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ja auf Gnade und Ungnade ergeben, und auf die Frage, ob er wenigstens nach Vollziehung aller Puncte der Capitulation freigelassen werden würde, erfolgte der Bescheid, wenn alles vollzogen, würde der Kaiser gnädige Antwort geben, mit der die Fürsten zufrieden sein würden. ¹)
Karl V. hatte durch seine Untergebenen einen Betrug vollziehen lassen⁴), um den Gegner desto schneller in seine Gewalt zu bekommen; die deutschen Fürsten hatten die Schmach der Demüthigung nicht minder zu empfinden, als das Volk den Uebermuth der spanischen Landsknechte. Auf dem Reichstag zu Augsburg zu Ende des Jahres wagte kein Reichsstand, die Rechtsverletzungen des Kaisers zu rügen. Als aber die Landgräfin dort erschien, um die Verwendung der Reichsstände für ihren gefangenen Gemahl anzurufen, hielt er in diesem Puncte eine öffentliche Rechtfertigung für nöthig, und die beiden gekränkten Fürsten erklärten darauf demütbig, sie wüssten in dieser Sache den Kaiser nicht zu beschuldigen, aber bei den Verhandlungen mit seinen Räthen könne wohl„in Mangel und Unverstand der Sprachen“ allerlei Missverstand erfolgt sein.⁵) Die erneute Bitte der Fürsten und die Verwendung der Reichsstände hatte keinen Erfolg.
V.
Als Sieger verkündete Karl V. auf dem Reichstag 1547 das Interim, welches schon vor der conciliaren Entscheidung die Protestanten durch bestimmte Vorschriften über Glauben und Kirchen- verfassung zur Einheit der Kirche zurückführen sollte. Aber wenn auch die Fürsten es annahmen und in ihren Gebieten bekannt machten, der wirklichen Durchführung stand der noch ungebrochene Widerstand des Volks entgegen; nur die oberländischen Städte wurden alsbald gezwungen. Jedoch wurde die Aussicht auf allmähliche Durchführung dadurch befestigt, dass Melanchthon, nach Luthers Tode der natürliche Führer der protestantischen Bewegung, nach dem Wunsche des nunmehrigen Kurfürsten Moritz sich in wesentlichen Puncten zur Nachgiebigkeit verstand. In Hessen⁴) wurde das Kaiserliche Edict mit Zustimmung des gefangenen Landesfürsten verkündet, aber die grosse Mehrzahl der Geistlichen weigerte sich, die Kirchengebräuche zu ändern und erzbischöflichen Weisungen aus Mainz und Trier Folge zu leisten, und sie wurden nicht vertrieben. Kaiserliche Commissarien überwachten im Lande die Ausführung der hallischen Capitulation, Schleifung der Festungen, Wegführung des Geschützes, Zahlung von 150,000 Gulden, aber es unterblieb das äusserste, die Bedrückung durch spanische Besatzungen. Treue Vasallen des Landgrafen wurden noch besonders in Strafe genommen; kaiserlich gesinnten Vasallen und Nachbarn, z. B. dem Grafen von Nassau und dem Meister des Deutschherrn-Ordens, wurden durch kaiserliche oder kammergerichtliche Entscheidung Gebietsstücke
¹) Urkundliche Aufzeichnung bei Ranke VI, 250 f.
²) So urtheilt Häusser, Zeitalter der Reformation p. 242. Ranke:„Dass der Kaiser den Irrthum der Kurfürsten kannte, scheint mir ganz unläugbar.“ Menzel III, 198. 203. sucht den Kaiser wegen des Betruges zu rechtfertigen, aber tadelt es als unklug, dass der Kaiser nicht Grossmuth übte. Vgl. Gieseler III, 1, 337 f.
3) An diese Erklärung der Fürsten knüpfte sich die Erzählung, welche, wie Rommel II, 511 f. nachweist, bald sehr verbreitet war und in des Thuanus Geschichtswerk Aufnahme fand, dass Granvella mit der Verwechslung der Wörter ewig und einig auch eine Urkundenfälschung begangen habe.
4) Rommel in d. Zschr. des Vereins f. hess. Gesch. V, 124 flf.


