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doch die Eltern der Schuͤler nicht hindern kann, ihre vermeinten Beſchwerden der Provinzial⸗Behoͤrde vorzulegen. Doch würde es unpraktiſch ſein, die Beſchluͤſſe der Konferenz erſt noch von der Behoͤrde beſtaͤtigen zu laſſen, wie dies das neue oͤſterreichiſche Schul⸗Reglement in Bezug auf die Verweiſung von der Schule verlangt, da die Behoͤrde doch blos nach dem Bericht des Direktors urtheilen kann und alſo nur unnutzer Weiſe durch Verzoͤgerung die Wirkung der Strafe ſchwaͤchen wuͤrde. Erfolgreicher koͤnnte ſie durch regelmaͤßige und dem Zweck entſprechende Reviſionen wirken.
§ 6.
Weniger leicht iſt die Beantwortung der zweiten Frage, durch welche Mittel jene nun beſtimmten Perſoͤnlichkeiten die Befolgung aller geſetzlichen Beſtimmungen erreichen und noͤthigenfalls erzwingen koͤnnen.
Sie ſollen das Handeln nach den Schulgeſetzen bewirken. Dieſes aber iſt durch den Willen bedingt und es entſteht darum die Frage, wodurch der Wille des Menſchen beſtimmt wird.
Wir haben oben geſehen, daß dies durch die angeborenen Triebe geſchehen muͤſſe und ich glaube, daß man hierbei als leitenden Grundſatz aufſtellen duͤrfe, daß der Menſch entweder das thut, was ihm angenehm iſt oder wenigſtens das, was ihm etwas noch Unangenehmeres erſpart.
Der Schuͤler wird darum auch die Beſtimmungen in den Schulgeſetzen, die ihm angenehm ſind, ohne Weiteres ausfuͤhren; andere, die es nicht ſind, koͤnnen ihm durch Belehrung und Beiſpiel, ſo wie durch Belohnungen angenehm gemacht werden.
Das Syſtem, durch letztere zu wirken, hat man beſonders in Frankreich auf die hoͤchſte Spitze ge⸗ trieben. Obgleich es ſich aber als in hohem Grade wirkſam gezeigt hat, ſo iſt es doch zugleich voll der dringendſten Gefahren fuͤr die Moralitaͤt des ganzen Unterrichts⸗Weſens.(Siehe das vortreffliche Werk:„das Unterrichtsweſen in Frankreich von Ludwig Hahn“ S. 365.) Bei uns beſtehen die Belohnungen nur in einem guten Zeugniß nach gewiſſen Zeit⸗Abſchnitten und am Jahresſchluß in einer Praͤmie. Bei den aͤrmeren Schuͤlern kommt noch die Beruͤckſichtigung bei Stipendien, Schulgeld⸗ Ermaͤßigungen oder Erlaß u. ſ. w. hinzu.
Dieſe Mittel ſind auch wirkſam genug, ſo daß wir nicht zu dem geküͤnſtelten, den Ehrgeiz krankhaft reizenden franzoͤſiſchen Syſtem unſere Zuflucht zu nehmen brauchen. Nur muͤſſen die Zeitpunkte, in denen ſie eintreten, moͤglichſt nahe geruͤckt werden, weil Urſache und Wirkung bei ſo jugendlichen Gemuthern ſich faſt beruͤhren muͤſſen, wenn ſie den gewuͤnſchten Erfolg hervorbringen ſollen.
Wenn aber die Zeugniſſe nicht nur ihren eigentlichen Zweck, die Eltern von dem Standpunkt, den der Sohn in der Klaſſe einnimmt, in Kenntniß zu ſetzen, ſondern auch den oben erwaͤhnten vollſtaͤndig erfuͤllen ſollen, dann muͤſſen die Ausdruͤcke in denſelben allgemein verſtaͤndlich und auf allen Anſtalten gleichmaͤßig gewaͤhlt werden. So lange jedes Gymnaſium ſeine eigene Nomenklatur hat und ſo lange in dieſer Ausdruͤcke vorkommen, die unklar ſind, oder ſprachlich gar nicht das bedeuten, was ſie aus⸗ druͤcken ſollen, werden die Schuͤler durch ihre Interpretation die Wirkung zu ſchwaͤchen wiſſen.
Endlich muͤßte auch das Mittel, durch Stipendien und Schulgeld⸗Erlaß zu belohnen, konſequent nur bei Wuͤrdigen, eben als Anerkennung des Wohlverhaltens und nicht als Almoſen angewendet wer⸗ den. Das Mittel trifft freilich nur die Armen, aber gerade fuͤr dieſe iſt ein derartiges unzeitiges Mitleid keine Wohlthat. Die Schule hat nicht die Pflicht, ihnen waͤhrend der Schulzeit das Leben angenehm und leicht zu machen, ſondern ſie fuͤr ihre kuͤnftige Lebenszeit heranzubilden und zu kraͤftigen. Thut nun ein armer Schuͤler nicht ſeine Pflicht und das Gymnaſium hat ihn durch alle Mittel, ſelbſt durch Ent⸗ behrungen und bittere Empſindungen an Thaͤtigkeit und ein lobenswerthes Beirngen Beöhnt dann hat


