Aufsatz 
Verfassung der Musterschule / von C. Kühner
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3) die Hauptferien im Monat Juli*),

4) eine Woche zur Zeit der Herbſtmeſſe,

5) drei Tage zur Zeit der Weinleſe,

6) zu Weihnachten, vom 24. December einſchließlich bis

zum Neujahr, 7) der Faſtnachtsdinstag, ſowie das Himmelfahrtsfeſt und der Bußtag. An einem Tage im Frühling pflegt die ganze Schule mit ſämmtlichen Lehrern ein Maifeſt im Walde zu feiern. § 16. Damit die Wirkſamkeit des Unterrichts und

der Erziehung nicht durch Anhäufung einer unverhältniß⸗ mäßig großen Schülerzahl in den einzelnen Klaſſen geſchwächt werde, ſo iſt als Maximum der Schüler⸗ zahl feſtgeſetzt: für die 9 e Knabenklaſſe 50,

Ste 50,

7u⸗. 50, für die 7 Mädchenkl. 50, 6te 45, 7 2, 6te 50, 77 7 Zte 77 45, 7 5te 77 45, 4 40, 4te 45, / 7 Zte 77 35, 77 77 Zte 7 40, 7 7 2te 77 30, 77 77 2te 74 35, Ine 25, 1* 30.

Dieſes Maximum darf zwar bei der im Innern der Schule nöthig werdenden Verſetzung ohne Weiteres, aber durch Aufnahme neuer Schüler nur in beſonderen Aus⸗ nahmefällen und nach vorher eingeholter Genehmigung der vorgeſetzten Behörde überſchritten werden.

*) Ein Geſuch um Feſtſtellung dieſer Ferien auf drei Wochen liegt Hochwürdigen vereinigten evangeliſchen Conſiſtorien vor. 2