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Als Karl V. gewählt war trotz päpstlicher Agitationen, hoffte man wohl, Kaiser und Reich würden einmüthig gegen die lange empfundenen, durch das Ablass-Aergerniss von neuem fühlbar gemachten Missbräuche der Kirche auftreten. In diesem Sinne schrieb 1520 Luther seine Schrift „An die kaiserliche Majestät und den christlichen Adel deutscher Nation“, Hutten seine„Klag und Vermahnung gegen die übermässige, unchristliche Gewalt des Papstes zu Rom“ und seine„Kurze Anzeig, wie allwegen sich die Päpste gegen die deutschen Kaiser gehalten haben.“ Aber Karl V. hatte kein Verständniss für die im deutschen Volk lebendig gewordene Sehnsucht nach Herstellung des reinen, erlösenden Gottesworts, nach Abthuung knechtender Menschensatzung. ¹) Er konnte sich nicht entschliessen, das Papstthum als eine menschliche, und zwar schädliche Einrichtung anzusehen; als kaiserlicher Schutzherr der Päpste und spanischer König sah er in der Völker einigenden römischen Kirche eine wesentliche Stütze seiner Universalmacht. Auf dem ersten Reichstage, den er in Deutschland hielt 1521, stellten die Reichsstände als Antwort auf die Ketzerbulle gegen Luther ihre hundertundein Gravamina gegen den römischen Stuhl auf; Karl aber einigte sich um der italienischen Verwicklungen willen mit dem Papste und erliess sein Achtsedict gegen die lutherische Neuerung. Die nächsten beiden Reichstage, in Abwesenheit des Kaisers gehalten, wiederholten trotzdem die Beschwerden und forderten zur Abhülfe ein binnen Jahresfrist zu berufendes„freies christliches Concil in einer deutschen Stadt.“ Als die Curie darauf nicht einging, wurde für den nächsten Reichstag ausdrücklich die Aufgabe gestellt, über die kirchlichen Anordnungen Beschlüsse zu fassen, die bis zum Zusammentritt des Concils gelten sollten. Da trat der Kaiser dazwischen mit einem Soharfen Mandat von Spanien her, das den Reichs- ständen eigenmächtige Anordnungen in Sachen der heiligen und allgemeinen Kirche untersagte, und der päpstliche Nuntius brachte im Reich ein erstes katholisches Sonderbündniss zu Stande. ²) Der Reichstag unterblieb, die Einigkeit war dahin, und schlimmer noch war es, dass die Kraft der vorschreitenden Bewegung auch in sich gebrochen wurde. Es knüpften sich an die Ausbreitung der von priesterlichem Zwang erlösenden Lehre die wilden Aufstände der durch geistliche und weltliche Herrenunterdrückten Bauern. Die Obrigkeiten im Reich sahen ihre Existenz bedroht von Schaaren, die Schlösser und Klöster mit gleicher Wuth verheerten, der Kaiser war fern, das von ihm gedemüthigte Reichsregiment ohne Macht; alles kam auf die Entschliessungen der mächtigsten Fürsten an. Als Sieger konnten sie, trotz Luthers ent- schiedener Erklärung gegen den Aufruhr, um der Reichsordnung willen ihre Macht zur Unterdrückung der Kirchenreform geltend machen. Da zuerst war das Auftreten des jungen Landgrafen von Hessen von entscheidender Bedeutung.
Früh war er unter mancherlei Unruhen einer vormundschaftlichen Regierung zu selbständigem Entschliessen und Handeln gekommen. Noch vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre von Kaiser Maximilian 1518 für mündig erklärt, hatte er kaum die Herrschaft in seinem ansehnlichen Erbe ³) übernommen, als der mächtige Ritter Franz von Sickingen im Bunde mit einer unzufriedenen Partei
¹) Luthers denkwürdige Worte in der angeführten Schrift:„Christlicher Glaube und Stand mag wohl bestehen ohne des Papstes unträgliche Gesetze; ja er mag nicht wohl bestehen, es seien denn der römischen Gesetze weniger oder keine. Wir sind in der Taufe frei worden und allein göttlichen Worten unterthan; warum soll uns ein Mensch in seine Worte gefangen nehmen? Wie St. Paulus saget: Ihr seid frei worden, werdet je nicht Knechte der Menschen, d. i. derer, die mit Menschengesetzen regieren.“
2²) Ranke, deutsche Geschichte, 4. Aufl. I, 103 ff.
³) Die Landgrafschaft Hessen, nach früheren Theilungen qdurch den Vater Philipps vereinigt, erstreckte sich von Kassel bis Darmstadt, von St. Goar bis zum Thüringer Walde; als Lehen gehörten dazu u. a. die Grafschaften Waldeck, Lippe und Schaumburg. Vgl. Rommel, Philipp d. grossmüthige I, 59. II, 368 f.


