IV.
Der Landgraf hatte die Weigerung der Protestanten, sich dem Concil zu Trient zu unterwerfen, dem Kaiser persönlich gegenüber vertheidigt in einer längeren Unterredung im März 1546 zu Speier“) und war nicht ungnädig entlassen worden. Noch weniger war ihm der Kaiser entgegengetreten, als er 1545 abermals einen Kriegszug mit hessischen und sächsischen Truppen gegen Herzog Heinrich unternommen hatte, welcher mit Waffengewalt sein Land wiederzugewinnen suchte. In beiden Puncten konnte die Haltung der Protestanten aus dem Reichsabschied von 1544 gerechtfertigt werden. Aber der Kaiser liess sich auf ein begründendes Rechtsverfahren und Anführen einzelner Fälle gar nicht ein, als er die Acht aussprach am 20. Juli 1546 wegen Ungehorsam, Landfriedensbruch und Beraubung geistlicher und weltlicher Reichsstände; es war kein Rechtsspruch, sondern ein Act der Politik. Den Angegriffenen wurde es nicht schwer zu erweisen, dass Reichsverfassung und Wahlcapitulation dadurch gröblich verletzt sei, und als der Papst sein mit dem Kaiser geschlossenes Bündniss frohlockend bekannt machte, war es klar, dass die Zeit des Kampfes für den Glauben gekommen sei. Wenn die schnelle Rüstung benutzt und die Kraft des Bundes zusammengefasst wurde, so konnte in wenigen Tagen eine grosse Entscheidung herbeigeführt werden. Nach der ersten Niederlage der widerrechtlich ins Reich geführten italienischen und spanischen Truppen konnten die Kurfürsten von Pfalz und Köln ihrem bereits vollzogenen Uebertritt Nachdruck geben, und mit Beseitigung dieses Kaisers konnte die Neuordnung des Reichs auf legalem Wege vollzogen werden. Die untüchtige Kriegführung der Protestanten hat diesen Ausgang verhindert. Es fehlte die einheitliche Leitung; umständliche Berathungen, wie sie seit lange auf Reichstagen und Bundesconventen deutsche Sitte waren, führten zu halben und verspäteten Massregeln. Der Kurfürst mochte sich nicht dem kriegserfahrneren Landgrafen unterordnen, und dieser, so thätig er im einzelnen war, besass nicht Thatkraft genug, um durch entschlossenes Vorgehn mit seinem Heerestheil ²) in entscheidenden Momenten die Führung an sich zu reissen.
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Der Kaiser, von den katholischen Reichsständen wenig unterstützt, hatte anfangs nur eine geringe Macht bei Regensburg beisammen, aber er erhielt ungehindert Zuzug aus Italien, da die Besetzung des Passes bei Füssen von dem Kriegsrath der oberländischen Städte aus falscher Rücksicht gegen die vermeintliche Neutralität Baierns und Perdinands wieder aufgehoben wurde. Am 12. August vereinigte er sich mit den heranziehenden Schaaren bei Landshut. Das Bundesheer, schon am 4. August bei Donauwerth vereinigt, benutzte die Zeit nicht, um Regensburg, oder wenigstens Ingolstadt zu
¹) Ia dem ausführlichen Bericht über diese Unterredung bei Sleidan lib. XVII. ist besonders bemerkenswerth die Erklärung des Kaisers:„Concilium eo se procurasse, ut et reipublicae prodesset, et qui sint ibi patres ultro se reformarent ipsi; neque sui esse propositi, ut, si quid ibi decretum sit, confessionis Augustanae sociis idcirco vis ulla fiat, hac etiam ipsa de causa Ratisbonae colloquium institutum esse, cujus initium quidem fuerit egregium, modo facta esset progressio“, und die des Landgrafen:„Nos quidem aliis populis minime praescribimus, verum id modo cupimus, ut Germanis inter se conveniat. De mediis rationibus ut agatur, ferre quidem possum, sic tamen ut a Spirensi decreto non recedatur, quantum ad pacis atque juris constitutionem pertinet; in ceteris autem videndum est, quid per verbum Dei statuere liceat, quid non.“
²) Die zu diesem wichtigsten Kriegszuge zusammengebrachten hessischen Truppen waren an Zahl bedeutend geringer, als das Heer, welches 1534 Würtemberg befreit hatte. Die Ritterschaft, von welcher damals der dritte Theil seiner Vasallenpflicht nachkam und 1500 Geharnischte stellte, war diesmal mit höchstens 500 vertreten, dazu kamen 2500 Soldreiter. Im Fussvolk standen neben 44 Fähnlein Landsknechten 4 Fähnlein hessische Miliz. Im Ganzen waren es doch wenigstens 12,000 Mann mit bedeutendem Geschütz. Rommel II, 491. Schlee, zur Gesch. des hess. Kriegswesens, in der Zschr. des Vereins für hess. Gesch., neue Folge I, 113. 117 f.
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