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C. V erordnungen der vorgesetzten Behörden.
1) 26. März 1842. Der Lektionsplan für das Schuljahr von Ostern 1842— 43 wird genehmigt.
2) 14. April 1842. Um das Probejahr für die Schulamtscandidaten erfolgreicher zu machen, sollen dieselben erst durch Hospitiren und Rücksprache mit den Lehrern des betref- fenden Gymnasiums eine Anschauung des ganzen Schulorganismus zu gewinnen suchen, und auch dann die Vertretung eines oder des andern Lehrers nur übernehmen, nachdem sie sich durch fleissiges Hospitiren mit dem Lehrgange des Lehrers„ den sie vertreten, und mit dem Standpunkte der Schüler, welche sie unterrichten sollen„‚ genau bekannt gemacht haben; als die eigentlichen Lehrer des betreffenden Faches und der betreffenden Classe sind fortwährend die Lehrer, welche die Candidaten vertreten, zu betrachten. Sie müssen daher Anfangs allen Stunden der Candidaten beiwohnen, aber auch später, wenigstens wöchentlich einmal, dieselben besuchen. Anzuvertrauen sind den Candidaten besonders solche Lehrfächer, für welche sie nach ihren Zeugnissen am meisten befähigt und besonders berufen zu sein scheinen; auch sol- len sie nicht das ganze Jahr in einer und derselben Classe beschäftigt, sondern ihnen auch, besonders in dem zweiten Semester, Gelegenheit gegeben werden, ihre Kräfte auch in andern und höhern Classen, wenn auch nur in der Behandlung kürzerer Lehrabschnitte zu versuchen. Auch in wissenschaftlicher Hinsicht sollen die Lehrer ihnen mit ihrem Rathe an die Hand ge- hen. Wie weit diesen Bestimmungen von den Lehrer-Collegien genügt worden, ist in den Berichten über die Candidaten sowie in dem Jahresberichte näher anzuzeigen. 1
3) 21. April. Nach einem Prlasse des hohen Ministeriums der geistlichen und Unter- richts-Angelegenheiten vom 12. März 1842 sind Schüler, welche aus der Secunda eines Gym- nasiums abgegangen sind, nur dann zur Abiturienten-Prüfung zuzulassen, wenn seit ihrem Eintritt in die Secunda bis zur Meldung zur Abiturienten-Prüfung wenigstens eine Zeit von vier Jahren verflossen ist. Ueberhaupt sind Anträge solcher jungen Leute um Zulassung zur Maturitäts-Prüfung in keiner Weise zu begünstigen, sondern einer genauen und strengen Prüfung zu unterwerfen. Auch ist es durchaus verboten, sie zur Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zuzulassen, bevor die Genehmigung des Käöniglichen hochlöblichen Provin- zial-Schulcollegiums hierzu eingegangen ist.
4) 13. Juli 1842. Es wird die Verfügung vom 29. Februar 1832, nach welcher in den den Schulamts-Candidaten über ihr Probejahr einzuhändigenden Zeugnissen kein Urtheil über ihre Lehrgeschicklichkeit„ praktische Brauchbarkeit und moralische Führung ausgesprochen werden soll, zu genauer Befolgung in Prinnerung gebracht. Mi8fs
5) Unter dem 14. Juli und unter dem 29. December wird eröffnet, welche Aufgaben für die schriftliche Prüfung der Abiturienten zu Michaelis 1842 und zu Ostern 1843 ausge- wählt worden sind. 96 ie Urth le der Kö
6) Unter dem 15. Juli 1842 und dem 15. Januar 1843 werden d9 Tthe 9 5 niglichen wissenschaftlichen Prüfungskommission über die Abiturienten-Prü ungen zu Ostern und zu Michaelis 1842 mitgetheilt. 4*


