23. mit Erfolg ausgefuͤhrt worden, dann haben die Schulgeſetze nicht nur ihren ſpeziellen Zweck erfüllt, ſondern auch noch dem Schuͤler fuͤr immer den Sinn fuͤr Geſetzlichkeit eingefloͤßt. 81 Dies iſt aber bei unſern jetzigen Einrichtungen ungemein ſchwierig, beſonders, wenn in einer Stadt mehrere Gymnaſien oder gar noch eine Univerſitaͤt ſich beſinden. Es iſt dann oft nicht leicht, den Studenten vom Gymnaſiaſten zu unterſcheiden und die Wirthe der oͤffentlichen Lokale haben ein natür⸗ liches Intereſſe, ſie immer zu verwechſeln..— 1
Die Lehrer ſelbſt kennen, weil ſie nie in allen Klaſſen Stunden geben, nur einen kleinen Theil der Schuͤler ihres eigenen Gymnaſiums und wiſſen darum oft die eignen Schuler nicht von denen einer andern Anſtalt zu unterſchidden. 1 b
Auf die Wirthsleute, bei denen die Schuͤler wohnen, kann man ſich in der Regel auch nicht verlaſſen, da ſie ein zu großes Intereſſe haben, ſich die Geneigtheit ihrer Pfleglinge zu erhalten und das Publikum iſt theils aus den obigen Gruͤnden nicht im Stande, theils auch, aus fruͤher erwaͤhnten Urſachen nicht geneigt, die Schule zu unterſtuͤtzen.
Dennoch aber iſt eine ſtrenge Durchfuͤhrung der Schulgeſetze und damit auch eine geordnete wirk⸗ ſame Erziehung durch die Schuldisciplin möglich, wenn man ſich nicht ſcheut, ein Paat Einrichtungen zu treffen, die eigentlich weder neu, noch ſchwer einzufuͤhren ſind, aber doch vielfachen Widerſtand finden werden.
Erſtens muͤßte man durch eine Reviſion der Schulgeſetze in dem fruͤher ausgefuͤhrten Sinne die Mitwirkung aller Verſtaͤndigen gewinnen und ſie direkt dazu auffordern. Zweitens muͤßte man die Quatiergeber zwingen, im Sinne der Schule die bei ihnen wohnenden Schuͤler zu beaufſichtigen. Dies wuͤrde dadurch zu erreichen ſein, daß ſaͤmmtliche, zur Aufnahme von Gymnaſiaſten geneigte Einwohner einer Gymnaſialſtadt dies dem Direktor anzeigen muͤßten und die Schuͤler nur eine ſolche angemeldete Wohnung beziehen duͤrften, daß aber dann auch jede Wohnung, deren Wirth ſeine Pflichten nicht erfuͤllt hat, von dieſer Liſte geſtrichen und den Gymnaſiaſten verboten wuͤrde.— Ob aber eine Wohnung den Anforderungen der Anſtalt entſpricht, wird durch die im§ 3 erwaͤhnten Reviſionen der Ordinarien und durch die einzelnen zur Anzeige gelangenden Faͤlle von Geſetzes⸗Uebertretungen in den Quartieren ermittelt. 4
Sobald ſolche Reviſionen nicht mehr den Anſpruch auf ein fortlaufendes erziehendes Einwirken machen, brauchen ſie ſeltener zu geſchehen, werden darum ausfuͤhrbar und durch ihren moͤglichen Folgen doch ſehr wirkſam. Nur muͤßte hierin die Geſetzgebung die Schule dadurch unterſtuͤtzen, daß ſie in ſolchen Faͤllen ein Ausziehen des Schuͤlers ohne Kuͤndigung geſtattete.
Haͤtte man auf dieſe Weiſe die Wirthsleute der Gymnaſiaſten von der Willfaͤhrigkeit, ihnen Alles zu geſtatten, zurückgebracht und dem Publikum die Geneigtheit beigebracht, die Schule zu unterſtuͤtzen, dann brauchte man nur noch drittens ſowohl dieſem, als allen Lehrern den Gymnaſiaſten durch einen beſondern Anzug, mit Abzeichen fuͤr die einzelnen Klaſſen, kenntlich zu machen, um eines ſehr bedeu⸗
tenden Erfolges ſicher zu ſein..
Neben dem erwaͤhnten Vortheil wuͤrde die Einrichtung auch noch den Nutzen haben, daß die Ent⸗ ſchuldigung der Bierhaus⸗Inhaber, nicht gewußt zu haben, ob es ein Gymnaſiaſt ſei, der Polizei gegenuͤber, nicht mehr ſtattfinden koͤnnte, ferner, daß jeder Schuͤler, in dem Gefuͤhl als Gymnaſiaſt dieſes oder jenes Gymnaſiums gekannt zu ſein, von ſelbſt ſchon Manches laſſen wuͤrde, zu dem er ſonſt geneigt geweſen waͤre. Ebenſo wuͤrde dadurch auch der unter den Schuͤlern einreißenden Modeſucht und dem Luxus in Kleidern geſteuert und als Folge deſſen den Aermeren der Unterſchied in den Ver⸗ moͤgens⸗Verhaͤltniſſen nicht ſo auffallend und demuͤthigend vor die Augen geruͤckt. Endlich iſt es


