14
Nun fragt es sich, welcher der angegebenen Begriffe dem Consul beizulegen ist, dem consulere ohne allen Zweifel seine Entstehung gegeben hat. Daſs dieses anders sein könne, ist den Römern selbst, bei aller Verschiedenheit der Auffaſsung, nie in den Sinn gekommen. In dem alten Gesetze Cic. de Leg. 3, 3§ 8 heiſst es Regio imperio duo sunto, iique praceundo, judicando, consulendo praetores, judices, consules appellamino. Varro L. L. S. 32 M. Consul nominatus, qui consuleret populum et senatum, nisi illinc potius unde Accius ait in Bruto: Qui recte consulat, consul fuat(vgl. S. 8). Nonius S. 15 G. Consulum et praetorum proprietas, quod consulant et praeeant populis, auctoritate Varronis ostenditur, de vita populi Rom. lib. 2: quod idem dicebantur consules et praetores; quod praeirent populo, praetores, quod consulerent senatui(?), consules. Pomponius de Orig. Jur.§ 16 Exactis deinde regibus, consules constituti sunt duo, penes quos summum jus uti esset, lege rogatum est. Dicti sunt ab eo, quod plurimum reipublicae consulerent. Plurimum steht hier nicht umsonst. Es schlieſst den Gedanken ein, daſs zwar alle magistratus für den Staat zu sorgen hatten, zumeist aber der Consul. Vgl. auch die oben angeführte Stelle des Quintil. So wenig die Römer aber Zweifel hegten über die Ableitung des Wortes consul, so wenig stimmten sie in der Auffaſsung seines Begriffes überein. Ueber Varro's sehr schwankend ausgesprochene Meinung hab' ich mich bereits oben (S. 8) geäufsert. Nicht mehr zu billigen ist Quintilian's Vermuthung, daſs der Consul seinen Namen vom Richten habe. Wir wiſsen zwar, daſs das Oberhaupt mancher Genoſsenschaft und manches kleinen Staates, wie der Phönizische, der Jüdische, Richter genannt wurde; aber im Jahre 449 v. C., wo der Name Consul aufkam, hatte der Römische Staat bereits eine solche Aus- dehnung und ein solches Streben nach Vergröſserung, dals das Richteramt gewiſs nicht mehr als die wesentlichste Funktion des Consuls angesehen wurde. Aufserdem begreift man nicht, warum der Allen verständliche Name judex, welchen der Consul vorher führte, dem Namen Consul hätte weichen sollen, wenn dieser nichts anderes bedeutete. Auch kann ich mir nicht denken, daſs, wenn consul und judex dem Sinne nach identisch waren, das oben erwähnte Gesetz sich so ausgedrückt hätte: Regio imperio duo sunto iique praeeundo, judicando, consulendo praetores, judices, consules appellamino.
Alles genau erwogen, kann consul nichts anderes sein als consulens populo oder reipublicae d. h. der für des Volkes oder Staates Beste Sorgende. Die Weglalsung des Objekts ist dieselbe wie bei rex und bei Titeln ganz gewöhnlich. Mit dieser Auffaſsung stimmt nicht nur die oben angeführte Stelle des Pomponius, sondern auch Cic. Or. 2, 39§ 165 Consul est, qui consulit patriae. Vermuthlich ist das auch der Gedanke des Accius in dem von Varro überlieferten Verse Qui recte consulat, consul fuat. Mit dem recte consulere scheint er das rechte, wahre Sorgen für das Volk auzudeuten d. h. jenes Sorgen, welches dessen Bestes und nicht dessen Gunst sucht. Daſfs die Römer das väterliche Sorgen für die Wohlfahrt des Staates als die Hauptaufgabe der Consuln angesehen haben, geht aus vielen Stellen hervor z. B. Cic. Or. 3, 1§3 Consul, qui quasi parens bonus ant tutor fidelis esse debet. Ders. post Red. 1, 5§ 11 Respublica consulis fidem, tanquam legitimi tutoris, imploravit. Denselben Sinn enthalten die Wotre Ollis salus populi suprema lex esto in dem alten Gesetze bei Cic. de Leg. 3, 3§ 8. Ihrem annuus rex, was der Consul war, hätten die Römer keinen Namen geben können, welcher ihm selbst und ihnen den Gedanken an einen Herrn und Gebieter mehr in die Ferne und seine theilnehmende Fürsorge für das Wohl des Vaterlandes näher rücken konnte. Weder tutor noch procurator noch custos hätte diese Idee schöner auszudrücken vermocht. Wir haben im Deutschen ein Wort, das dem Begriffe des Consuls sehr nahe steht, aber heut zu Tage fast veraltet ist und in seiner


