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mehr, wie bei allen uͤbrigen in Uebereinſtimmung ſein mit dem, was die Eltern, die oͤffentliche Meinung uͤberhaupt fuͤr paſſend oder fuͤr unpaſſend halten, damit Schule und Haus ſich nicht entgegenarbeiten und ihre Bemuͤhungen gegenſeitig neutraliſiren.
Daß aber die Schule ſich in die Wuͤnſche der Eltern fuͤgen ſoll und nicht umgekehrt, laͤßt ſich daraus rechtfertigen, daß die Eltern doch jedenfalls das natuͤrliche Recht auf dieſe Erziehung haben und ein Eingehen derſelben auf die Wuͤnſche der Schule niemals erzwungen werden kann. Es ſcheint mir aber jedenfalls zweckmaͤßiger und der ganzen Erziehung foͤrderlicher, wenn das, was geboten und verboten wird, auch vollſtaͤndig durchgefuͤhrt werden kann, als wenn man ideale Forderungen erhebt, die nicht zu realiſiren ſind.
Man hat bis jetzt nur wenig darauf Ruͤckſicht genommen und kann, wie ich glaube, den geringen Erfolg in dieſem Theile der Erziehung hauptſaͤchlich dem Gegenſatz zwiſchen Schule und Haus zuſchreiben. Jedem Vater wird es lieb ſein, wenn die Schul⸗Disciplin ihn darin unterſtuͤtzt, ſeinen Sohn von Bier⸗ und Weinhaͤuſern fern zu halten, aber er wird laͤcheln, wenn demſelben verboten wird, ein Kuͤchelchen beim Conditor zu eſſen. Dieſelbe Bewandtniß hat es mit dem Rauchen der aͤlteren Schuͤler. Jeder andere Menſch wird mit 17 oder 18 Jahren bereits als berechtigt angeſehen, ſich dieſe Untugend anzu⸗ eignen, der Gymnaſiaſt aber erſt mit dem Abiturienten⸗Zeugniß und ſollte er daruͤber 30 Jahre alt werden. Schaͤdlicher als andern iſt es ihm nicht und unpaſſender auch nicht. Darum ſehen wir, daß die Eltern alle, trotz des Schulverbots, ihren erwachſenen Soͤhnen das Rauchen geſtatten.— Koͤnnte man wenigſtens durch ſo ein Verbot das ganze Rauchen beſeitigen, dann waͤre es ſchon gerecht⸗ fertigt, denn eine Untugend, die oft ſehr laͤſtig werden kann, bleibt es. Das iſt aber eben nicht der Fall.
Faſt eben ſo geht es den Verboten, die gegen den Beſuch von Schauſpielen, Concerten, Baͤllen beſtehen. Zum Theil aus denſelben Gruͤnden, wie beim Rauchen, zum Theil aber auch aus den im §S entwickelten, muͤßte man dieſelben ganz aufheben, aber auch ausdruͤcklich aufheben, und nicht blos die Uebertretung ſtillſchweigend dulden, wie dies jetzt meiſtens geſchieht, da das Nicht⸗Ausfuͤhren der zur Zeit noch guͤltigen Verordnung, mir doch noch ſchädlicher ſcheint. als das Erlaſſen derſelben, weil es den Sinn fuͤr Geſetzlichkeit untergraͤbt.
Dagegen muͤßte der Beſuch von Bier⸗ und Weinhaͤufern ohne die Eltern auf das Strengſte ver⸗ boten bleiben, nicht nur, weil er Gelegenheit und Veranlaſſung zur Voͤllerei giebt, ſondern auch, weil der Schuͤler an ſolchen Orten Zuhoͤrer und Theilnehmer an Unterhaltungen wird, die ſchaͤdlich auf ihn einwirken koͤnnen. Aus denſelben Gruͤnden halte ich das Verbot, ſeinen Mittagstiſch an oͤffentlicher Wirthstafel zu nehmen fuͤr vollſtaͤndig gerechtfertigt.
Das Billardſpielen enthaͤlt zwar an ſich nichts, was dem Schuͤler nachtheilig ſein koͤnnte; aber die Verbindung der Billardſtuben mit Reſtaurationen aller Art, der Verluſt an Zeit und Geld machen es wuͤnſchenswerth, daß Schuͤler nur ausnahmsweiſe und in Begleitung älterer Angehoͤrigen ſich dieſes Vergnuͤgen erlauben duͤrfen.
Daß alle uͤbrigen Vergehen der Schuͤler nach demſelben Maßſtabe baueteit werden muͤſſen, wie in der Schule ſelbſt, bedarf wohl nicht der Begruͤndung.
Es genuͤgt aber nicht, ſolche Verbote zu erlaſſen, man muß ſie auch ausfuͤhren und ſich in Fällen, wo dies durchaus nicht moͤglich iſt, lieber des Verbots enthalten und auf Belehrung und Warnung beſchraͤnken. Es wirkt naͤmlich fuͤr die ſpaͤtere Zeit zu nachtheilig, wenn der Schuͤler ſich gewoͤhnt hat, Geſetze ungeſtraft zu verletzen. Er wendet dann leicht die in der Schule gewonnenen Erfahrungen auch auf das Leben an. Iſt dagegen Alles, was geboten und verboten war, auch wirklich regelmaͤßig und


