Aufsatz 
Die Schul-Disciplin als Erziehungsmittel : ein pädagogischer Versuch / von Franz Idzikowski
Entstehung
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8.

von ſelbſt. Es wird naͤmlich derjenige die aͤußere Ordnung zweckmaͤßig leiten, der, neben ſeiner ſonſtigen Lehrer⸗Bildung, nicht nur die desfallſigen Beſtimmungen und die Prinzipien, nach denen die Anſtalt verfaͤhrt, kennt, ſondern auch gelernt hat, ſie mit Leichtigkeit und Beſtimmtheit in der Praxis anzu⸗ wenden und der endlich auch die Perſoͤnlichkeiten der Schuͤler kennt.

Da man nun vorausſetzen muß und bei der Laͤnge der Zeit, die den meiſten Kandidaten bis zu ihrer Anſtellung verſtreicht, auch vorausſetzen kann, daß jeder von der Behoͤrde als ordentlicher Lehrer Ange⸗ ſtellte jene Eigenſchaften beſitze, ſo muß allen dieſen jene Disciplinar⸗Gewalt uͤbertragen werden fuͤr die Faͤlle, in denen ſie es mit ihnen bekannten Schuͤlern zu thun haben. Bei andern dagegen muͤßte ſchon darum die Beſtrafung durch den Ordinarius nach deſſen Ermeſſen erfolgen, weil bei der Unbekanntſchaft mit der Individualitaͤt des betreffenden Schuͤlers jene Gerechtigkeit und Gleichmaͤßigkeit, die in der Behandlung derſelben erzielt werden ſoll, gefaͤhrdet werden moͤchte.

Daß aber auch den zur Abhaltung ihres Probejahrs am Gymnaſtum beſchaͤftigten Kandidaten dieſelben Befugniſſe eingeraͤumt werden, iſt jedenfalls unpraktiſc. Wenn es auch immer Kandidaten geben wird, die durch ihr natuͤrliches Geſchick und anderweitig erworbene Uebung die Strafgewalt ebenſo gut und manchmal beſſer handhaben werden, als aͤltere Lehrer, ſo iſt das doch nicht die Regel. Auch iſt ihre Verbindung mit der Anſtalt eine zu loſe und zu kurze, als daß ſie in den Geiſt und die Prinzipien, die an denſelben herrſchen, ſich einleben koͤnnten. Ebenſo fehlt ihnen das Gefuͤhl und die Verpflichtung, ſolidariſch mit vertreten zu muͤſſen, was an dem Gymnaſium geſchieht. Endlich aber ruinirt es das Anſehen und die Wirkſamkeit des Kandidaten vollſtaͤndig, wenn er mit den vollen Befug⸗ niſſen des ordentlichen Lehrers doch zuletzt ſeine Zuflucht zum Direktor oder Ordinarius nehmen muß, um nur die aͤußere Ordnung zu erhalten. Es erſchiene mir darum zweckmaͤßiger, ihm erſt nach Ablauf des Probejahres, wenn der Direktor ſich von ſeiner Befaͤhigung uͤberzeugt und er die oben verlangten Eigenſchaften erlangt hat, eine ſelbſtſtaͤndige Wirkſamkeit zu uͤbertragen.

Da nun jeder Lehrer uͤberall Disciplinar⸗Gewalt haben ſoll, wo er amtlich wirkt, ſo muß ſich die des Direktors auf das ganze Gymnaſium erſtrecken; und da er als Vorſteher des Ganzen der Behoͤrde gegenuͤber allein verantwortlich iſt, ſo muß ihm auch die hoͤhere Inſtanz in den durch einen Lehrer erledigten Fällen zuſtehen. Es ſcheint mir dieſe Befugniß nicht nur aus dem fruͤher Geſagten von ſelbſt hervor zu gehen, ſondern auch zur Erhaltung der Gleichmaͤßigkeit in dem Verfahren gegen die Schuͤler nothwendig zu ſein. Die Inſtruktion fuͤr die Direktoren von 1824 verlangt zwar von denſelben, daß ſie als primi inter pares durch perſoͤnliches Anſehen und geiſtige Ueberlegenheit das Kollegium leiten ſollen, legt ihnen aber doch von der andern Seite Forderungen auf und ertheilt ihnen Befugniſſe, die dem widerſprechen und ihnen vollſtaͤndig den Charakter des Vorgeſetzten geben.

Dennoch ſtraͤuben ſich die meiſten Lehrer gegen eine ſolche Ausdehnung der Direktorial⸗Gewalt weil ſie dadurch eine Verringerung ihres Anſehns befuͤrchten. Wenn man aber den Schuͤlern erſt gar nicht zu verbergen ſucht, was ſie doch wiſſen, daß der Direktor der Vorgeſetzte des Kollegiums iſt, wenn ferner dieſer jede ſolche Appellation nur nach vorangegangener Beſprechung mit dem betreffenden Lehrer entſcheidet und das Reſultat durch den Lehrer ſelbſt dem Schuͤler mittheilen laͤßt, ſo muͤßten Direktor und Lehrer ſehr ungeſchickt verfahren, wenn die Achtung gegen den letzteren dabei ſinken ſollte.

Um ferner ſchwierigere und wichtigere Faͤlle gruͤndlicher behandeln und bei bedeutenderen Strafen jede Uebereilung vermeiden zu koͤnnen, die dem einzelnen leichter begegnen kann, muͤßten groͤßere Strafen (etwa alle uͤber zwei Stunden Arreſt) nur durch die Konferenz aller ordentlichen Lehrer ertheilt und durch den Direktor vollzogen werden duͤrfen.

Als letzte Inſtanz bliebe ndli das Provinzial⸗Schul⸗Kollegium uͤbrig, ſchon darum, weil man