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dem vorſchriftsmäßigen Zeugniſſe der Aerzte bereiten und nur dann zugelaſſen, Arzneien zu beſitzen, nach⸗ dem ſie einen Eid geleiſtet; alle ihre Arzneien werden ſie nach der vorgeſchriebenen Form ohne Betrug machen. Der Gewinn des Apothekers von ſeinen Arzneien ſoll aber folgender ſein:
Von Arzneien und einfachen Medicinen, welche von der Zeit des Kaufes an nicht über ein Jahr in den Apotheken gehalten werden, kann und darf er einen Gewinn von 3 Tareni für jede Unze nehmen. Von andern aber, welche gemäß ihrer natürlichen Beſchaffenheit oder aus einem andern Grunde über ein Jahr in der Apotheke gehalten werden, darf er für jede Unze einen Gewinn von 6 Tareni anſetzen. Apotheken dieſer Art werden nicht überall ſein, ſondern nur in gewiſſen Gemeinden des Reiches, wie weiter unten angegeben wird ¹⁸).“
„Aber ſelbſt nach zurückgelegtem Quinquennium wird er(der Arzt) ein volles Jahr hindurch nur unter der Aufſicht eines erfahrenen Arztes practiciren. Die Lehrer aber ſollen während der 5 Jahre in den Vorleſungen ächte Schriften ſowohl des Galenus wie des Hippkorates über die Theorie und Praxis der Medicin erklären. So lange unſere Geſetzgebung in Kraft iſt, beſchließen wir, daß kein Chirurg zur Praxis zugelaſſen werde, welcher nicht Zeugniſſe der an der mediciniſchen Facultät leſenden Lehrer bei⸗ bringt, daß er wenigſtens ein Jahr den Theil der Mediein ſtudirt hat, der die Befähigung zur Chirurgie verſchafft, daß er beſonders die Anatomie des menſchlichen Körpers in den Vorleſungen gelernt hat und vollkommen erfahren ſei in dem Theil der Medicin, ohne welchen weder Operationen mit Erfolg gemacht noch die gemachten geheilt werden können.“
Da die Wirkſamkeit des Arztes in vieler Beziehung der Beihilfe des Apothekers bedarf, ſo ſtellte Friedrich II auch die Apotheken unter die Aufſicht des Staates und verordnete Titel 47 des zweiten Buches:
„Wir wollen, daß in jeder unſerer Gerichtsbarkeit unterworfenen Gegend unſers Reiches zwei um⸗ ſichtige und glaubwürdige Männer, deren Namen unſerer Behörde mitzutheilen ſind, angeſtellt und durch einen körperlichen Eid verpflichtet werden, damit unter ihrer Autorität Syrupe, Latwergen und andere Heilmittel gefertigt und ſo gefertigt verkauft werden. Wir wollen, daß dieſe(die syrupi und electuaria) am liebſten von den Lehrern der Phyſik zu Salerno geprüft werden. Wir verordnen auch durch das gegenwärtige Geſetz, daß niemand über Medicin und Chirurgie leſe, außer zu Salerno, und daß niemand den Titel eines Lehrers annehme, wenn er nicht ſorgfältig in Gegenwart unſerer Beamten und der Lehrer dieſer Kunſt geprüft worden iſt. Wir wollen aber, daß die Anfertiger der Heilmittel durch einen körperlichen Eid verpflichtet werden, daß ſie dieſe treu nach den Eigenſchaften und der Beſchaffenheit der Men⸗ ſchen in Gegenwart der Geſchworenen anfertigen. Wenn ſie hiergegen gehandelt haben, ſo ſollen ſie ur⸗ theilsmäßig mit Einziehung ihrer beweglichen Güter beſtraft werden, die Beamten aber, deren Treue das Vorſtehende anvertraut iſt, ſollen, wenn erwieſen wird, daß ſie in der ihnen übertragenen Pflicht Be⸗ trügereien begangen, von der Todesſtrafe betroffen werden.“
Nicht minder loblich ſind die in den Conſtitutionen enthaltenen Beſtimmungen über die Reinhaltung der Luft von geſundheitsſchädlichen Gerüchen, den Verkauf von Fleiſch und Fiſchen, von Giften und Liebes⸗ tränken. Sie lauten:
„Wir wollen die durch Gottes Rathſchluß beabſichtigte Geſundheit der Luft durch den Eifer unſerer Fürſorge ſoviel als möglich erhalten, indem wir befehlen, daß es von nun an niemand erlaubt ſei, in den irgend einer Gemeinde oder einem Flecken benachbarten Gewäſſern bis zu einer Entfernung von mindeſtens einer Meile Hanf oder Flachs zum Röſten einzulegen, damit dadurch nicht, wie wir für ge⸗ wiß wiſſen, der Gehalt der Luft verdorben werde. Wer das gethan hat, ſoll den eingelegten Hanf oder
⁴6) Der Theil der Conſtitutionen, welcher das Verzeichniß der Apotheken enthält, fehlt. 2*


