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Nach dieſer Feſtſtellung der weſentlichſten Eigenſchaften zweckmaͤßiger Schulgeſetze muß ich nur noch als zweiten Theil jener allgemeinen Grundſaͤtze, eroͤrtern, wer dieſe Geſetze nun handhaben ſoll und durch welche Mittel die Befolgung derſelben erreicht werden kann.
§ 5.
Es giebt Anſtalten, in denen die Disciplin vollſtaͤndig von dem Unterricht getrennt iſt und in denen nur ein oder mehrere Beamte ſie handhaben, waͤhrend die Lehrer blos die zu ihrer Kenntniß gelangenden Disciplinar⸗Faͤlle zum weitern Verfahren anzeigen.
Die Urſache, aus der man Thaͤtigkeiten, die ſo innig zuſammen zu gehoͤren ſcheinen, getrennt hat, iſt das Streben, die Disciplin in einem Geiſt und konſequent durchzufuͤhren, und ich muß geſtehen, daß, wenn bei naͤherer Betrachtung dieſer Vortheil ſich als wirklich erreicht herausſtellen ſollte, ich mich unbedenklich zur Empfehlung dieſer Einrichtung hinneigen moͤchte.—
Doch dem iſt nicht ſo und die Uebelſtaͤnde, die mit dieſem Verfahren verbunden ſind, ſind zugleich ſehr bedeutende.— Erſtens bleibt trotz der Trennung des Erziehens vom Unterrichten doch auch noch fuͤr den Lehrer eine Reihe von Faͤllen uͤbrig, in denen er rathend, tadelnd, anregend wirken muß; Faͤlle, die ſich zur Anzeige nicht eignen, aus denen ſich aber Vergehen entwickeln, die in ihren Anfaͤngen durch eine Strafe gehindert, gar nicht vorgekommen waͤren.
Es geht in dieſen Schulen ſo zu, wie im Leben. Die Gerichte kuͤmmern ſich nicht um den Verlauf von Ereigniſſen und Zuſtaͤnden, die den Menſchen zum ſtrafbaren Handeln beſtimmen, ſondern ſchreiten nur ein, ſo wie das Faktum eines Vergehens zum Vorſchein kommt. Bei den Staatsgeſetzen iſt dies nicht anders moͤglich. Da aber die Schule andere Zwecke verfolgt und die jugendlichen Schuͤler auch noch keine Staatsbuͤrger ſind, auf deren Handeln man allein durch die ſpaͤter eintretenden Folgen wirken koͤnnte, ſo muß ein ſolches Verfahren in Bezug auf ſie unzweckmaͤßig erſcheinen.
Auch ſchwaͤcht der Lehrer, der keine Strafgewalt hat und den Schuͤlern in dem Lichte eines Denuncianten erſcheint, dadurch ſein Anſehen und ſeine Wirkſamkeit auch auf dem Gebiete des Unter⸗ richtens. 5
Ferner iſt die Gleichmaͤßigkeit in der Handhabung der Disciplin, die dadurch erreicht werden ſoll, doch blos eine ſcheinbare. Es folgt zwar auf dieſelbe Anzeige immer dieſelbe Strafe, aber dieſelben Namen bedingen noch nicht daſſelbe Vergehen und wenn auch wirklich daſſelbe Vergehen vorliegt, ſo iſt die Strafbarkeit doch nicht immer dieſelbe. Zwei Lehrer melden z. B. Schuͤler zur Beſtrafung wegen Ungehorſam und beide werden gleichmaͤßig beſtraft und doch kann der eine blos aus Vergeßlichkeit einem fruͤher gegebenen Befehle nicht nachgekommen ſein, waͤhrend der andere dem ausgeſprochenen Willen des Lehrers direkt die Folgſamkeit verſagte. Eben ſo wenig kann darauf Ruͤckſicht genommen werden, ob das Vergehen ein momentanes, durch zufaͤllige Umſtaͤnde herbeigefuͤhrtes Auflehnen gegen die Schulgeſetze, oder Ausdruck einer ſtoͤrtigen und boshaften Natur war, weil es faktiſch unmoͤglich iſt, jeden Fall in ausführlicher Relation zu melden.
Endlich aber muß man nicht vergeſſen, daß, wenn bei ſolcher Einrichtung einmal in der An⸗ ſtellung jenes Zuchtmeiſters ein Mißgriff begangen wird, dann auch die geſammte Ordnung zuſammen⸗ bricht, waͤhrend, wenn alle Lehrer ſie handhaben, doch immer einige als kraͤftige Stuͤtzen uͤbrig bleiben.
Da dieſe Einrichtung alſo den einzigen Vortheil, wegen deſſen man ſich zu ihrer Einfuͤhrung entſchließen koͤnnte, nicht gewaͤhrt, dagegen aber eine Menge von Nachtheilen mit ſich fuͤhrt, ſo bleibt es zweckmaͤßiger, den Lehrern ſelbſt auch die Disciplinar⸗Gewalt zu uͤbertragen.
Wie weit dieſe aber der einzelne zu handhaben befugt ſein ſoll, ergiebt ſich aus deren Stellung


