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jedesmaligen Standpunkte ihrer Kraft nicht gehörig angepasste Forderun- gen vermieden werden missen, damit einestheils die geistige und körper- liche Gesundheit der Jugend nicht gefährdet, andrerseits aber auch durch den Ernst des Unterrichts und die Strenge der Zucht gegen verderbliche Einflüsse der oft verkehrten häuslichen Erziehung und der materiellen Richtungen der Zeit erfolgreich geschützt werde.:
Zur bessern Erreichung dieses Zweckes und um eine leitende Norm für ein consequen- tes Verfahren in den Gymnasien hinzustellen, werden folgende Vorschriſten ertheilt.
1) Die Aufnahme der Zöglinge soll nicht vor dem 10ten Jahre erfolgen, und jeder in die unterste Classe Eintretende soll darlegen:
a) Geläufigkeit im richtigen und verständigen Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift, so wie Kenntniss der Redetheile und des einfachen Satzes, auch Fer- tigkeit im orthographischen Schreiben der Muttersprache, wobei auch
b) Leserlichkeit und Reinlichkeit der Nachschrift des Dictirten bedingt ist.
c) Practische Geläufigkeit in den vier Species mit unbenannten Zahlen und in den Elementen der Brüche.
d) Elementar-Kenntniss der Geographie, namentlich Europa's.
e) Bekanntschaft mit der Geschichte des alten Testaments und mit dem Leben Jesu.
0 Erste Elemente des Zeichnens verbunden mit der geometrischen Formenlehre.
Bei schwächlicher Gesundheit, bei vorgerücktem Alter, bei mangelnden Subsi- stenzmitteln ist eine angemessene Abmahnung empfohlen.
2) Als Gegenstände des Unterriehts sind die bisher üblichen beizubehalten, namentlich: die deutsche, lateinische, griechische,(in den oberen Classen auch) französische Sprache, (Hebräisch für künftige Theologen), die Religionslehre, philosophische Propädeutik, Ma- thematik, Physik, Naturbeschreibung, Geschichte, Geographie, Schreiben, Zeichnen, Gesang, und zwar in einer ordnungsmässigen, dem jugendlichen Alter angemessenen Stufenfolge und in dem richtigen die Einheit des Unterrichts erhaltenden Verhältnisse.
3) Das sogenannte Classensystem, nach welchem die Schüler derselben Classe in allen Gegenständen auf verhältnissmässig gleicher Stufe stehen, und einem Hauptlehrer(Or- dinarius) besonders anvertraut sind, wird als das durch Erfahrung bewährtere und dem frühern Fachsystem vorzuzichende zur allgemeinen Befolgung festgesetzt, und da- bei auf die frühere Anordnung verwiesen, dass die Zahl der Lehrer in jeder Classe nicht zu gross sein, und deshalb mehrere Gegenstände demselben Lehrer anvertraut werden sollten. Die Versetzung aus jeder Classe in die höhere muss nach
der über- wiegenden Reife in der Mehrzahl von Hauptobjecten bestimmt werden.
4) Als eine für Schüler von gewöhnlichen körperlichen und geistigen Kräften durch viel- jährige Erfahrung ermittelte angemessene Stundenzahl wird 32 wöchentlich angenom- men; so dass Mittwochs und Sonnabends der Unterricht Nachmittags ausfällt, an den übrigen Wochentagen aber vier Stunden Vormittags und zwei Stunden Nachmittags im Gymnasium ertheilt werden. Für die Vertheilung dieser 32 Stunden auf die ein- zelnen Lehrgegenstände enthält die erwähnte Verfügung eine Uebersicht, die als lei-
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