36
nach ausdrücklicher Bestimmung Sr. Excellenz des Herrn Geheimen Staatsministers Eichhorn regelmässig Redeactus veranstaltet werden sollen, in denen die Zöglinge aller Klassen ent- weder vor den Lehrern oder vor einem grösseren Publikum, dasjenige vortragen, was sie in dieser Art vorher in den Classen eingeübt und worin sie die Zufriedenheit der Lehrer erworben haben.
4. Durch eine Verfüägung vom 27. Januar 1843. wird die Einrichtung, welche bei eini- gen Gymnasien statt findet, dass sich die Lehrer zu regelmässigen, wissenschaftlichem Zwecke gewidmeten Zusammenkünften vereinen, zur Nachahmung empfohlen.
5. Durch eine Verfügung vom 9. März d. J. werden in Anschluss an frühere Bestim- mungen, die von Sr. Excellenz dem Königlichen Geheimen Staatsminister Herrn Eichhorn festgestellten Principien über härtere Schulstrafen zur genauen Befolgung mitgetheilt. Auf- rechterhaltung des Ehrgefühls in der Jugend bildet den Grundcharakter derselben; daher wird auch festgesetzt, dass der härteren Strafe solcher Schüler, die gegen alle andere Strafmittel gleichgültig geblieben sind, die Entfernung von der Anstalt vorzuzichen sei.
VI. Aufang des neuen Lehrcursus und anderweitige Benachrichtigungen.
Der neue Lehrcursus beginnt Donnerstag den 24. April, Vormittags um 8 Uhr. An diesem und dem nächsten Tage werden die Lectionsverzeichnisse und Arbeitspläne den Zöglingen der untern Klassen mitgetheilt werden, welche letzteren sie von ihren Angehörigen unterzeichnet dem Klassenordinarius wieder vorzeigen müssen.
Die Ablieferung des Schulgeldes geschieht gleich in der ersten Woche nach dem Wie- deranfang der Klassen in einer den Schülern noch näher zu bezeichnenden Stunde. Es wird gleich nach dem Empfang eine Quittung gegeben.
Für die Rücksprache wegen des Eintritts neuer Zöglinge in das Real-Gymnasium werde ich im Laufe der Ferien in der Regel jeden Vormittag zwischen 8 und 1 Uhr in meiner Wohnung bereit sein.
Um mehreren Uebelständen zu begegnen, wiederhole ich hier die schon in früheren programmen mitgetheilte Bestimmung der höhern Behörden, dass nur solche Zög- linge des Real-Gymnasiums sich für den einjährigen Militairdienst quali- ficiren, welche den vollständigen Cursus der dritten Klasse(Obertertia) durchgemacht haben, und als reif für die höhere Klasse entlassen worden sind.— Wobei ich zugleich an eine frühere Verordnung erinnere, dass jeder, der auf diese Weise Anspruch auf die Begünstigung des einjährigen freiwilligen Militairdienstes zu haben oder zu erlangen glaubt, sich dazu spätestens bis zum 1. August desjenigen Jahres, in welchem er ins zwanzigste Lebens- jahr eintritt, bei den betreffenden Departements Prüfungs-Commissionen melden muss. 1


