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auch im Leben vielfach, theils als Wunſch, theils als Vorwurf gehoͤrt werden, ſo verdienen ſie wohl eine naͤhere Würdigung.
Daß der Knabe in der Zeit, in welcher er dem Gymnaſium uͤbergeben wird, noch der Erziehung bedarf, raͤumt Jeder ein.— Die Eltern und deren Stellvertreter uͤbernehmen nun zwar dieſe Aufgabe; da man aber Jemand nur ſo lange erziehen kann, als man die Moͤglichkeit behaͤlt, perſoͤnlich auf ihn einzuwirken, ſo entzieht ſich der Schuͤler waͤhrend der Schulzeit dieſer Moͤglichkeit und es muß den Eltern und der ganzen Staats⸗Geſellſchaft, die dabei in hohem Grade intereſſirt iſt, wuͤnſchenswerth bleiben, daß auch in dieſer Zeit in gleichem Sinne auf ihn eingewirkt, kurz, daß er auch da nach den oben erwaͤhnten drei Seiten erzogen werde.
Ferner giebt es fuͤr die Schuͤler Zeiten, in denen ſie weder in der Schule, noch im elterlichen Hauſe ſind und fuͤr dieſe muß den Eltern eine Hilfe in der Beaufſichtigung und Einwirkung ſehr willkommen ſein. Und wer ſollte ihnen dieſe Unterſtuͤtzung naturgemaͤßer bieten, als derjenige, deſſen Unterricht ſie genießen und dem jedes, dieſen Lehren nicht entſprechende Handeln zur Laſt gelegt wird.
Endlich aber hat die Schule ſelbſt eine gewiſſe Art des Lebens und des Benehmens von Seiten der Schuͤler noͤthig, um uͤberhaupt nur exiſtiren und ihrer Aufgabe als Unterrichts⸗Anſtalt genuͤgen zu zu koͤnnen. Fuͤr dieſe Einrichtungen muß das Gymnaſium ſich nun ſeine Schuͤler ſelbſt erziehen, da das elterliche Haus ſie nicht kennt und die Elementarſchule dieſelben zum Theil an ganz Anderes gewoͤhnte.
Damit iſt nicht nur die Berechtigung des Gymnaſiums auf eine Mitwirkung bei der Erziehung, ſondern auch die Art und die Theile derſelben nachgewieſen. Das Gymnaſium erzieht 1) innerhalb ſeiner Schulraͤume nach der religioͤſen, moraliſchen und der formalen Seite und eben ſo zu ſeinen beſonderen Zwecken, um die Moͤglichkeit zweckmaͤßiger Einwirkung beim Unterricht zu erlangen, und beaufſichtigt 2) die Schuͤler außer der Schulzeit in Verbindung mit den Eltern.
Eine Betheiligung des Gymnaſiums bei der Erziehung des Schuͤlers im elterlichen Hauſe; halte ich nicht nur fuͤr unberechtigt, ſondern auch fuͤr unpraktiſch. Denn erſtens hat die Familie die natuͤr⸗ liche Pflicht und darum auch das Recht auf die ausſchließliche Erziehung. Die Familie war fruͤher da, als die Schule und letzterer wurden die Befugniſſe, die ſie hat, erſt von der erſteren uͤbertragen. Die Uebertragung kann aber doch nicht weiter gehen, als es in dem Sinne des Vollmachtgebers liegt. Nur innerhalb der Schule ſelbſt kann ſie unbedingt feſtſtellen, was ſie fuͤr ihre Exiſtenz nothwendig hielt.
Wenn aber auch der Staat das Recht in Anſpruch nehmen wollte, die haͤusliche Erziehung zu uͤberwachen und zu leiten, ſo wuͤrde das doch unausfuͤhrbar bleiben. Denn die Eltern haben entweder die noͤthige Befaͤhigung und den Willen ihre Kinder zweckmaͤßig zu erziehen oder ſie haben beides nicht. Im erſteren Falle brauchen ſie keine Hilfe und wuͤrden jede Einmiſchung, beſonders, wenn ſie in einem ihnen nicht zuſagenden Sinne erfolgt, zuruͤckweiſen oder doch illuſoriſch machen; im zweiten Falle aber nuͤtzt der halbſtuͤndige Beſuch, den der Lehrer hoͤchſtens alle Monate einmal machen koͤnnte, auch nichts.— Es koͤnnte darum nur auf den beſonderen Wunſch der Eltern unde fuͤr einzeine beſtimmte Faͤlle auf eine Einwirkung im Hauſe der Eltern eingegangen werden. 8 3811
Etwas anders geſtaltet ſich die Frage bei den Schuͤlern, deren Eltern nicht am Orte ſind und die deshalb bei andern Leuten wohnen. Die geſetzlichen Beſtimmungen haben ſie zwar auf dieſelbe Stufe mit den einheimiſchen geſtellt, dadurch, daß ſie die Ernennung eines Stellvertreters von Seiten der Eltern verlangen. Aber dieſe Beſtimmung wird nicht ausgefuͤhrt und moͤchte, wenn dies auch der Fall waͤre, gar nichts bewirken, weil die meiſten Eltern, aus Unbekanntſchaft mit andern geeigneten Perſoͤnlich⸗ keiten, die Wirthsleute dazu ernennen wuͤrden, die auch ohne eine ſolche Ernennung ſchon den Eltern fuͤr die Knaben verantwortlich bleiben. Den Lehrern gegenuͤber wuͤrde ſich durch die Ausfuͤhrung der Verordnung


