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Karl V. den Standpunkt der friedlichen Religionsvergleichung fest, so lange die Reichstreue der Protestanten ihm Dienste leisten konnte. Er gab ihnen zu Regensburg eine ihren kirchlichen Besitzstand sichernde Declaration; zu Speier wurde 1544 Friede und Besitzstand aufs neue bestätigt bis zu einem„gemeinen, freien, christlichen Concil“, und da die Berufung eines solchen noch ungewiss sei, wurden die Reichsstände aufgefordert, zum nächsten Reichstag ihre Reformationsentwürfe einzureichen, um festzustellen, wie es im Reich bis zur Entscheidung des Concils gehalten werden solle. Unter kaiserlicher Leitung kehrte man zu dem Beschluss von 1524 zurück, dessen Ausführung damals verboten worden war. Der Kaiser, dem bitterer Tadel von Seiten der päpstlichen Curie nicht erspart blieb ¹), war entschlossen, dem Papste nicht die alleinige Entscheidung bei dem künftigen Concil zu lassen; jedoch bestimmtere Festsetzungen, wie das zugestandene„freie“ Concil beschaffen sein sollte, wurden vermieden. Mit diesen Zugeständnissen erlangte Karl V. einmüthige Bewilligung einer ansehnlichen Geldhülfe, um ein Reichsheer zuerst gegen Frankreich, dann gegen die Türken zu führen.
Aber inzwischen breitete sich das evangelische Bekenntniss weiter und weiter aus im Reiche; es erhob sich die Gefahr, dass an die Stelle der bisherigen katholischen Majorität, deren Eifer bei den Verhandlungen der Kaiser um allgemeiner Reichszwecke willen zügelte, eine protestantische trat, die der Gewährung eines Religionsfriedens nicht mehr bedurfte. Nachdem sich Kurbrandenburg, Meklenburg und das herzogliche Sachsen der Reformation zugewandt hatten, war in Norddeutschland nur noch Herzog Heinrich von Braunschweig-Wolfenbüttel katholisch, und dieser unruhige Fürst wurde 1542 aus seinem Lande vertrieben, als er, die kaiserliche Declaration nicht achtend, an der Stadt Goslar die vom Kammergericht ausgesprochene Acht vollstrecken wollte. Der Kurfürst von Sachsen und der Landgraf von Hessen zogen damals zuerst vereinigt zu Felde in ihrer Eigenschaft als Hauptleute des schmalkaldischen Bundes. Noch war im westlichen Deutschland die geschlossene Reihe der geistlichen Staaten, aber 1543 berief der Kurfürst von Köln Bucer und Melanchthon, um sein Erastift zu reformiren, und der Bischof von Münster, Minden und Osnabrück bat um Aufnahme in den schmalkaldischen Bund. Im Süden traten Regensburg und die Oberpfalz trotz der Bedrohungen Baierns zur evangelischen Lehre; endlich vollzog auch die Kurpfalz nach langjähriger vermittelnder Haltung des Kurfürsten den Uebertritt im Januar 1546. Die Abwendung Deutschlands von der römischen Kirche vollendete sich unwiderruflich, das Kaiserthum konnte nicht länger ein römisches bleiben, Karl V. kam mit seinem Gewissen und mit seiner spanischen Machtstellung in unlöslichen Zwiespalt, wenn nicht endlich die Waffen erhoben wurden zum Schutz der alten Kirche und des durch die Tradition von Jahrhunderten an sie geknüpften Kaiserthums.
Schon hatte die kaiserliche Politik vorgearbeitet, jedoch nicht mit durchgreifendem Erfolge. Landgraf Philipp konnte für seine 1540 geschlossene Doppelehe, welche die Reformatoren im geheimen Beichtrath gestattet hatten, das Versprechen der Hülfe von seinen Bundesgenossen nicht erlangen, falls der Kaiser deshalb gegen ihn ein Rechtsverfahren auf Grund der peinlichen Halsgerichts-Ordnung*) einleiten wolle. Deshalb ging er zu Regensburg am 13. Juni 1541 einen Vertrag ein, der ihn des kaiserlichen Schutzes versicherte, ausgenommen den Fall eines Religionskrieges, und ihm die Verpflichtung
¹) Päpstliches Breve bei Sleidan, lib. XVI in.: Ecclesiae ordinem esse talem, ut, quoties de religione disceptetur, judicium omne referri debeat ad ecclesiam Romanam: ipsum vero nuper, quando de generali et nationis concilio et Imperi conventu statuerit, nullam habuisse rationem ejus, qui solus jure divino et humano cogendi concilia et decernendi de rebus sacris potestatem obtineat. Neque vero hoc solum in reprehensionem venire, sed illud etiam, quod non idiotis modo, sed et damnatarum haeresum assertoribus permittat de religione judicare, quod de bonis sacris eorumque controversiis decernat, quod eos, qui sint extra communionem ecclesiae et ipsiusmet edictis jam olim damnati, pristinis honoribus atque loco restituat.
2) Ranke IV, 188.


