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auch nichts aͤndern, da dieſe von den Einwohnern, die Schuͤler bei ſich aufnehmen, mag man ſie nun Stellverteter der Eltern oder Wirthsleute nennen, ein unbedingtes Eingehen auf ihre Rathſchlaͤge weder erwarten, noch erzwingen koͤnnen.
Es wuͤrde darum eine zweckloſe und den Lehrer dabei noch überbuͤrdende Arbeit ſein, wenn er ſo oft, als es eine wirklich von ihm geleitete haͤusliche Erziehung verlangen mußte, ſeine auswaͤrtigen Schuͤler beſuchen wollte. Bei der Ueberfuͤllung der meiſten unſerer Gymnaſien wuͤrde die Sache ohne dies faktiſch unmoͤglich.
Das Gymnaſium kann darum nach dieſer Seite hin, nichts weiter thun, als ſich im Allgemeinen von dem Zuſtand der Quartiere unterrichten, die unpaſſenden unter denſelben verbieten und den Wirthsleuten, die es wuͤnſchen, in einzelnen Faͤllen die Huͤlfe des Lehrers gewaͤhren.
So blieben denn fuͤr die Schuldisciplin nur jene oben erwaͤhnten Arten der Einwirkung uͤbrig, und es wird nun, ehe ich zu der ſpeciellen Ausfuͤhrung uͤbergehe, noͤthig werden, im Allgemeinen die Prinzi⸗ pien, die Organe und Mittel feſtzuſtellen, nach denen und durch die ſie wirken muß.
§ 4.
Wenn ein Vater ſeinen Sohn ſelbſt erzieht oder ihm einen beſondern Erzieher giebt, ſo wird weder der eine, noch der andere ſeinem Zoͤglinge einen Geſetzes⸗Kodex vorlegen, um beiden als Richtſchnur zu dienen. Er wird lieber und zwar mit vollem Recht in jedem einzelnen Falle als lebendiger Geſetz⸗ geber und Richter zugleich verfahren, da bei der Einzel⸗Erziehung perſoͤnliches Geſchick mehr werth iſt, als alle wiſſenſchaftliche Paͤdagogik zuſammengenommen.—
So wie aber auf groͤßere Maſſen und durch mehrere Perſönlichkeiten erziehend eingewirkt werden ſoll, ſo wie uͤberdies bei den Knaben ſich die Faͤhigkeit eingefunden hat, aus allgemein erlaſſenen Beſtimmungen die Anwendung auf ſpezielle Faͤlle zu machen, dann tritt von der einen Seite die Noth⸗ wendigkeit, von der andern die Moͤglichkeit ein, nach im Voraus feſt beſtimmten Normen zu verfahren.
Dieſe das ganze aͤußere Leben des Schuͤlers regelnden Beſtimmungen ſind nun die Schulgeſetze, und ihre Handhabung iſt die Schuldisciplin. Faßt man den Begriff der Schulgeſetze in dieſer Weiſe, dann umfaßt die Schuldisciplin die Erziehung des Schuͤlers auf dem Gymnaſium in den oben angegebenen Grenzen und hat alſo als weſentliche Theile die Schulgeſetze und deren Handhabung.
Wir muͤſſen dem gemaͤß durch eine Entwickelung der nothwendigen Eigenſchaften guter Schulgeſetze und durch die Feſtſtellung der zweckmaͤßigſten Mittel, ſie zu handhaben, feſte Anhaltspunkte fuͤr die weitere Ausfuͤhrung der Aufgabe gewinnen.
Wenden wir uns zunaͤchſt zu den Schulgeſetzen. ³ I835
Jeder lebendige Organismus(die Pflanze und das Thier ſo gut, wie der Menſch und der Staat) beſteht nur durch das, in ſich und mit der Außenwelt, harmoniſche Zuſammenwirken ſeiner Kraͤfte. Das nun, was die einzelnen Theile innerlich zur Wirkſamkeit und Lebensthaͤtigkeit antreibt, das iſt ihr Trieb, das aber, was dieſe Thaͤtigkeit regelt, was die, dem Ganzen, ſeinen Theilen und ſeiner Auf⸗ gabe entſprechende Richtung der Lebenstriebe beſtimmt, das ſind die Geſetze. Geſetz iſt mithin die aus der lebendigen Beziehung verſchiedener Kraͤfte fuͤr die untergeordnete Kraft entſtehende Noͤthigung und wird nur Lebenskraft, d. h. Wirkſamkeit haben, wenn die ſchwaͤchere Kraft durch ihre innerliche Beſchaffenheit fuͤr ſeine Einwirkung empfaͤnglich und zur Erfüllung ſeiner Forderung geneigt iſt.
Bei Thieren und Pflanzen, wie uͤberhaupt in der ganzen Natur ſtehen dieſe Geſetze in ſo inniger Harmonie mit jenen Lebenstrieben, daß nur gewaltſame äͤußere Stoͤrung eine Abweichung vom Geſetz veranlaſſen kann. Beim Menſchen aber, dem einzelnen ſowohl, als den organiſchen Vereinigungen


