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Und gleichzeitig erweiterte sich der schmalkaldische Bund, auf Frieden vertrauend trotz der im nürnberger Vertrage ausgesprochenen Beschränkung, durch den Beitritt neuer Mitglieder im Norden und Süden des Reichs.¹) Die Vertheidigung des geeinigten evangelischen Bekenntnisses in Deutschland, welches die Probe der Verhandlungen und Kriegsentscheidungen in der folgenden Zeit bestanden hat*¹), wurde ein neues lebendiges Band nationaler Gemeinsamkeit. Der Landgraf war eifrig bemüht, durch Verhandlungen mit Reichsständen, mit Frankreich und England ³) die Bundesmacht zu befestigen und zu erweitern; jedoch machten sich auch bei den bereits verbündeten Sonderinteressen und Privat- streitigkeiten geltend, und die neutralen wurden in fernerer Neutralität erhalten durch die inzwischen mehrfach geschehene Abstellung der schlimmsten äusseren Missbräuche in der Kirche und durch die friedliche Politik des Kaisers.
Als der Papst auf erneutes Ansuchen Karls V. ein Concil nach Mantua ausgeschrieben hatte, lehnten die Protestanten es ab, und der Kaiser, noch immer mit Unternehmungen gegen Frankreich und die Osmanen beschäftigt, gab nach. Er missbilligte den Eifer, mit welchem sein Kanzler Held ein katholisches Gegenbündniss im Reich zu Stande brachte, er bewilligte den Protestanten 1539 aufs neue Suspension der Processe beim Kammergericht und Aussicht auf Religionsvergleichung innerhalb des Reichs, ohne Concil. Damit war die protestantische Forderung eines„festen, undisputirlichen Friedens“ in geschickter Weise bei Seite geschoben, und dem Reichsoberhaupt konnte die Aufforderung zum Versuch friedlicher Religionsvergleichung doch nicht wohl abgeschlagen werden, zumal da die Unterwerfung unter die päpstliche Gewalt nicht gefordert wurde; auch sprach das Vertrauen auf die Wahrheit der evangelischen Ueberzeugung dafür, sich solchem Versuch nicht zu entziehen.¹) Die Disputation auf dem Reichstag zu Regensburg 1541, zu welchem der Kaiser nach längerer Abwesenheit vom Reiche wiederum persönlich erschien, führte zu keinem nennenswerthen Resultat; dennoch hielt
¹) Erste Mitglieder des schmalkaldischen Bundes waren die schon 1526 verbündeten Fürsten von Kursachsen, Hessen, Braunschweig-Lüneburg, Wolfgang von Anhalt, die Grafen von Mansfeld, die Stadt Magdeburg; dazu die oberländischen Städte Strassburg, Ulm, Constanz, Lindau, Memmingen, Reutlingen, Biberach, Isny, die niedersächsischen Lübeck und Bremen. Zu diesen traten bald darauf Göttingen, Braunschweig, Goslar, Eimbeck, Nordhausen, weiter Soest, Minden, Riga, zu jenen Schwäbisch-Hall, Esslingen, Heilbronn. 1536 wurden die Herzoge von Würtemberg und Pommern, zwei Fürsten von Anhalt, Graf Wilhelm von Nassau, die Städte Augsburg, Kempten, Frankfurt, Hannover, Hamburg aufgenommen. Markgraf Georg von Ansbach und die Stadt Nürnberg, dem Bunde nahe stehend, nahmen an der Kriegsverfassung desselben nicht Theil, vgl. die Bundesmatrikel von 1537 bei Rommel II, 378 f. Preussen, ein grosser Theil Schlesiens, Holstein, Ostfriesland waren evangelisch, ohne am Bunde Theil zu nehmen, da sie sich nicht bedroht sahen. Die anfängliche und 1536 erneuerte Bestimmung der Kriegsverfassung, dass der Kurfürst von Sachsen im Norden, der Landgraf im Süden Oberfeldherr sein solle, wurde 1537 auf Veranlassung des Kurfürsten zum Schaden der Sache dahin abgeändert, dass beide„constanti consiliorum et virium conjunctione“ handeln sollten. Rommel I, 413. II, 375.
²) Die in der Fassung einiger Artikel veränderte Ausgabe der augsburgischen Confession, welche Melanchthon auf Grund der wittenberger Goncordie 1540 veranstaltete, ist als Grundlage des schmalkaldischen Bundes bis zu seiner Auflösung durch den Krieg, dann bei den Verhandlungen von 1555 und weiter bis zu dem Streit von 1561 unangefochten massgebend gewesen. Ranke V, 260. 333. Hase, Kirchengeschichte, 9. Aufl., 416 f.
³) Rommel II, 390 f. 398. Brief Philipps an Bucer 1543(ibid. III, 94):„Wir können die Ding nit all erzählen, die uns täglich zu verrichten vorfallen, belangend die Religion oder andre äusserliche Zänk und Unfrieden.“
4) Man musste anerkennen, was der kaiserliche Gesandte zur Begründung seines Antrags geltend machte(Ranke IV, 95): „Wie gut der Fried ohne Vergleichung der Hauptsach auf immer gemacht würde, so bliebe doch die Wurzel, daraus der Unwill folget, unausgereut, dass jeder Theil vermeint gerecht zu sein.“ Der Landgraf erklärte dem Gesandten in einem ausführlichen Schreiben(Rommel III, 85 ff.) seine Geneigtheit, jedoch„dass der Papst in dem wesen, darin er jetzt ist, bleiben sollt, wird bei uns Deutschen nit erhalten mõgen werden; wollen die Welschen ihn für einen Gott anbeten, mögen sie thun, wir könnens aber nit loben.“ Das bei den regensburger Verhandlungen zu Grunde gelegte sog. Interim, vom Kaiser gebilligt, hielt die Autorität der Bischöfe in der Kirchenverfassung fest, aber bezeichnete den Bischof von Rom nur als Vertreter der Einheit, nicht als Oberherrn der Kirche; ebenso später das vom Kaiser verkündete augsburger Interim. Ranke IV, 153. V, 31. Schmidt, Melanchthon, 391. 480.


