Aufsatz 
Zur Geschichte der öffentlichen Gesundheitspflege im Mittelalter / Johann Ludwig Wilhelm Schmidt
Entstehung
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der Pfarrkirchen die Kranken beſchauen und ſehen, welches das Uebel ſei, und dieß ſogleich den abgeord⸗ neten Commiſſären anzeigen bei Strafe des Feuertodes und der Einziehung ihrer beweglichen und unbe⸗ weglichen Güter in den Staatsſchatz. Ebenſo ſollen die Güter desjenigen, der die Krankheit von anders⸗ woher eingeſchleppt hat, dem Staate verfallen ſein und niemals eine Rückgabe derſelben ſtatthaben. Des⸗ gleichen ſoll bei Lebensſtrafe und Einziehung der Güter kein anderer gehen, um die Kranken zu bedienen, außer unter der oben genannten Bedingung. Und das Vorſtehende ſoll allen unſern Unterthanen zur Kenntniß gebracht werden.

Obgleich man mit Recht über dieſe harten Geſetze erbittert war, ſo wurden ſie doch gehandhabt, und als 1383 die Peſt wieder in Italien ausbrach, verbot Bernabo bei Todesſtrafe, daß Menſchen aus verpeſteten Gegenden ſein Gebiet beträten. Milder waren die Anordnungen des Visconte Johann, welche derſelbe am 10ten Jannar 1399 für Piacenza erlaſſen hat. Er ſchreibt an die Obrigkeit der Stadt ⁶s):

Wir bemerken mit Mißfallen, daß es in vielen von unſern Ländern und Städten, in welchen die Krankheit geweſen iſt, ſich ereignet hat, daß die Seuche, nachdem ſie ſchon ſeit langer Zeit erloſchen, ſo daß die Bürger ſich von ihr befreit glaubten, nach kurzem wieder ausgebrochen iſt und viele Männer, Weiber und Kinder ergriffen hat. Dieß iſt wahrſcheinlich aus einem der folgenden Gründe geſchehen: entweder weil Bürger oder Fremde, welche ſich an einem verpeſteten Orte aufgehalten, in die Städte ſelbſt gekommen ſind, oder weil diejenigen, in deren Wohnungen die Krankheit aufgetreten iſt(weshalb ſie nach Verlaſſung ihrer Stadt und Hofraithe an geſunde Orte auf das Land gegangen waren), jetzt nach der Rückkehr zu ihren eigenen Wohnungen ihre Häuſer einfach betraten, ohne zur Vorſicht Räuche⸗ rungen und andere zur Reinigung von den zahlloſen ſchädlichen Stoffen geeignete Mittel angewendet zu haben, denn beide Fälle ſind genügend, die Länder ſelbſt zu inficiren. Deshalb verordnen wir, daß Ihr auf beide Fälle ein ſcharfes und rechtzeitiges Augenmerk richtet. Und zuerſt(verordnen wir), daß nie⸗ mand, möge er nun aus dem Bezirke von Placentia kommen oder von anderswoher erſcheinen, die Stadt ſelbſt betreten könne, wenn Ihr nicht deutlich erkennt, daß eine ſolche Perſon ſich nicht in einer unge⸗ ſunden Gegend aufgehalten oder mit irgend einem Angeſteckten Verkehr gehabt hat. Um dieß auszuführen, ſollt Ihr an die Thore der Stadt Wachen ausſtellen, indem Ihr es öffentlich bekannt machen und die⸗ jenigen, die hiergegen gehandelt haben, beſtrafen laßt. Dann achtet darauf, daß kein Haus, in welchem eine Perſon erkrankt oder geſtorben iſt, in Placentia und den Vorſtädten bewohnt werde, wenn nicht vorher die Zimmer und andern Wohnräume geöffnet und wenigſtens 8 bis 10 Tage offen gehalten wer⸗ den, ſo daß die Winde ſie gut durchblaſen können. Ferner(achtet darauf), daß in vielen Theilen der Häuſer Feuer angezündet und vorzüglich in denen, in welchen die Seuche geweſen iſt, mit Weihrauch und ähnlichen aromatiſchen Stoffen geräuchert werde, damit dadurch die ſchädlichen Dünſte austrocknen. Die Spreu ⁶³⁴) der Zimmer ſelbſt ſoll ganz verbrannt und die Bettſtellen ſollen viele Tage an die Luft geſetzt werden, damit die ungeſunden Düfte durch den Regen entfernt oder durch die Sonne ausgetrocknet werden. Tücher aber und Bettzeug aus ſolchen Häuſern ſoll ſich niemand zu gebrauchen unterſtehen, ehe es gewaſchen und durch Sonne oder Feuer desinficirt worden iſt. Nichtsdeſtoweniger wäre es ſicherer, die inficirten Wohnungen, wenn möglich, längere Zeit hindurch ganz und gar zu meiden.

Bei ſolchen Maßregeln der Behörden, von welchen die beſten erſt erlaſſen wurden, als die Kraft der Seuche bereits im Erlöſchen begriffen war, mußte es denn geſchehen, daß das Volk, verlaſſen von

3s) Vergleiche Chronicon Placentinum bei Muratori, tom. XVI, pag. 560. °) Da im Mittelalter die Fußböden nicht gedielt waren, ſo wurden zur Erhöhung der Wärme die Zimmer mit Stroh, Fichtenreiſern oder ähnlichen Stoffen beſtreut.