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2) Sobald Grafen, Tribunen oder Richter oder Gutsverwalter in das Gefängniß geworfen werden, ſo unterſtehe ſich kein Arzt ohne den Gefängnißwärter einzutreten, damit ſich jene nicht aus Furcht wegen ihrer Schuld bei ihm nach einem Todesmittel erkundigen. Denn wenn jenen von dem Arzte ſelbſt ein todbringendes Mittel gegeben oder verſchafft worden iſt, ſo leidet das öffentliche Intereſſe darunter ſehr. Wenn ein Arzt dieß gewagt hat, ſo empfange er Urtheil und Strafe.
3) Wenn Jemand den Arzt zu einem Vertrage für den Beſuch eines Kranken oder die Heilung einer Wunde aufgefordert hat, ſo ſoll der Arzt, ſobald er die Wunde geſehen oder das Leiden erkannt hat, ſogleich unter Abſchließung des Vertrags, nachdem er Caution geſtellt, den Kranken übernehmen.
4) Wenn ein Arzt die vertragsmäßige Heilung eines Kranken übernommen hat, ſo ſoll er den Kranken, nachdem die Caution freigegeben, zur Geſundheit zurückführen. Wenn jedoch die Gefahr des Todes eingetreten iſt, ſo ſoll er den Lohn des Vertrags durchaus nicht fordern, und darüber ſoll von keiner der beiden Parteien eine Klage angeſtrengt werden.
5) Wenn ein Arzt eine Staaroperation vollzogen und das ſchwache Auge zu der früheren Geſund⸗ heit gebracht hat, ſo ſoll er für ſeine Wohlthat 5 Schillinge erhalten.
6) Wenn ein Arzt, während er zur Ader ließ, einen Freigebornen an ſeiner Geſundheit geſchädigt hat, ſo ſoll er 150 Schillinge bezahlen. Wenn aber der Patient geſtorben iſt, ſo iſt er(der Arzt) ſo⸗ gleich den Verwandten(des Verſtorbenen) zu übergeben, damit ſie die Macht haben, mit ihm zu thun, was ſie wollen. Hat er aber einen Sklaven geſchädigt oder getödtet, ſo ſoll er einen andern zurückerſtatten.
7) Wenn ein Arzt einen Lehrling angenommen hat, ſo ſoll er für ſeine Wohlthat 12 Schillinge erhalten.
8) Niemand ſoll einen Arzt ungehört in das Gefängniß werfen, ausgenommen bei einer Anklage auf Mord. Für ſeine Schulden jedoch ſoll er unter der Gewalt des Bürgen ſtehen.
Daß bei ſolchen Beſtimmungen die Weſtgothen erheblich hinter dem zurückblieben, was andere politiſch minder gut ſituirte Völker geleiſtet, iſt nicht zu verwundern. Wer mochte ſich auch einem Berufe widmen, der geringen pecuniären Vortheil bot und dabei der Gefahr ausſetzte, Honorar und geſtellte Caution zu verlieren oder gar den Verwandten eines geſtorbenen Patienten ausgeliefert zu werden? Nicht viel beſſer dürften die Verhältniſſe bei den Saliern, Ripuariern und andern ſpäter mit dem Frankenreiche vereinigten Völker geweſen ſein. Auch bei ihnen iſt der Gebrauch von Giften und Abortivmitteln verboten*), ja die Leibesfrucht abzutreiben, gilt für ein ſo ſchweres Verbrechen, daß es nicht nur von dem Thäter, ſondern auch von deſſen Nachkommen gebüßt wird. Bei den Baiern wenig⸗ ſtens mußte derjenige, welcher ein ſolches Mittel gegeben, und ſeine Nachkommen bis zum ſiebenten Grade einen Schilling zahlen, weil das Kind, wenn es auch das Licht der Welt nicht erblickt hat, im Jenſeits Strafe leidet, da es des erlöſenden Sacramentes der Taufe nicht theilhaftig werden konnte 8). Die Wirkſamkeit des Arztes iſt jedoch nicht durch ähnliche Beſchränkungen gehemmt, wie wir ſie bei den Weſtgothen finden; vor Gericht ſpielt er keine unbedeutende Rolle, und in manchen Proceſſen hängt von ſeiner Ausſage das Urtheil ab ⁵⁹).
Goldſchillinge zu ſchlagen, und Karl der Große verordnete deshalb im Jahre 801, daß die Bußen des ſaliſchen Geſetzes fortan in Silber bezahlt würden, ſo daß je ein Silberſchilling an die Stelle eines Goldſchillings treten ſollte. Der karo⸗ lingiſche Silberſchilling(solidus) zerfiel in 12 Pfennige(denarii) zu einem Werthe von je 10% Kreuzern, woraus ſich der Schilling auf nahezu 2 fl. 3 kr. oder 1 ⅛ Thlr. berechnet. Vergleiche Paulys Realencyclopädie s. v. solidus und Brockhaus Converſationslexicon s. v. Schilling. 8
¹) Vergleiche lex Salica Eccardi et Schilteri tit. 24. 30. Ferner leges Alamannorum tit. 91, edictum Rotharis 339 u. a. m.
8) Lex Bajuvariorum tit. VII, c. 19.
⁴) Hierhin gehören die Beſtimmungen der leges Alamannorum tit. 59, c. 5:'si autem ipsum os medicus perdit et non potest eum praesentare, tunc duos testes adhibeat, qui hoc vidissent, quod de illa plaga os tulisset, aut ille
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