Aufsatz 
Zur Geschichte der öffentlichen Gesundheitspflege im Mittelalter / Johann Ludwig Wilhelm Schmidt
Entstehung
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Flachs verlieren, und beide ſollen der Behörde zufallen. Wir befehlen auch, daß die Gräber der Geſtor⸗ benen eine halbe Elle tief ſeien. Wenn jemand dagegen handelt, ſo ſoll er an uns einen Auguſtalis zahlen ⁴7). Wir verordnen auch, daß Aeſer und Unrath, welcher Geſtank verurſacht, von denen, die Eigen⸗ thümer der Haut ſind, ¼ Meile vom Lande entfernt entweder in das Meer oder einen Fluß geworfen werden. Wenn aber einer dagegen gehandelt hat, ſoll er für Hunde oder große Thiere(die größer ſind als Hunde) einen Auguſtalis, für kleinere aber einen halben Auguſtalis an uns zahlen.

Aus Titel 49 des 2. Buches:Wir wollen, daß die Metzger und Verkäufer von Fiſchen, welche nothwendige Lebensbedürfniſſe liefern und durch deren Betrug nicht nur Sachen, ſondern ſelbſt Perſonen der größte Schade verurſacht werden könnte, in ihren Waaren und Einkäufen ehrlich ſeien: daß ſie ſich nämlich nicht unterſtehen, Mutterſchweine anſtatt der Schweine oder Fleiſch von verreckten Thieren und von einem Tag auf den andern aufbewahrtes, wenn ſie es den Käufern nicht vorher geſagt haben, oder auf irgend eine Weiſe verdorbenes und ſchädliches Fleiſch zum Nachtheil und Betrug der Käufer zu verkaufen.

Wir verordnen auch, daß eben ſo die Verkäufer von Fiſchen ehrlich ſind und verdorbene Fiſche oder von einem Tag auf den andern aufbewahrte nicht verkaufen, ohne daß ſie es vorher ſagen, und daß die oben genannten alle und einzelne früher erwähnte die Fehler ihrer Waaren treu anführen, und daß ſie den Tag vorher bereitete und am folgenden aufgewärmte Speiſen ebenfalls nicht verkaufen, ohne es vorher zu ſagen.

Titel 69.Wer ſchlechte oder ſchädliche Mittel, geeignet Wahnſinn herbeizuführen, oder Gifte ge⸗ geben, verkauft oder gehabt hat, ſoll von der Todesſtrafe betroffen werden.

Titel 70.Wer einen Liebestrank oder irgend eine ſchädliche Speiſe bereitet hat, ſoll, wenn er auch niemand verletzt hat, nicht ungeſtraft bleiben.

Titel 72.Wer Pfeilgift oder ein ſchädliches Gift, welches zu Arzneien weder nützlich noch noth⸗ wendig iſt, gehabt oder verkauft hat, ſoll gehängt werden. Eibiſch aber, oder Kräuter, von welchen die Fiſche getödtet werden oder ſterben, verbieten wir den Fiſchern in die Gewäſſer zu werfen. Dadurch werden nämlich ſowohl die Fiſche ſelbſt giftig, als auch wird das Waſſer, aus welchem bisweilen Men⸗ ſchen und Thiere öfters trinken, ſchädlich gemacht. Wer das gethan hat, ſoll ein Jahr in Eiſen zu öffentlichen Arbeiten verwendet werden.

Obgleich dieſe Beſtimmungen eigentlich nur für die ſiciliſchen Erblande Friedrichs II Geltung hatten, leuchtete doch ihre Zweckmäßigkeit ſo ein, daß ſie bald anderwärts nachgeahmt wurden. Auch in Deutſchland ſorgte man, dem Beiſpiele der italieniſchen Städte folgend, für Straßenpflaſter und gutes Waſſer, verlegte Gerbereien und Metzgereien an einen beſonderen Theil der Stadt oder vor die Stadt, verbannte Schweine und anderes Vieh von den Straßen und ſah bald die Sterblichkeit geringer werden. Es iſt zwar nicht zu leugnen, daß die Beſeitigung der Mißſtände ſehr ſchwierig war, allein ſie gelang allmählich, obgleich die Unterſtützung von Seiten der Reichsgeſetzgebung als eine ſehr geringe bezeichnet werden muß. Namentlich beſchaffte man beſſere Aerzte und ſuchte den Fortſchritten anſteckender Krank⸗ heiten auf alle Weiſe Einhalt zu thun. Der Ausſatz, ein Leiden, das aus dem Orient nach Europa ge⸗ kommen ungeheure Verbreitung fand, zog zuerſt die Aufmerkſamkeit der weltlichen Behörde auf ſich, welche durch die härteſten Vorſichtsmaßregeln das Uebel zu unterdrücken ſtrebte. Aerzte und Richter wurden angeſtellt, um die verdächtigen Perſonen zu beſichtigen, wofür dieſe beſtimmte Taxen zu zahlen gezwungen waren. Es gab verſchiedene Grade der Krankheit, einen geringeren, mittleren und höheren Ausſatz. Die mit dem letzteren Behafteten wurden abgeſondert, welche separatio leprosorum von

4⁷) Sieh Anm. 44.