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auch dahin gewirkt werden, qurch eweckntässige Linrichtung körperlicher Ueèbungen dem verderblichen Einflusse einer verweichlichenden huslchen Erziehung zu steuern, tind die angemessene Achtung für körperliche Ausbildung zu wecken. Zur Bestreitung der dazu Erosderlichen Kosten könne nöthigen Falles ein ausserordentlicher Beitrag von den Theilnehmern erhoben, oder das Schulgeld um ein Geringes erhöht werden.
lO he VII. Anfang des neuen Lehrcursus und anderweitige
Benachrichtig ungen.
Der neue Lehrcursus beginnt Montag den 23. April, Vormittags um 8 Uhr. An diesem Tage werden zugleich die Lericnegregiel nisss und Arbeitspläne den Zöglingen der untern (Uapen mitgetheilt werden, welche letzteren sie von ihren, Angehönigen unterzeichnet den Classenordinarien vorzeigen müssen.
Die Ablieferung des Schulgeldes geschieht gleich i in der ersten WWoche nach dem Wie- deranfang der Classen in einer den Schülern noch näher zu bezeichnenden Stunde.
Für die Rücksprache wegen des Eintritts neuer Zöglinge in das Real-Gymnasium bin ich im Laufe der Ferien in der Regel jeden Vormittag von 11 bis 1 Uhr bereit.
Die Bedingungen der Pensions-Anstalt, welche für Schüler des Real-Gymnasiums jetat bereits sieben Jahre hindurch besteht, werden jedem der sie einzusehen wünscht, von mir eingehändigt. Zugleich bemerke ich, dass mit dieser Pensions-Anstalt eine Beaufsichtigung von Nicht-Pensionairen während der Arbeitsstunden und ein Mittagstisch für entfernt woh- nende verbunden ist, welche Einrichtung oft gewünscht und von vielen Eltern benutzt wor- den ist.
Seit fünf Jahren ist ein Unterricht in Leibesübungen für Zöglinge der Anstalt einge- richtet, der bisher immer lebhafte Theilnahme gefunden hat. In dem verlflossenen Sommer haben die Schüler fortdauernd unter Aufsicht der Lehrer im Freien die von einem Turnleh- rer geleiteten Uebungen vorgenommen.
Um mehreren Uebelständen zu begegnen, wiederhole ich hier die schon in früheren Programmen mitgetheilte Bestimmung der höhern Behörden,„dass nur solche Zöglinge des Real-Gymnasiums sich für den einjährigen Militairdienst qualificiren, welche den vollständgen Cursus der dritten Classe(Obertertia) durchge- macht haben, und als reif für die höhere Classe entlassen worden sind.— Wobei ich zugleich an eine frühere Verordnung erinnere, dass jeder der auf diese Weise Anspruch auf die Begünstigung des einjährigen freiwilligen Militair-
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