19 bildung künftiger Taubſtummenlehrer und durch möglichſte Ver⸗ breitung der Methode zur Anwendung zu bringen.
Zum Sitz dieſer Anſtalt iſt die Stadt Friedberg auserſehen und deren Errichtung daſelbſt unter den nachfolgenden näheren Beſtimmungen verordnet worden.
§. 1. Das ſeither zu Worms beſtandene Privattaubſtummen⸗ inſtitut des Großherzogl. Gymnaſiallehrers Roller wird von dort nach Friedberg verlegt und bildet daſelbſt unter Aufſicht des Staats und unter beſtimmten Bedingungen und Vorausſetzungen die Stamm⸗ und Muſter⸗Taubſtummenſchule des Großherzogthums.
§ 2 bis§ 7 enthalten Beſtimmungen über Alter der Taub⸗ ſtummen, Unterrichtskoſten, Verhältnis zu den Seminarien, Me⸗ thode u. ſ. w.
§ 7 lautet zum Schluſſe hin: Namentlich liegt es in der aller⸗ höchſten Abſicht, daß Zöglinge des kath. Schullehrerſeminariums zu Bensheim und des biſchöflichen Seminariums zu Mainz veranlaßt werden, an dieſem Unterrichte gleichfalls Anteil zu nehmen, indem man ferner bezweckt, ſobald ein junger Taubſtummenlehrer katholiſcher Confeſſion ſo weit ausgebildet ſein wird, daß er einem Taubſtummeninſtitute vorſtehen kann, ein ſolches auch zu Bensheim zu errichten und mit dem dortigen Seminarium in Verbindung zu ſetzen.
§. 8. Die Taubſtummenanſtalt zu Friedberg ſteht zunächſt unter der Aufſicht und Leitung Großherzoglichen Oberſchulraths, welcher dem Director derſelben ſeine Dienſtinſtruction ertheilen und ſich über die Wirkſamkeit der Anſtalt durch periodiſche Viſi⸗ tationen derſelben fortwährend in Kenntnis erhalten wird.
Darmſtadt am 6. April 1837.
Großherzoglich Heſſiſches Miniſterium des Inunern und der Juſtiz. du Thil. Schott.
Auf Grund vorhergehender Stiftungsurkunde vom 6. April 1837 ſiedelte der Gymnaſiallehrer Roller mit 18 taubſtummen Zöglingen von Worms nach Friedberg über, kam am letzten Orte den 9. Mai 1837 an und hier wurde am 21. Mai 1337 die ſtaatliche Taubſtummen⸗Anſtalt durch den damaligen Prälaten Dr. Köhler zugleich mit dem hieſigen Prediger⸗ ſeminar eröffnet.
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