Aufsatz 
Die Schul-Disciplin als Erziehungsmittel : ein pädagogischer Versuch / von Franz Idzikowski
Entstehung
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II. Verordnungen und Zuſchriften der Behörden von allgemeinerem Intereſſe bis zum 1. Auguſt 1851.

1. Vom 9. Dezember 1850. Das Königl. Provincial⸗Schul⸗Collegium genehmigt das Geſuch des Directors, daß die Söhne der Lehrer und Subalternen des Gymnaſiums außer der ge⸗ ſetzlichen Zahl von 10 vom Hundert die Freiſchule erhalten dürfen, dieſe alſo künftig nicht armen Schülern die Freiſtellen wegnehmen.

2. Vom 8. December. Es ſollen die Wittwenkaſſen⸗ Beiträge der Lehrer künftig nicht mehr wie bisher ein Quartal vorher, ſondern erſt am wirklichen Zahlungstermine zum 1. April und 1. October eingezogen werden.

3. Vom 17. Februar 1851. Es ſollen keine Geſuche um Unterſtützungen unmittelbar bei dem Miniſterium angebracht werden, das ohnehin keine Unterſtützung ertheilen werde, ohne das Provincial⸗Schul⸗Collegium vorher gehört zu haben.

4. Vom 4. März. Die Lehrer haben, wie alle Staatsbeamte, zur Annahme der auf ſie etwa gefallenen Wahl zu Functionen in der Gemeinde⸗ ⸗Verwaltung die Genehmigung der vorgeſetzten Dienſtbehörde nachzuſuchen.

6. Vom 11. März. Das Königl. Miniſterium hält die Einführung des volniſchen Sprach⸗ unterrichts auch am hieſigen Gymnaſium für angemeſſen.

Wegen der weitern Ausführung dieſer Maaßregel ſiehe unter Nro. 10.

6. Vom 22. März. Da die Kaiſerlich Oeſtreichiſche Regierung den Wunſch⸗ ausgeſprochen, auch ihrerſeits an dem Austauſch der Programme ſich zu betheiligen und zunächſt für dieſes Jahr das Programm des Thereſianiſchen Gymnaſiums zu Wien auszutauſchen, ſo ſollten nunmehr 271 Exemplare der Schul⸗Programms eingeſendet werden.

7. Vom 7. April. Es ſoll beim Geſangunterrichte die Schonung des Stimmorgans von 14 18. Jahre beachtet werden, auch die Stimmen des zartern Alters vor zu großer Anſtrengung geſichert bleiben.

8. Vom 5. Mai. Statt der aufgehobnen Conduitenliſte ſoll bis zum 15. Januar jedes Jahr nach mitgetheiltem Schema eine Nachweiſung der perſönlichen und dienſtlichen Verhältniſſe der Mitglieder jedes Gymnaſiums eingereicht und an deren Schluſſe die im Laufe des vergangenen Jahrs ausgeſchiedenen Candidaten mit Angabe der erhaltnen Anſtellung u. ſ. w. aufgeführt werden.

9. Vom 18. Mai. Auf Grund einer Verordnung des Königl. Miniſteriums vom 5. Mai wird der vom Beginn des neuen Schuljahrs an einzurichtende, unentgeldliche Unterricht in der polniſchen Sprache dem Religionslehrer Kühn übertragen.

10. Vom 2. Juni. Wenn auch eine völlige Uniformität der Gymnaſien in Durchführung des allgemeinen Lehrplans vom 24. October 1837 nicht zu erzielen ſei, ſo ſei doch dafür zu ſorgen, daß nicht willkürliche, den Zuſammenhang und die Aufgabe des allgemeinen Lehrplans beeinträchtigende Abänderungen der für alle Gymnaſien geltenden Vorſchriften eintreten.

11. Vom 27. Juni. Es ſoll den Schülern der Beſuch der Schwurgerichtsſitzungen förmlich unterſagt und der Uebertretung des Verbots durch die geeigneten Disciplinarmittel begegnet werden.

12. Vom 27. Juli. Aus dem, dieſes Jahr auf Schleſien gefallenen Betrage von 5500 Rthl. unterſtützungsgeldern werden dem hieſigen Gymnaſium 330 Rthl. zugewieſen, welche in Beträgen von 20, 30, und 40 Rthl. an 13 Lehrer vertheilt ſind.