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ſich ein Cenſurbüchlein zu halten, und dieſes mindeſtens vierteljährlich(nach der um dieſe Zeit mündlich ſtattfin⸗ denden Cenſur) ihrem Klaſſenlehrer zur Eintragung etwaiger Bemerkungen vorzulegen.*)
§ 21. Die Verſetzung der Schüler und Schüle⸗ rinnen aus einer niederen in eine höhere Klaſſe geſchieht alljährlich am Schluſſe des Schuljahres.
Sollte ein Schüler in einer Klaſſe zweimal bei der Verſetzung übergangen werden müſſen, ſo wird den Eltern desſelben zeitig davon Kenntniß gegeben und zugleich mit⸗ getheilt werden, ob es rathſam erſcheint, denſelben noch länger in der Anſtalt zu belaſſen.
§ 22. Am Schluſſe des Schuljahres, in der zweiten Woche vor Oſtern, findet alljährlich zeine öffentliche Prüfung ſämmtlicher Klaſſen der Anſtalt ſtatt, zu welcher der Direktor durch eine eigene Schulſchrift einladet. Dieſe Prüfung hat hauptſächlich den Zweck, den Eltern der Zöglinge und dem Publikum überhaupt einen freien Blick in die Lehrmethode und in die Leiſtungen der Anſtalt zu eröffnen.
§ 23. Am Schluſſe der öffentlichen Prüfung werden die abgehenden Schüler und Schülerinnen mit einer ange⸗ meſſenen Feierlichkeit aus der Schule entlaſſen.
§ 24. Die abgehenden Schüler und Schülerinnen erhal⸗ ten auf ihr Geſuch von dem Direktor ein über„Betragen, Fleiß und Leiſtungen“ ausgeſtelltes Schulzeugniß.
*) Die letztgenannte Einrichtung tritt mit dem neuen Schul⸗ jahr ins Leben.
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