36
wenn er ſein geringes Wiſſen und Können nur mit ſchwacher, oft undeutlicher Stimme zu äußern vermag.
§ 12. Die Schutzeit.
Unſere Anſtalt hat einen ſechsjährigen Schulcurſus. Es iſt ſchon oft geſagt worden, aber im Intereſſe der Sache kann es nicht genug wiederholt werden, daß, wenn der vollſinnige Schüler in 8 Jahren zwar eine ſchöne Schulbildung, im Verhältnis zum Geſamtwiſſen aber doch nur ein ſehr begrenztes Wiſſen erwirbt, — daß dann dem Taubſtummen umſomehr 8 Schuljahre zuge⸗ meſſen werden müßten, als ſeine Gehörloſigkeit den Unterricht unendlich verlangſamt und erſchwert. Wir hoffen zuvefſichtlich, daß bei der großen Fürſorge unſerer höchſten Behörden für alle Unglückliche des Landes auch dieſer Wunſch, wenn möglich, ſeine Erfüllung finden wird.
§ 13. Schulzwang für Taubſtumme.
Der Schulzwang für Taubſtumme iſt bislang nur in ſehr wenigen deutſchen Staaten eingeführt. Es lag dies daran, daß es bis in die neueſte Zeit überall an den erforderlichen Anſtalten und Lehrern fehlte. Doch jetzt naht die Zeit, wo— wenigſtens in Deutſchland— dieſer übelſtand beſeitigt ſein wird und da kann es dann nicht länger ausbleiben, daß die Eltern— die oft aus Torheit oder aus überreicher Liebe ihre Kinder der Taub⸗ ſtummen⸗Anſtalt vorenthalten, ſowie die Gemeinden geſetzlich ge⸗ zwungen werden können, die Erziehungspflichten auch an ihren taub⸗ ſtummen Kindern zu üben. Im Großherzogtum Heſſen dürfte nach unſerer unmaßgeblichen Meinung die Löſung dieſer Frage nicht ſo ſchwierig ſein: Die Anſtalten ſind vorhanden, die Koſten für jedes un⸗ bemittelte Kind werden ſchon längſt zu ¼ vom Staate bereitwilligſt übernommen. Da aber noch manche Eltern taubſtummer Kinder dem Rufe:„Kommt, es iſt alles bereit!“ nicht Gehör geben, ſo darf es der Staat gewiß für ſeine Aufgabe halten, die Säumigen durch Geſetz zu ihrer Pflicht anzuhalten. Oder hätte die menſchliche Geſellſchaft kein Intereſſe daran, daß Individuen im Lande heran⸗


