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Schüler nur durch Schulſtrafen zum Beſuch des Turnplatzes gezwungen werden koͤnnen. Man ſollte dies als ein Kennzeichen der Unzweckmaͤßigkeit in den jetzigen Einrichtungen betrachten und auf Abaͤnde⸗ rungen bedacht ſein..
Da ferner die koͤrperlichen Uebungen als ein weſentlicher Theil der Gymnaſial⸗Erziehung in einem organiſchen Zuſammenhang mit der ganzen Anſtalt bleiben und dieſelben Prinzipien zur Geltung bringen muͤſſen, die im Gymnaſium herrſchend ſind, ſo muß man nothwendig, wenn man das in der Schule Anerzogene auf dem Turnplatz nicht wieder zerſtoͤren laſſen will, das Turnen entweder ganz oder doch wenigſtens deſſen oberſte Leitung einem der Lehrer uͤbertragen. Ich will damit natuͤrlich nicht behaupten, daß die Leitung durch einen Lehrer, der dem Gymnaſium nicht angehört, dieſe ſchaͤdliche Wirkung haben muͤſſe, ich glaube aber, daß die Schule ſelbſt dieſe Moͤglichkeit nicht zulaſſen duͤrfe.—
Ein weſentliches Befoͤrderungsmittel der Geſundheit, eine kraͤftigende Uebung iſt ferner das Baden und das Schlittſchuhlaufen. Beides uͤberlaͤßt man meiſtens ganz dem Zufall, was in groͤßeren Staͤdten, wo die ausgeſteckten Badeplaͤtze und die gekehrten Schlittſchuhbahnen nur gegen Bezahlung zugaͤnglich ſind, den großen Nachtheil hat, daß die aͤrmeren Schuͤler das Vergnuͤgen entweder gar nicht oder dazu Plaͤtze auſſuchen, an denen ſie einer ſolchen Abgabe nicht unterworfen, aber um deſto groͤßerer Gefahr fuͤr ihre Sicherheit ausgeſetzt ſind. Und doch moͤchte es nicht ſchwer ſein durch ein Abkommen mit den Inhabern dieſer Plaͤtze ſaͤmmtlichen Schuͤlern die Theilnahme moͤglich zu machen. Die Koſten koͤnnten von dem Turngeld beſtritten werden. 384
Den Unterricht im Tanzen, Reiten und Fechten, kann die oͤffentliche Schule nicht uͤbernehmen, ſollte ſie aber auch nicht hindern. 1 1* 3
Auf die regelmaͤßige Lebensweiſe, in Bezug auf das Eſſen und den Schlaf, die von ſo großer Be⸗ deutung fuͤr die Geſundheits⸗Pflege iſt, kann das Gymnaſium nur durch Rath und Belehrung wirken; jedes Erzwingenwollen einer beſtimmten Hausordnung wuͤrde gehaͤſſig werden und doch fruchtlos bleiben.
Endlich muß die Schuldisciplin die Schuͤler noch vor Koͤrper⸗Verletzungen innerhalb der Schul⸗ raͤume behüten. Da dieſe nur durch wildes Stuͤrmen auf Treppen und Gaͤngen und durch Pruͤgeleien in den Klaſſen geſchehen koͤnnen, ſo genuͤgt dagegen die auch noch aus anderen Gruͤnden zweckmaͤßige Einrich⸗ tuug, einen oder zwei Lehrer fortwaͤhrend auf den Schulgaͤngen Inſpektion halten zu laſſen, vollſtaͤndig. Damit waͤre denn die Erziehung des Gymnaſiums durch Schuldisciplin innerhalb ſeiner Raͤume nach
allen drei Richtungen, die ſich im§ 2 als nothwendige Theile der Erziehung herausſtellten, freilich in nur fluͤchtigen Zuͤgen erledigt. 2.
Nach§ 3 hat aber das Gymnaſium auch noch die Pflicht, in Verbindung mit den Eltern und deren Stellvertretern auch außer der Schule die Aufſicht zu fuͤhren und erziehend einzuwirken. Da nun jede Erziehung in die oben angegebenen drei Theile zerfällt, ſo muͤßte eigentlich die Thaͤtigkeit der Schule auch außerhalb ihrer Räume nach dieſen drei Richtungen betrachtet werden. K.
Fuͤr die koͤrperliche Erziehung aber bleibt nach den im Anfange dieſes Paragraphen gegebenen Aus⸗ einanderſetzungen nichts weiter zu thun uͤbrig; aus der formalen koͤnnte nur das aͤußere Benehmen gegen Lehrer, Mitſchuͤler und Fremde beruͤckſichtigt werden, das aber durchaus keine neuen von dem Fruͤheren abweichenden Momente bietet und ſo kann ich denn nur noch Einiges uͤber die Mitwirkung bei der mora⸗ liſchen Erziehung auch außerhalb der Schule hinzufuͤgen. 1
§ 12.
Bei dieſem Theile der Einwirkung ſoll nach den im§ 3 entwickelten Betrachtungen das Gymnaſiun
nur die Bemuͤhungen der Familie unterſtützen und muß darum in ſeinen Beſtimmungen daruͤber noch
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