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§ 17. Die Aufnahme neuer Schüler und Schüle⸗ rinnen findet regelmäßig zu Oſtern jedes Jahres ſtatt, nachdem dieſelben zuvor bei dem Direktor, zu einer von dieſem in einer öffentlichen Bekanntmachung anzuberau⸗ menden Zeit, angemeldet worden ſind. Im Laufe des Schuljahres kann der Direktor nur ausnahmsweiſe und nur Solchen, bei denen erhebliche Entſchuldigungsgründe für die Verſäumniß der rechten Eintrittszeit vorliegen, die Aufnahme in die Schule zugeſtehen.
§ 18. Zum Eintritt in die unterſte Klaſſe beim Anfange des Kurſus iſt jedes Kind befähigt, das bei geſunden Geiſteskräften ſich befindet und am 1. April des eben begonnenen Schuljahres das ſechste Lebensjahr zurückgelegt hat oder doch zurückzulegen im Begriff iſt. Nur diejenigen Schüler und Schülerinnen, welche erſt im Laufe des Kurſus in die unterſte Klaſſe oder zu irgend einer Zeit in eine andere Klaſſe eintreten wollen, müſſen die Befähigung zum Eintritt zuvor in einer Prüfung erweiſen, zu deren Vornahme ſie ſich bei dem Direktor zu melden haben..
§ 19. Durch den Eintritt in die Schule wird von dem Schüler, beziehungsweiſe für dieſen von den Eltern und Angehörigen desſelben die Verpflichtung übernommen, den Geſetzen und Anordnungen der Schuldisciplin nachzu⸗ kommen. Für die Knabenſchule beſtehen gedruckte Schüler⸗ geſetze, die jedem Schüler bei ſeinem Eintritt in die Anſtalt zugeſtellt werden.
§ 20. Jeder Schüler der fünf oberen Knabenklaſſen erhält am Schluſſe jedes Halbjahres eine ſchriftliche Cenſur mit der Anweiſung, dieſelbe ſeinen Eltern vor⸗ zulegen. Die Schüler und Schülerinnen der übrigen Klaſſen(mit Ausnahme der zwei unterſten Klaſſen) haben


