Aufsatz 
Landgraf Philipp von Hessen / Maximilian Hoffmann
Entstehung
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der Spitze Magdeburg und Bremen, den Kurfürsten ihrer Bundestreue versicherten, theilte Philipp ihm mit, dass er verschiedne Puncte der ihm vorgelegten Bedingungen nicht annehmen könne, besonders die Mitwirkung zur Achtsvollstreckung gegen den Kurfürsten, aber er bleibe bei den Verhandlungen und rathe auch ihm, sein Heer in eine der grösseren festen Städte zu führen und dann zu unterhandeln- ¹) Inzwischen hatte er Mühe, Sold und Unterhalt für die Besatzungen in seinen Festungen aufzubringen; kaiserliche Truppen bedrohten ihn namentlich von Süden her, da der Graf von Büren Darmstadt schon erobert hatte, und unter dem hessischen Adel erwogen viele die Pflicht der Treue gegen den Kaiser. Durch Zaudern und Thatenlosigkeit war der früher so rasche und muthige Fürst in eine immer schwächer und unhaltbarer werdende Stellung gekommen.

Am 24. April 1547 wurde Kurfürst Johann Friedrich gefangen. Das am 10. Mai über ihn ausgesprochene Todesurtheil, eine bittere Verletzung deutschen Fürstenrechts, wurde in Gefängniss von unbestimmter Dauer verwandelt. Die neuen Bedingungen, welche bald darauf Moritz und Joachim von Brandenburg im Auftrage des Kaisers dem Landgrafen bei einer Zusammenkunft zu Leipzig vorlegten, erschienen diesem unannehmbar; er gab Anweisung, die hessischen Festungen kriegsbereit zu machen, und sagte den Feldherrn des norddeutschen Heeres am 6. Juni auf die Meldung von ihrem Siege bei Drakenburg seine Mitwirkung zu ²). Aber Tags darauf änderte er seinen Entschluss, als die beiden Fürsten ihm aus dem kaiserlichen Lager neue Artikel übersandten zugleich mit einem Geleitsbrief für die Hin- und Rückreise und mit einer Obligation, persönlich haften zu wollen, falls er über die Artikel hinaus beschwert würde.¹) Der Kaiser hatte bei der Verhandlung am 2. Juni in französischer Sprache die mündliche Versicherung ertheilt, Philipp solle nicht mit Leibesstrafe oder ewigem Gefängniss belegt werden ¹);; darauf hatten seine Räthe die Artikel der Capitulation aufgesetzt, und darin war von Gefängniss nicht die Rede, wohl aber im Eingang die Ergebung auf Gnade und Ungnade betont; aus mündlichen Verhandlungen mit Granvella gewannen die vermittelnden Fürsten die Ueberzeugung, dass in Betreff des Gefängnisses nichts zu fürchten sei. Die Capitulation, wie sie am 19. Juni vom Kaiser unterzeichnet wurde 5⁵), entsprach in der Hauptsache dem Entwurf; der Vermuthung des Gefängnisses standen besonders entgegen Art. 13, in welchem dem Landgrafen zur Sicherung seiner Person eine von seinen Festungen belassen wurde, und Art. 22, in welchem der hessische Adel für verpflichtet erklärt wurde, im Falle der Untreue den Fürsten zu ergreifen und dem Kaiser zu überantworten. Nachdem Philipp an diesem Tage zu Halle, vor den Kaiser knieend, seine Abbitte durch seinen Kanzler hatte verlesen lassen, verlas der kaiserliche Kanzler die Antwort, welehe den Ausdrucknicht mit ewigem Gefängniss in unklar gehaltener Fassung enthielt.²) Der Kaiser entfernte sich, ohne dem Landgrafen die Hand gereicht zu haben; am Abend erklärte Alba diesen für seinen Gefangenen. Die vermittelnden Fürsten waren aufgebracht und bestürzt darüber; andern Tags erklärte man ihnen, der Landgraf habe sich

¹) Schreiben vom 4. März 1547, ibid. p. 198 ff.

2) Briefe des Landgrafen ibid. p. 233. 239. 1

3) Mitgetheilt ibid. p. 236. 238.

4) Das Protocoll über die Zustimmung der Fürsten zu dieser Versicherung behielt der Kaiser und berief sich später darauf. Vgl. Ranke IV, 383. Maurenbrecher, Karl V. und die deutschen Protestanten, p. 143.

5) Mitgetheilt bei Rommel III, 248 ff.

6) Sleidan lib. XIV: Caesar ad ea..., etsi gravissimam poenam sit meritus,... se tamen ait et pro sua liberalitate, et quoniam principes aliquot intercesserint, non recusare quin et a proscriptione liberetur et neque supplicio, quod sit commeritus, neque carcere perpetuo neque bonis etiam multetur amplius, quam sit in formula pacis definitum. Lauze II, 239: Wiewohl der Landgraf ein grosse Strafe verdienet,... so wollte er ihm doch aus angeborner Mildigkeit, auch weil ihm etliche fürtreffliche Fürsten fürbitten, nicht abschlagen, dass er von der Achterklärung sollte erledigt sein, auch nicht so hart, wie er wohl verschuldet, gestraft werden, als mit ewiger Gefängniss oder auch an seinen Gütern weiter, denn die Form der Capitulation mit sich brächte.