Aufsatz 
Die Schul-Disciplin als Erziehungsmittel : ein pädagogischer Versuch / von Franz Idzikowski
Entstehung
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Die natürlichſte und einfachſte Strafe iſt der Verweis. Genießt der Lehrer die Achtung und Zunei⸗ gung ſeiner Schuͤler, ſo kann er mit dieſer einen Strafe ſchon viel ausrichten. Eine Steigerung liegt in dem Eintragen in das Klaſſenbuch, weil aus dieſem die Anzahl der Strafen im Zeugniß vermerkt und ſo den Eltern mitgetheilt wird. Fuͤr die untern Klaſſen iſt ferner das Stehen waͤhrend der Stunde eine ein⸗ fache, den Unterricht nicht ſtoͤrende und doch unangenehme Strafe. Eine Schaͤrfung erreicht man durch das Heraustretenlaſſen aus der Bank und ebenfalls durch's Einſchreiben.

Das Knien, das nur meiſtens als dritte Strafe fuͤr die untern Klaſſen folgt, halte ich in hohem Grade fuͤr unpaͤdagogiſch. Es enthaͤlt eine ungeheure Demuͤthigung, indem der Schuͤler genoͤthigt wird, das, was er ſonſt nur vor Gott thut, vor den Menſchen zu thun. Die Folge iſt entweder große Erbitterung oder Abgeſtumpftheit und die Strafe waͤre nur zu entſchuldigen als eine der ſtaͤrkſten gegen groben Uebermuth. Wo aber dieſer einmal vorhanden iſt, da wird ſich der Schuͤler lieber wegjagen laſſen, als ſich ihr unterwerfen.

Die gewoͤhnlichſte Strafe iſt die Entziehung der Freiheit außer der Schulzeit und man nennt in der Regel das Einſperren bis zu zwei Stunden, Arreſt, bei laͤngerer Dauer aber Karzer, eine Bezeichnung die zwar auch durch ein beſonderes Lokal gerechtfertigt, doch aber nur geeignet iſt, die Wirkung zu ſchwaͤchen. Der Name Karzer hat fuͤr die Schuͤler einen ſolchen ehrwuͤrdigen Klang, daß ſie ſich, be⸗ ſonders in den untern Klaſſen das erſte Mal ordentlich geehrt fuͤhlen. Es waͤre darum zweckmaͤßiger, den letzteren nur ſtrengen Arreſt zu nennen und eine Schaͤrfung dadurch eintreten zu laſſen, daß man bei laͤngerer Dauer deſſelben nur Waſſer und Brod als Koſt geſtattete.

Koͤrperliche Zuͤchtigung kann natuͤrlich nur in den untern Klaſſen vorkommen und darf, trotz aller dem entgegenſtehenden Verordnungen, nur durch den Pedell vollzogen werden. Man muß mitten darin in dem Verkehr mit den Schülern ſein, man muß ſich lebhaft noch ſeiner Empfindungen als Schuͤler erinnern, um einzuſehen, wie unpaſſend das Zuͤchtigen durch den Lehrer waͤre. Die Jeſuiten fuͤhlten das ſo richtig, daß ſie in der Regula praefecti studiorum§ 38 ausdruͤcklich beſtimmten, der cor- rector, der dieſe Strafe zu vollziehen hatte, duͤrfe niemals aus den Ordens⸗Mitgliedern genommen werden. Wuͤrde noch die Strafe von dem Lehrer ſelbſt diktirt, ſo ginge es noch eher an, obgleich ich mich auch dazu nicht hergeben moͤchte. Wenn aber nach Konferenzbeſchluß als die groͤßte Strafe des Gymnaſiums 4 12 Hiebe, uͤber die niemals hinausgegangen werden duͤrfte, dekretirt werden, dann moͤchte ich den Lehrer und uͤberhaupt den gebildeten Menſchen ſehen, der ſich mit der Ausfuͤhrung beauf⸗ tragen ließe. Lieber muͤßte man dann die Strafe ganz fallen laſſen, obgleich ſee bei den kleinen Jungen bedeutenden Arreſiſtrafen weit vorzuziehen und auch den Eltern viel lieber iſt.

Tritt endlich einer der Faͤlle ein, die ich dann ſpaͤter bei den einzelnen Vergehen beſonders rwahnen werde, ſo tritt als letzte Strafe das Wegweiſen von der Schule ein. Da man aber in dieſen Jahren niemals an der Moͤglichkeit der Beſſerung verzweifeln darf und die Strafe oft nur darum eintritt, um den Schuͤler aus den Kreiſen, die ihn verfuͤhrt haben, oder in denen er ſchaden koͤnnte, zu entfernen, ſo ſollte die Behoͤrde es ganz beſtimmt ausſprechen, daß ein ſolcher Weggewieſener zwar niemals wieder an demſelben Gymnaſium angenommen werden duͤrfte, daß aber ſonſt jedes andere Gymnaſium Unr we⸗ nigſtens zur Probe annehmen müſſe.

§ 7. Nachdem auf dieſe Weiſe durch das Vorhergehende feſtgeſtellt iſt, in weichem Sinne ich die Schul⸗ disciplin und ihre Einwirkung auf die Erziehung hier auffaſſe, in welchen Grenzen ſich das Gymnaſium

bei derſelben betheiligen koͤnne, durch welche Organe und mit welchen Mitteln es wirken ſolle, gehe ich 2*