Aufsatz 
Landgraf Philipp von Hessen / Maximilian Hoffmann
Entstehung
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der hessischen Ritterschaft ¹) ihn mit Fehde überzog. Philipp zahlte ihm 35,000 Gulden, sicherte sich dann durch Eintritt in den schwäbischen Bund und Erneuerung der Erbverbrüderung mit den sächsischen Fürsten, strafte Ritter, die des Landfriedensbruchs sich schuldig gemacht, und machte seinen ersten Feldzug, als Sickingens weiter greifender Ehrgeiz die rheinische Ritterschaft 1522 zum Kampf gegen das Reichsfürstenthum gceinigt hatte*²); im Bunde mit den Kurfürsten von Trier und Pfalz eroberte er Landstuhl und die Ebernburg. Der Eindruck, den Luther zu Worms auf das Gemüth des jungen lebhaften Fürsten gemacht hatte, wurde dadurch nicht getrübt, dass auch Sickingen als Freund der kirchlichen Reform aufgetreten war. Philipp gestattete in Hessen die freie evangelische Predigt und befestigte seine persönliche Ueberzeugung nach einer Zusammenkunft mit Melanchthon durch eifriges Studium der deutschen Bibel. Als nun im Frühjahr 1525 die Bauern in Schwaben und FPranken siegreich waren und von Mühlhausen aus der Aufstand in Thüringen um sich griff, war Hessen von zwei Seiten bedroht. Aber die Entschlossenheit des zwanzigjährigen Fürsten verhinderte die gefährliche Vereinigung der Bauernheere; mit der Unterwerfung des Stiftes Fulda war der Bewegung in Hessen Einhalt gethan, und während Würzburg den oberländischen Schaaren widerstand, zog Philipp den sächsischen Fürsten zu Hülfe und führte bei Frankenhausen die rasche Entscheidung herbei. Als Sieger befleckte er sich nicht durch blutige Rache an den verblendeten Massen.*) Wie er zu Fulda die gefangenen Bauern entliess, nachdem sie drei Tage im Schlossgraben hatten Hunger und Durst leiden müssen und vier von den Rädelsführern enthauptet waren, so wandte er sich in Thüringen nach der Hinrichtung Münzers ab von den zahlreichen Executionen, welche sein Schwiegervater, Herzog Georg von Sachsen, anordnete, und den mancherlei Bestrafungen, die auch Kurfürst Johann für nothwendig bielt.4) Seine landesherrliche Fürsorge, durch zahlreiche Verordnungen aus seiner ganzen Regierungszeit bezeugt, hat sich stets auch auf die Bauern erstreckt; bei seinem Lieblingsvergnügen, der Jagd, gedachte er ihrer Felder, Ungerechtigkeiten der Amtleute wurden streng geahndet.)

Von der grössten Wichtigkeit war es, dass der Landgraf nach Beendigung des Bauernkrieges sich in seiner evangelischen Ueberzeugung nicht irre machen liess, weder durch Vorstellungen seiner Verwandten, noch durch wohlberechnete Anerkennung seiner Thaten seitens der päpstlichen Partei,¹) und dass er dafür Sorge trug, dass wenigstens noch eine entschlossene Minorität auf den

¹) Rommel I, 63. ²) Vgl. Strauss, Ulrich v. Hutten, p. 466 fl. ³) Falsche Beschuldigungen der Art, an denen es bei Schriftstellern der päpstlichen Partei nicht gefehlt hat, widerlegt Philipps treuer Chronist Wigand Lauze, der als Secretair in der landgräflichen Kanzlei seine Darstellung von Philipps Leben und Thaten nach urkundlichem Material gearbeitet hat; herausgegeben vom Verein für hess. Gesch. und Landeskunde 1841 u. 1847. Bd. I, 83. 108. 4) Seckendorf, de Lutheranismo lib. II,§ 4. p. 688 der deutschen Bearbeitung von Frick. 5) Uebersicht der Verordnungen bei Rommel II, 352 fl., besonders die Edicte von 1539 und 1552 bei Lauze I, 391. II, 406. Letzteres ordnete sofort nach Philipps Rückkehr aus der Gefangenschaft die Abstellung ungebührlicher Frohnden auf den Aemtern an. Vgl. seine Rede vor der Schlacht bei Frankenhausen, Sleidan lib. V: Nolle autem se vel sua vel aliorum quoque principum excusare delicta; fateri enim culpam et agnoscere non esse nulla quae corrigi debeant et emendari; quod etiamsi verum sit, a seditionibus tamen abstinendum esse. In seinem Testament(Rommel I, 580) ermahnt der Landgraf seine Söhne: Die Herren vernehmen auch viel, wenn sie auf der Jagd und Jagdhäusern sein, als wann sie stets am Hoflager wären; können auch dadurch ihre Grenzen selbst wissen, was ihre ist; kann auch sonst mancher arme Mann fürkommen, der nicht sonsten zugelassen wird. Daneben sollen sie den Leuten vergönnen, dass sie ohne Schaden des Wildprets ihre Früchte be- zäunen, und wo es der Armuth so grossen Schaden thut, sollen sie dagegen Erstattung thun, oder ihnen etwas an Renten, Zehnten und Zinsen nachlassen. 3 6) Briefe des Landgrafen an seine Mutter, der er fleissiges Studium der h. Schrift empflehlt, und an Herzog Georg, bei Rommel III, 1 ff. Schreiben des Papstes Clemens VII an den Landgrafen, vom 23. August 1525, ibid. II, 86. Darin heisst es: Reliquum est, ut te in Domino hortemur et moneamus, ut Dei causam et ecclesiasticae jurisdictionis una cum nobilitatis statu(cuncta enim haec eadem vicina involvit Lutherana tempestas) qua coepisti mente et animo pergas defendere.