinnere an die Bedeutung des Gotthardtunnels, der direkten Dampferverbindungen u. a.— Ja, wenn nun aber die Engländer infolge irgendwelcher Umſtände(vorzüglichere Maſchinen u. ſ. w.) ihre Baumwollenſtoffe doch noch billiger liefern können, als die Fabriken in Deutſchland? Hierbei läßt ſich mit Leichtigkeit dem Schüler zeigen, was ein Schutzzoll zur Hebung der einheimiſchen Induſtrie iſt, und daran ſchließlich überhaupt der Waarenzoll erklären(indirekte Steuer ¹)).
Eine weitere, auch volkswirtſchaftliche Fragen ſtreifende Betrachtung ſei kurz berührt. Betrachtungen über die Druidenherrſchaft in Gallien decken die Nachteile auf, die eine einſeitige Privilegierung eines Standes(VI, 14) zu Ungunſten des anderen hervorrufen(VI, 13), der zur Leibeigenſchaft herabgedrückt wird; dasſelbe Verhältnis beherrſcht das ganze Mittelalter; die Bauernkriege beim Über⸗ gange zur neuen Zeit mit ihren ſozialiſtiſch⸗kommuniſtiſchen Fragen über das Eigentum(vgl. die Forde⸗ rungen Thomas Münſters und die 12 Punkte der Bauern) wecken von Neuem dieſe Erwägungen; der Ober⸗Tertianer lernt denſelben Zuſtand als Urſache der franzöſiſchen Revolution kennen, und auf die heutige Gleichheit der Stände vor dem Geſetze und in ihren bürgerlichen Rechten(allgemeines Wahlrecht u. A.), ebenſo wie auf die heutige Fürſorge des Staates für die„Enterbten“ kann wohl hingewieſen werden.
Rechtsverhältniſſe. Caesar, VI, 13 fere de omnibus controversiis publicis privatisque constituunt et, si quod est admissum facinus, si caedes facta, si de hereditate, de finibus controversia est, idem decernunt, praemia poenasque constituunt iſt ohne eine eingehendere Betrach⸗ tung unſerer Gerichtseinrichtung und Rechtspflege unverſtändlich und muß daher zum Ausgangspunkte einer ſolchen gemacht werden. Der Sohn eines Anwalts belehrt uns über die Thätigkeit ſeines Vaters; ſuchen wir Recht, ſo müſſen wir unſere Sache durch einen rechts⸗ und geſetzkundigen Mann vertreten laſſen, weil wir, durch unſere Berufsgeſchäfte und durch Unkenntnis der näheren Beſtimmungen des Rechts verhindert, nicht ſelbſt unſeren Prozeß führen können. Es hält ferner nicht ſchwer, dem Schüler klar zu machen, daß es zwei Arten von Rechtsfällen gibt(die Bagatellſtreitigkeiten abgerechnet), eine controversia privata, z. B. de hereditate, die nur zwei Leute angeht, zu deren Durchführung man eines privaten Rechtsanwalts bedarf ²), und eine controversia publica, z. B. de caede, wobei nicht
¹) Wozu braucht der Staat Geld? Heer, Schulen ꝛc.; wie über Zoll⸗ und Steuerweſen Grundbegriffe ſchon in der IV entwickelt werden können, hat Moldenhauer a. a. O. anziehend dargelegt; die Betrachtung des römiſchen Steuerweſens (Cicero, de imp.; Tacitus) dient ſpäter dazu, weitere Ausführungen zu bringen.
*) Der Schüler muß hierbei an den ihm aus der Sexta bekannten Rechtsfall zwiſchen Friedrich d. Gr. und dem Potsdamer Müller erinnert werden, vgl. Schiller, Z. G. W. 42, 424.


