Aufsatz 
Festschrift zur Gedenkfeier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt / Königliches Realgymnasium Wiesbaden
Entstehung
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vorgeführt und erhielt von diesem einen Verweis, pei 6 Tadeln kam er mit derselben Wirkung vor die Konferenz, bei 9 bestrafte ihn der Direktor mit 1 Stunde, bei 12 die Konferenz mit einigen Stunden Karzer; vom sechsten Tadel an erhielten aufserdem die Eltern Mit- teilung. Das Tadelbuch wurde sehr fleiſsig gebraucht, so dafs sehr häufig die Konferenz sich mit Disziplinarfällen zu beschäftigen hatte. Das machte aber auch auf das Bedenkliche und Mechanische der ganzen Einrichtung aufmerksam, so dals wiederholt über die Frage Beratungen gepflogen wurden, die teilweise scharfe Gegensätze hervorriefen. Nach Vorschlag Wackernagels wurden immer nur 2 Monate in Rück- sicht gezogen und nach Greifs' Vorschlag der Konferenz die Preiheit gegeben, einen 6 Mal getadelten Schüler nach eigenem Ermessen bestrafen zu können.

In der Aufrechterhaltung der Zucht wurde die Schule ganz wesentlich durch die Bürger der Stadt unterstützt. Was in dem Cirkularerlasse des preuſsischen Kultusministers vom 29. Mai 1880 von dem moralischen Einflufs, den eine Unterstützung der Schulzucht seitens der städtischen Behörden und der für das Wohl der Jugend besorgten Bürger ausüben könnte, gesagt wird, das war hier in der Praxis erfüllt. Allerdings wurde vor allem Ernst gemacht mit der Verantwortung, welche die Vermieter von Wohnungen für Schüler übernehmen. Ein solches Mietverhältnis stand unter strenger Kontrolle des Direktors und wurde in einem gedruckten Formular festgelegt, welchesdie Obliegenheit der Schüler in 4. dieVerbindlichkeiten des Kostherrn in 10 Paragraphen aussprach. In§ 6 der letzteren heiſst es: Den Schülern sind alle Karten und Würfel, wie jede Hazardspiele streng untersagt; der Hauswirt ist daher verflichtet, wenn ihm solches bekannt würde, es dem inspizierenden Lehrer oder dem Direktor anzuzeigen. Eben diese Verpflichtung liegt ihm ob, wenn öftere, die Zeit raubende oder wohl gar geräuschvolle Zusammen- künfte oder sonstige Vergehungen gegen die Schulgesetze auf den Schülerstuben stattfinden sollten. Ebenda heilst es in§ 7: Der Schüler muls zu der in den Schulgesetzen festbestimmten Stunde des Abends in seiner Wohnung sein, und hat der Hauswirt jedes Zuwider- handeln dem Direktor anzuzeigen, damit derselbe solches sogleich untersuche. In den Konferenzprotokollen finden sich einige Male Disziplinarstrafen für solche Ausschreitungen, die durch Anzeige der Hauswirte zur Kenntnis des Lehrerkollegiums gekommen waren.

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