Herzoglichen Staatsdienste in den technischen Fächern vorzubereiten beabsichtigen, besonders die Zeit berücksichtiget, welche dieselben zufolge der Verordnung vom 3. Januar 1857 auf ihre akademischen Studien verwenden müssen, um zu den Staatsprüfungen für den Dienst in den technischen Zweigen zugelassen werden zu können.
Der sprachlich-historische Unterricht hat seine erste und wich- tigste Aufgabe in der Pflege der ethischen Seite der Schüler, indem er den Geist derselben einerseits mit dem Inhalte deutscher und fremder Meisterwerke und mit den Ideen erfüllt, welche die geschicht- liche Entwickelung der Völker beherrschen; andererseits den Schülern jene Geistesgewandtheit verleiht, die aus einer gründlichen Be- treibung namentlich fremder Sprachen hervorgeht. Es wird auf diesem Wege eine harmonische Ausbildung der Schüler erreicht und werden dieselben vor einer einseitigen Geistesrichtung bewahrt. welche eine überwiegende Beschäftigung mit den exakten Fächern erzeugen kann.— Die zweite, nicht minder wichtige Aufgabe dieses Unterrichtes ist, dem Schüler dasjenige Mals von positiven Kennt- nissen zu geben, welches teils von jedem Gebildeten gefordert wird, teils für besondere praktische Zwecke notwendig ist.
In den einzelnen Wissenschaften umfafst der Unterricht folgende Teile:
1. Geometrie: Stereometrie. Kegelschnitte, Goniometrie, ebene Trigonometrie. sphärische Trigonometrie, Tedraedrometrie(analytische Geometrie) in der Ebene und die Fundamente der Coordinatengeometrie im Raume(Parallel- und Polarcoordinaten).
Besondere Berücksichtigung findet der stete Nachweis des innern wissenschaftlichen Zusammenhangs der mathematischen Lehrsätze, sowie die Fertigkeit in der Anwendung derselben in konstruierender und rechnender Weise zur Lösung von trigonometrischen und poly- gonometrischen Aufgaben und zur Berechnung von Plächen und Körpern etc., dem sich einige Uebungen im Peldmessen anschlieſsen werden. Beim Unterrichte in der Physik und Mechanik wird Gelegen- heit genommen, die geometrischen Wahrheiten zu wiederholen und zu pefestigen.
2. Arithmetik: Die Lehre von den Potenzen. Wurzeln und Logarithmen, die Kombinatorik mit Anwendung auf den polynomischen Lehrsatz und die Wahrscheinlichkeitsrechnung, die quadratischen, kubischen und höheren Gleichungen; die Kettenbrüche mit Anwen- dung auf die unbestimmten Gleichungen; arithmetische und geo-


