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tende Norm dienen soll,(welche hier in dem oben S. 32. mitgetheilten Stundenver- zeichniss so weit befolgt ist, als der Zweck des Real-Gymnasiums gestattete.— Die Abweichungen, welche das Real-Gymnasium nothwendig eintreten lassen muss, bezie- hen sich auf eine Verminderung der lateinischen und griechischen Stunden ſum 2 bis 3 wöchentlich] und auf éine dem entsprechende Vermehrung der mathematischen, una- turwissenschaftlichen und französischen Lehrstunden).— Der Cursus in jeder der drei untern Classen ist dabei jährig, der in den zwei obern zweijährig angenommen; so dass ein in dem Alter von 10 Jahren aufgenommener Zögling, bei mässigem Fleisse im 19ten Jahre mit dem Zeugniss der Reife entlassen werden kann. Der Zeitzersplit- terung und Zerstreuung der Lernenden durch zu schnellen Wechsel der Lehrgegen- stände ist dadurch begegnet, dass ein Lehrer, der mehrere Objecte in derselben Classe
betreibt, diese abschnittweise hinter einander durchführen kann, statt sie gleichzeitig
neben einander vorzutragen und einzuüben. 1
Ueber die häuslichen Arbeiten, in denen der Schüler die in der Schule begonnene Uebung und Thätigkeit ausserhalb derselben fortsetzen und veranlasst werden soll, das in sich Aufgenommene auch wieder darzustellen, und die gewonnene Bildung zu be- thätigen, ist umsichtige Sorgfalt geboten. Beobachtung des richtigen Maasses soll durch vorgängige Conferenzen aller Lehrer derselbén Classe eingeleitet, durch regelmässige Eintragung der Aufgaben in ein Classenbuch erhalten und überhaupt keine Arbeit auf- gegeben werden, die der Lehrer nicht selbst nachsieht. Ueberall soll berücksichtigt
werden, dass der Schüler nicht nur Zeit zur Erholung, sondern auch zur freien Selbst- beschäftigung behalte. 2
Die Versetzung aus einer Classe in die andere soll, wo irgend thunlich, nur alljährlich
einmal stattfinden.
Die Absicht des Reglements für die Prüfung der Abiturienten vam 4. Junius 1834 wird ausdrücklich noch dahin erklärt, dass weder einzelnen, noch vielen, moch allen Lehr- objecten, sondern nur der an ihnen gewonnenen Gesammtbildung des Geprüſten, der durch längere Beobachtung begründeten Kenntniss der Lehrer von seinem ganzen wis- senschaftlichen Standpunkt und dem Gesammteindrucke, den seine Prüfung gemacht habe, in Hinsicht auf die Beurtheilung seiner Reife ein entscheidendes Gewicht beige- legt werden solle; so dass der Maassstab, der fär den Akt der Prüfung selbst in An- wendung komme, kein anderer sein solle als der, welcher dem Unterrichte der ersten Classe und dem Urtheile der Lehrer über die Leistungen der Schüler dieser Classe zum Grunde liegt.
Als unerlässlich wird vorgeschrieben, dass der Lehrer sich eine dem gegenwärtigen Standpunkte der Gymnasien und der einzelnen Classen entsprechende Methode zu eigen mache, durch sorgfältiges Achten auf den Erfolg seines Unterrichts und liebevolles Ein- gehen in die Lehrweise anderer, die für Muster im Unterrichte gelten, und durch rast- lose Uebung seinem Unterrichte die angemessenste Form zu geben bestrebt sei, und es wird die gegenseitige Mittheilung und Besprechung darüber von den Lehrerconferen- zen erwartet.
Leibesübungen sollen bei denjenigen Gymnasien, mit denen Alumnate verbunden sind, Gegenstand der besondern Sorge für die Lehrer sein, bei den andern soll aber


