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anderer Einfall, nämlich consul zum Stamm von consulere und dieses zum Primitiv von Eννα⁴ᷣτεν zu machen. So wird ihm der Consul zum„Berufer der Volks- oder Senatsversammlung“, eine Benennung, die besser für einen praeco passte.
Corssen Nachtr. S. 280 fgg. nimmt, da er auf lateinischem Boden die Quelle von consul und consulere nicht entdecken kann, seine Zuflucht zur Sanskr. Wurzel sar(ire, fluere). Spuren derselben glaubt er noch in Sarnus„der Flieſsende“ und in Sarsina„Fluſsstadt“ zu finden. Das r dieser Wurzel läſst er in l übergehen und dem consulere giebt er die Bedeutung con- venire aliquem, jemanden um Rath angehen, um Rath fragen, dann zusammenberathen, mit dem dat. berathen und beschlieſsen zum Vortheil einer Sache. Der Name Consuln hat ihm zufolge seinen Grund darin„daſs sie berathen und um Rath fragen die Volksversammlung wie den Senat.“ In der 2. Ausg. seiner Ausspr. S. 446 erklärt er consul mit Berather. Praesul und exsul ist auch ihm gleicher Abstammung und Bildung wie consul. Jenem läſst er die Bedeutung Vortänzer trotz des der Wurzel sol beigelegten Sinnes gehen, diesem giebt er den Begriff herausgehend, dann herausgegangen, verbannt. Exsul leitet er von exsulere und praesul von praesulere ab. Alle drei hält er für abgestumpft aus consulus, praesulus, exsulus. Corssen verschmäht also die natürliche und nahe liegende Ableitung des praesul von praesilio und des exsul von solum, für die ich oben(S. 3 fg.) in die Schranken trat, und zieht es vor, ihnen ein nicht vorkommendes praesulere und exsulere zu Grunde zu legen und noch dazu dem exsul den Sinn eines partic. praet. zu geben. Nicht minder auffallend ist die Annahme einer Grund- form consulus, praesulus, exsulus, die eben so spurlos verschwunden wäre, wie das vermuthete praesulere und exsulere. Auch giebt es im Lateinischen kein Beispiel eines nach l abge- fallenen us. Ueber famul vgl. S. 5. Und wenn hie und da nach andern Consonanten, namentlich nach t, das u abgeworfen worden ist wie damnas für damnatus, so folgt daraus doch noch nicht, daſs das Wort in die 3. Decl. übergegangen ist. Ueber jene Annahme muſs man sich um so mehr wundern, als die Wörter consul, praesul, exsul von den ihnen zu Grunde gelegten Verben in der einfachsten und gewöhnlichsten Weise abgeleitet werden konnten wie dux und redux von duco und reduco, conjunx von conjungo, praeses für praeseds von praesideo, rex von rego. Das Nominativzeichen s muſste natürlich verloren gehen, da ls im Auslaute nicht stehen bleiben konnte(vgl. S. 3).—
Die Bedeutung, die Corssen dem consulere beilegt, kann man gelten lassen. Es ist möglich, dals zusammenkommen übergehe in sich berathen, zu Rathe ziehen. Aehnliches sehen wir bei convenire und adire. Auch Schwenck(2. Beitr. zur Wortforschung der lat. Sprache S. 29) gelangt zu einem solchen Resultate, indem er von einem unbegreiflichen consalire ausgeht und daraus in eben so unbegreiflicher Weise consolere und consulere werden läſst. Jedoch bleibt es räthselhaft, daſs in consulere, consul, consilium, consultare keine Spur von der Grund- bedeutung sich sollte erhalten haben, während sich diese in praesul und exsul ausschlieſslich zeigte. Auch will es mich bedünken, als ob der Berathende, der zu Rathe Ziehende eine sehr wenig passende Bezeichnung für denjenigen wäre, dessen Hauptaufgabe in etwas ganz anderem bestand als im Rathschlagen und Rathfragen, der königliche Gewalt besaſs(Cic. Leg. 3, 4§8; Liv. 4, 2;3 3), der über alle andern im Staate zu gebieten hatte(Cic. Leg. 3, 7§ 16). Wenn Varro L. L. S. 32 M. sagt Consul nominatus, qui consuleret populum et senatum, so ist das weiter nichts als eine schwache Vermuthung und für etwas anderes giebt er es selbst nicht aus, denn er setzt fast berichtigend hinzu Nisi illinc potius unde Accius ait in Bruto: Qui recte consulat, consul fuat. Auch war das Befragen des Senats und Volkes kein ausschliefsliches


