Aufsatz 
Verfassung der Musterschule / von C. Kühner
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ein phyſikaliſches Kabinet, ein naturhiſtoriſches Kabinet, ein Bibliothekzimmer, ein Konferenzzimmer.

§ 12. Der Betrag des Schulgeldes iſt ohne Unterſchied der Klaſſen auf je 50 fl. jährlich feſtgeſetzt; außer dieſem auf 30 fl. für diejenigen Knaben, welche zugleich in der ſogenannten Halbpenſion der Knabenſchule ſich befinden, und auf 10 fl. für diejenigen Mädchen, welche zugleich am Unterrichte in weiblichen Handarbeiten Theil nehmen.

Das erſtgenannte Schulgeld, ſowie dasjenige für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten wird in halbjähr⸗ licher, das Schulgeld für die Halbpenſion in vierteljähr⸗ licher Vorausbezahlung erhoben.

Beim Eintritte wird von jedem Schüler und jeder Schülerin eine Aufnahmegebühr bezahlt, welche zur Wittwenkaſſe der Lehrer fließt und nicht unter 1 fl. 30 kr. betragen kann. In dieſelbe Kaſſe fließen auch die bei dem Austritte von Schülern und Schülerinnen üblichen Geſchenke, für welche indeß eine Vorſchrift nicht gegeben iſt.

§ 13. Die Zeit des Schulunterrichtes fällt in die Stunden von 8 11 und von 2 4 Uhr und wird nur für diejenigen Klaſſen, in welchen ſie mehr als 26 Stunden wöchentlich beträgt, auch weiter ausgedehnt und zwar in der Mädchenſchule auf die Stunde von 11 12, und in der Knabenſchule im Sommer auf die Stunde von 7 8, im Winter auf die Stunde von 11 12 und, inſoweit dieſe Stunden nicht ausreichen, auch auf die Stunde von 4 5 Uhr.

Die Mittwoch⸗ und Samſtag⸗Nachmittage werden, wenn nicht beſondere Urſachen es hindern, vom Unter⸗ richte frei gehalten.

Die Halbpenſions⸗Anſtalt für Knaben iſt nach dem