Die Ausweisung eines Schülers konnte nur mit Genehmigung der Regierung erfolgen. Bei einem überaus traurigen Falle moralischer Verkommenheit mulste der durch einstimmigen Beschluſs des Kollegiums ausgewiesene Schüler auf Verfügung der Regierung in der Anstalt verbleiben, weil er noch schulpflichtig sei und einer anderen Anstalt seine Aufnahme nicht zugemutet werden könne.
Nach§ 7 der Schulgesetze„besucht der Schüler fleilsig und wenigstens einmal an Sonn- und Festtagen die öffentlichen Gottes- verehrungen“. Nach Firnhabers Werk über die Simultanschulen Nassaus waren die Schüler der Realschulen gezwungen, die sonn- tägliche Christenlehre zu besuchen, wofern sie nicht in eine Geld- strafe von 4 und im Wiederholungsfalle von 6 Kreuzern verlallen wollten. Nach Erkundigungen, die ich bei dem ältesten noch lebenden Lehrer der Anstalt, Herrn Rektor Polack in Wiesbaden, eingezogen habe, waren am Realgymnasium diese Geldstrafen nicht, mehr in Kraft, sie bezogen sich wohl nur auf die Realschulen, so lange deren Lehrplan ohne Religionsunterricht war. Der Besuch des Gottesdienstes wurde 1863 für einen um den anderen Sonntag obligatorisch und ist bis in unsere Tage alle 2 bezw. 3 Wochen für sämtliche Schüler unter Aufsicht von 1— 2 Lehrern obligatorisch gewesen. Erst seit Herbst 1894 sind nur noch die Schüler der Sexta bis Obertertia zum Besuche des alle 14 Tage stattfindenden Jugendgottesdienstes verpflichtet.
Zur Gewöhnung der Schüler an das öffentliche Auftreten wurde monatlich eine Redeübung und beim Schulschluſs eine Festfeier ab- gehalten, bei denen die Schüler der höheren Klassen deutsche, französische und englische Reden hielten, die der unteren Gedichte vortrugen. Diese Übung wurde bis zu Fürstenaus Direktorium fortgeführt. Bei der Redeübung wurde der Vortragende und das Vorzutragende nicht vorher, sondern erst in der Versammlung pe- stimmt. Die Lehrpensen der betreffenden Klassen boten den Stoff des Vortrags.
Die Zeugnisse wurden, wiederum auf Wackernagels Vor- schlag, in folgender Weise festgestellt: Jeder Unterrichtende gab für Betragen, Fleils, Aufmerksamkeit und Kenntnisse sein Votum in wörtlichem Ausdruck ab, diese Vota wurden vom Ordinarius in einen Satz zusammengefaſst. Aufserdem drückte jeder Lehrer in der Skala 1, 1— 2, 2— 3, 3 sein Gesamturteil durch eine Zahl aus,


